Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
256 LIV. Hauprstück. V. Abschnitt. Ausmaß zur Lagerszeit. Hkth.am 9. Iun. 781. G »753. » » i3.@eut. 792.B 2604, r !adungs Ver Dorspannswa- gen. Hkth. am 9. Iun. 781. G 2783. » >» >6. May 8a5. 1 2508. Anweisung der Vorspann. Hkth. am »». Jan ö-1. s 118. Führung des Vorspanns- Protocolls. Hkth. am 9. Iun. 781, G 1753. » » 5.3un- 807,B 1744» e 12.5011, 811.B 118, Abreichung der Vorspann; Leistung der Vorspann im Lager; Anweisung der Reitpferde. Hrth. am 9. Iun. 782, G 27S3. Vergütung der Vorspann. Hkth. am,>2. Jan. 8, >. B 118, » » 8 Tept. 8> 2, B 2797, » » 28. Dec. 8 >4- u 5834. §. 14244. Zur Lagerszeit ist die Hälfte des für den Frieden bestimmten Ausmaßes zu erfolgen. Wenn die Regimenter die Feldschmieden mitnehmen, so gebühren für dieselben vier angeschirrre Pferde. Die Verführung der Naturalien in die Exercier - Lager hat durch Landesfuhren gegen Vergütung vom Aerarium zu geschehen. §. 14245. Jeder vierspännige Vorspannswagen in der Militär-Gränze hat eine Last von i3, und von Seite der Contribuenten in Siebenbürgen von 10 Centnern zu laden. §. *4246. Ohne Marsch-Route darf keine Vorspann genommen werden. Diese Marsch-Routen haben in der Regel die Feld-Kriegs- Coimmssariate auszustellen; wo diese aber zu weit entfernt sind, können sie auch von den Regiments - und Compagnie-Commandanten, und von den Gränz-Oekonomie-Officieren ausgefertigt, und die Bestätigung von dem respiciren- den Feld-Kriegs-Commiffariare nachträglich eingehohlt werden. Jede Marsch-Route muß die Dienstangelegenheit, in welcher der Officier reiset, kurz und bestimmt, so wie auch alle Ablösungs-Stationen mit der Entfernung genau anzeigen. §. 14247* Jedes Feld - Kriegs - Commissariat oder Commando, das Marsch - Routen ausstellt, muß hierüber eine Vormerkung unterhalten, und hat bey Anweisung der Vorspann die , nähmlichen Vorschriften zu beobachten, die im vierten Abschnitte dieses Hauptstückes für die Erblande vorgeschriebe« sind. Eben so hat jede Gemeinde über die geleistete Vorspann ein Protocoll zu führen, und die Reisenden mit Nahmen und Charakter einzutragen, damit jeder Unordnung vorgebeugt werde. §, 1424$. Die Vorspanns-Assignation wird vermöge Kriegs-Commissariats-Designation vom Landes-Commissariate besorget; jedoch sind die Militär-Gränzbezirke mit derVor- spannsanweisung möglichst zu verschonen; wo aber denselben nicht auszuwelchen lst, sind sie den Provincia!-Unterthanen ganz gleich zu halten. §. 14249* D ie im Lager zur Herbeyschaffung der Naturalien erforderlichen Vorspannswagen sind auf eine Station weit-oder darunter unentgeldlich zu erfolgen. Nur, wenn diese Vorspann""" weiter zu fahren hat, ist,-in jeder.der folgenden Stationen ein vierspänniger Wagen zu vergüten. • Die zur Artillerie und zum Proviante erforderliche Vorspann wird auf allen Stationen unentgeldlich abgereicht. §. 14250. B ey Anweisung der Reitpferde ist sich in der Militär-Gränze ganz nach der für die Erblande im 4ten Abschnitte dieses Hauptstückes gegebenen Vorschrift zu achten. tz. 14261. Die Vorspann muß gleich bar bezahlt, und monathlich verrechnet werden. Die Verregnung geschieht mittelst der dem Monarh-Acte beyzulegenden documentirten Consignation. Ueber die Vorspann auf Rechnung der Arbeitsschuldigkeit ist mittelst vierteljähriger Consignation die oberkriegscommissariatische Liquidation einzuhohlen, zu Ende des Jahres aber ein Su m mariu m über die liquidirten vier Quartals -Consignarionen zu verfassen, und die in denselben ausfallende Summa in der Aerarial-Arbeitsrechnung in Verwendung zu stellen. Die Gränz-Regiments-Förster haben die Vorspann für Pferd und Station mit einem vom Hofkriegsrathe jederzeit fest gesetzten Betrage zu verrechnen.