Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Vorspann in den Erblanden. 347 §. 14^06. Wenn Regimenter, Bataillone und Corps zur Armee abgehen, so hat das bereits für die Friedenszeiten bestimmte Ausmaß auf jede Compagnie und den Stab nach Verschiedenheit der Länder, in Ansehung der vorhandenen Proviant-Wagen aber nur dann Statt,wenn dieselben nicht bespannt sind, solche vor dem Feinde verloren gingen, oder aber zur Zufuhr der Naturalien für die Vorposten oder von der Armee in Dienstangelegenheiten von einem Armee-Corps zum anderen, oder wo immer hin Worbet werden. §. 14207. Die Officiere und Parteyen genießen das für die Friedenszeiten bemessene Vorspanns- ausmaß auf den Fall, wenn dieselben keine Pferd-Portionen beziehen; widrigen Falls sie alle vorfallenden Reisen ohne besondere Bewilligung aus Eigenem zu bestreiten haben. tz. 14208. W enn mehrere kriegsgefangene Officiere und Geißeln transportirt werden, oder diesseitige aus der GefangenHaft zurück kehren, so ist für 1 oder 2 Köpfe ein halber, und für 3 oder 4 Köpfe ein ganzer Vorspannswagen anzuweisen. §. 14209. Hinsichtlich der mit ärarischen Gütern beladenen Vorspannswagen ist sich sowohl wegen Packung als des Lohnes derselben nach der vorn für die Friedenszeiten gegebenen Belehrung zu achten. §. 14210. Die Anweisung hat von den bey der Armee deßwegen ausgestellten feldkriegscommissa- riatischen Beamten, unter Mitfertigung des Brigadiers, nach vorher bestätigter und anerkannter Nothwendigkeit der Vorspannsabgabe zu geschehen. Derley Anweisungen müssen alle Umstände in sich fassen, die für die Friedenszeiten bereits angeführt wurden. Die zu den Natural-Transporten bey der Armee erforderliche Vorspann wird nach Anleitung der Feld-Verpflegs-Direction von dem Landes-Ober-Commissariate erfolget. ^ §. 14211. Bey dem Rückmärsche der Regimenter in ihre Stand - Quartiere .ist vorzüglich zu wachen, damit denselben, da sie mit der erforderlichen Bespannung dotirt sind, die Vorspann auf den äußersten Bedarf beschränkt, die Ossiciers-Bagage zusammen geladen, und keines- weges gestattet werde, jedem einzelnen Officrere zur Fortbringung derselben besondere Wagen anzuweisen; da hingegen, wo Officieren die Vorspann angewiesen werden muß, ist darauf zu sehen, damit die bestimmte Vergütung dafür nach dem Ausmaße pünctlich angewiesen und geleistet werde. ß. 14212. Kein Individuum soll sich beykommen lassen, mit Ungestüm oder Gewalt die Vorspann ohne kriegscommissariatische Anweisung vom Landmanne unentgeldlich zu erzwingen, oder das Vieh durch Uebertreibung zu Grunde zu richten, widrigen Falls der dawider Handelnde zum Ersätze des verursachten Schadens zu verhalten ist. tz. 14213. Zn Fällen, wenn über die ausgemessene Anzahl von Vorspann ein mehrerer Bedarf unausweichlich nothwendigwird, ist in den ausgefertigt werdenden Marsch-Routen das Erforderniß der Vorspann sowohl dsr bespannten Wagen, als der leer angeschirrten Pferde auf Rechnung des Aerariums oder aus Eigenem unter der Unterschrift des Regiments-, Bataillons - oder Corps - Commandanten individuell auszuweisen, auf welche Ausweisung sodann die kriegs- commissariarische Anweisung nach der Ueberzeugung des wirklichen Bedarfes auszufertigen ist. Die dawider handelnden Commandanten und kriegscommissariatischen Beamten haben die betreffenden Vecturanten für die ihnen unbillig aufgebürdete Vorspannslast dergestalt aus Eigenem zu entschädigen, daß sie ihnen so viel bezahlen müssen, als solche für eine Privat- Fuhr landesüblich zu fordern berechtiget wären. Vorspannswagen - Ausmaß für die Regimenter im Felde. Hkrh. am 9.3un. 781. g 2753. Vorspannsausmaß für Sffi- ciere und Parteyen im Felde. Hktb. am 9. 3h». 782. G 2753. Vorspannsausmaß f. Kriegsgefangene und Geißeln; Ladung der mit ärarischen Gütern beladenen Dorspanns- wagen;- Anweisung der Borspann im Kriege. Hkth. am 9.3un. 782. G 2753. Beobachtungen bey Anweisung der Vorspann auf dem Rückmärsche der Regimenter in die Stand-Luartire. Hkth.am ír.Feb. 806. a 63o. Verbots von ungebührlichen Dorspannssorderungen. Hkth. am 9. 3un. 782. G 2753. Beobachtungen keym Mehr- bedarse an Vorspann. Hkth. am 28. Nov. 810.1 7166.