Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Vorspann in den Erblanden. 245 §. 14201. W enn in einem Lager auf Befehl des Commandirenden Generals die Vorspann aufge­halten, und zur Artillerie-Bespannung oder zu anderen Lagererfordernissen verwendet wird, so hat das Kriegs-Commissariat zu sorgen, daß für das Land die nach Umständen gebühren­de Vergütung assignirt werde. Das Erkenntniß wird dem commandirenden Generale einge­räumt, und das Kriegs-Commissariat hat hierüber die Weisung einzuhohlen. §. 14202. Die Vergütung und Quittirung derVorspann in das Lager und aus dem Lagergeschieht für das Land in den nähmlichen Verhältnissen, wie in Friedenszeiten. C. 3 fl Kriegszeiten. tz. 14203. Die Vorspann in Kriegszeiten wird nöthig: a) Von der Armee in die Länder. b) Von den Ländern zur Armee. c) In der Armee selbst. * A. Von der Armee in die Länder kann die Vorspann in Conto des Ae- rariums angewiesen werden, und zwar: a ) Den sich aus der Krigsgefangenschaft ranzionirten Officieren; jedoch so viel als immer möglich 2 oder 4 auf Einen Vorspannswagen, welches in der Anweisung zu bemerken ist. b) Den bey den Feldspitälern angestellten und in der Folge daselbst entbehrlich werdenden Officieren, welche vorher schon mit Quittirung ausgetreten sind, oder sonst aus dem Civil-Stande eine solche Anstellung erhielten, bis an ihren Aufenthaltsort. ' c) Den von den reducirten Regimentern, Bataillonen oder Corps zu anderen in entfern­te Provinzen dislocirten Regimentern als Supernumerär übersetzten Officieren, wenn sie nicht mehr im unentgeldlichen Naturalien - Genüsse stehen; rücken sie aber gleich in die Wirklichkeit ein, so haben sie die Vorspann aus Eigenem zu bezahlen. d) Den überzähligen Stabs - und Ober-Officieren der reducirten Regimenter, welche bey denselben in der Wirklichkeit geblieben seyn würden, wenn nicht die Regimenter redu- cirt worden wären; keinesweges aber von jenen reducirten Militär-Körpern, welche schon ihrer Natur nach bloß auf die Dauer des Krieges zu bestehen gehabt haben, bey ihrer Uebersetzung in die Wirklichkeit zu anderen Regimentern. e) Den im Kriege von verschiedenen Transporten verwendet werdenden Infanterie- und Artillerie-Officieren, wenn sie nicht im unentgeldlichen Naturalien-Genüsse stehen. f) Bey Abschickung der Commanden, um Recruten, Remonten, Monturs-Sorten und andere Kriegserforderniffe abzuhohlen. g) Bey TranSportirung der Kranken in die Spitäler. h) Bey Escortirung der Militär- und Civil- Arrestanten, feindlichen kriegsgefangenen Mannschaft, Geißeln u. d. gl. Beobachtungen bey Derweil, düng der Vorspann im Lager. Hkth. am 9. Sun. 78». G 2753.' Vergütung und Quittirung der Vorspann im Lager. Hkth. am 9- .3un. 782. g 2753. Ersorderniß der Vorspann im Kriege. Hkth. am 9. 3110.782. g 2753 Hkth.am28. May 807. 1-665. Hkth, am 31. 3än. 810.1 358. Hkth. am 25. Nov.8s>. » » 27, Feb. 3> i. 1 i4cz. » » 27, Oct. 814. 1 5»f*4. Hkth. Dilin, Feb. Soi.I 8866. Hkth. am iZ.Aug. 788. G 7947. Hkth. am 9- Zun. 762. G2753. » « 3o, May 812, I 2989, Hkth. am 9. 3un. 762. G 2753. Hkth. am 9.3un. 782. g 2753. » i> 29, Nov. 8o5. I6278, » » 29, £)ct. 806. D 384o, y> r> 17,3«n.814. I. i44. 5> » 6. tipr. 8 15. I 1800. » » 16. May 6,5. I 2841. Hkih. am3i.Dec.8iS, 1.4266. 4*84, 4*83 und 4327. Hkth.'am -. Dec. 6-4,1. 58e3. i) Den zur Verpflegung der kriegsgefangenen Generale und Officieren ausgestellten StabS- Officieren und Hauptleuten. k) Bey Abfertigung der Spitals - Capelläne bis in ihre Heimath. B . Von den Ländern zur Armee wird solche erforderlich: aj Den mit der ausgemeffenen Anzahl von Pferden nicht versehenenen Stabs - und Obcr- Officieren, dann Parteyen. 4M 16, 5i6. 809, G 2314.

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