Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

238 Liy. Hauptstück. IV. Abschnitt. Wann ben srangferirungen des Hand » ,,-ks - Personales beym Berpc ,regswesen die Vor­spann ver» Erricht werden kann. Hklh-am 7.31m. 8.8. A 27o3. Vorspanspferde - Ausmaß ■ 'für gelammte Militär - Char­gen ben Dienstreisen. Hkth. am 9. 3un* 78». G 2753. Sowohl von dem marschiren- den Militär, als von der ein# zeln reisenden Wartet), ist die kriegscomnriffariatlsche Dor- spannsanwelfung oder dasEer- rificat des Eommandanten zu verlangen. Hkth. am 9. 3un. 782.G2753. * * *4. 3ul. 795. » » 8. Jul. 8.i. Wie die Vorspannsanwel- sung'zu stylisiren ist. Hkth. am 9. Jun.781. G 2753. » » 29. Dec. 783. i 32S9, » » 24. 3ul. 796. » » 23. 0Cpi. 807.15269. Ausfertigung derDorspauns- anweisung durch das Feld- Kriegs - Coinmiffariat. Hkth. am 9. 3nn.'782.G 2753. » r> 6. März 808. » » .5. Jul, 8.3, I 34>6. §. 14171. # Dem Militär - Verpflegshandwerks- Personale darf nur in jenen Fällen, wenn die Zeit des Eintreffens der zu transferirenden Handwerker so beschrankt vom Hofkriegsrathe oder in besonders dringendem Falle vom General-Commando vorgeschrieben wird, daß der Marsch dahin zu Fuß in dieser Zeit nicht zurück gelegt werden könnte, die Vorspann zum Transporte der Mannschaft nach dem Ausmaße, jedoch mit der Rücksicht angewiesen werden, ob es zulänglich sey, wenn die Wagen für die halbe Zahl angewiesen werden, damit sie bloß ablösungsweise fahren können, oder ob mehr als 2 Stationen täglich hinterlegt werben müs­sen , in welchem Falle allein die ganze Anzahl auf Wagen zu tranéportirm bewilliget ist. §. 14172. Wie viel Vorspannspferde jedem eine Militär - Charge bekleidenden Individuum und bey sonstigen Gelegenheiten im Dienste zu erfolgen sind, weifet die Beylage A nahmentlich aus. h. i4*73‘ B ey allen in Friebenszeiten vorfallenben Märschen, es mag die Abrückung eines gan­zen Regiments oder Bataillons, ober die Abschickung eines Commando's, eines Transportes ober eines einzelnen Officiers und sonstigen Individuums in Dienstangelegenheiten betreffen, muß die kriegscommissariatische Vorspannsanweisung verlangt werben. Wenn die Entfernung und der schleunige Vollzug einer Dienstvorfallenheit es nicht zu­ließe, vom Kriegs - Commiffariate die Vorspannsanweisung zu verlangen, so muß in den sämmtlichen Erblanden das marschirende Militär ober die einzeln reisende Partey die Anwei­sung von dem in loco befindlichen Verpfiegsbeamten oder einer Gerichtsperson, oder von dem nächste» Kreis-oder Districts-Amte, ober von dem sonst von Seite des Landes bestellten Commissäre begehren. In sehr dringlichen Fällen, wo auch diese Einhohlung nicht sogleich möglich ist, muß der Commandant der Truppe ein Certificat und respecrive Anweisung für das betreffende Individuum ausstellen, weit niemand , außer auf vorberührte Art, eine Vor­spann verlangen darf. §. 14174. In einer jeden Vorspannsanweisung, sie mag von dem Kriegs-Commiffariate oder von dem Regiments- und Bataillons - Commandanten, oder von wem sonst immer ausgestellt werden, muß nicht nur das betreffende Regiment ober Bataillon, bann das etwa einzeln reisende Individuum benannt, sondern auch alle Umstände, vorzüglich aber, die Ursache der Reise, und in was für Angelegenheiten tue Vorspann angewiesen werbe, bann ob dieselbe das Aera- riura, der Regiments-Unkosten-Fonb, ober die Partey selbst zu tragen hat, ob die Zahlung nach bem Gewichte, ober nach den Kopsen, ober nach Meilen und Pferden, ober Statio­nen, und mit wie viel zu leisten ist, angemerket werben. Bey Transportirung der Kranken ist nicht nur die Anzahl, sondern auch der Nähme der Leute, und die Compagnie oder Esca- bron, zu. welcher die Mannschaft gehört, beyzusetzen. UebrigenS ist auch baS Commissariars- »derein sonstiges Amtssiegel beyzubrücken, und die Nahmensunterschrift und der Charakter deutlich zu bezeichnen. tz. i4i75‘ Der felbkriegscommiffariatische Beamte hat nur bann eine Vorspannsanweisung auszu­fertigen , wenn er sich von der bießsallsigen Gebühr vollkommen überzeugt hat. Diese lieber* zeugung kann er sich aber nur dadurch verschaffen, daß er keinem zu einem Regimenté oder Corps gehörigen Individuum eine Vorspannsanweisung ertheile, so fern dasselbe nicht ein schriftliches Zeugniß, ober eine Ordre des Regimems- und Corps-Commanbanten beybringt, daß, und wohin dasselbe in dem z u benennenden allerhöchsten Dienste mittelst Vor­spann zu reifen hat. Eine gleiche Legitimation ist auch für ganze Commanben nörhrg, aus welchen zugleich, nebst der VorsvannSerforberniß, auch der marschirenbe Stand wnb die tägliche Naturalien-Gebühr ersichclich seyn müssen. Haben ganze Regrnienrer, Bataillone, Divisionen, Compagnien und Escabronen irgend wohin zu marschiren, so ist sich bießsalls mit der hierzu ergangenen Verordnung auszuweisen.

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