Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
2 10 LIV. Hauptstück. I. Abschnitt. Obliegenheiten des Respl- cirenden bey Aufstellung eines Transportes. Hkth. anr i5. Oct. 777. b 3357. * » 9. 3un. 782. c* 2753. >• * zj, Feb. 8 >4- I' 833 UNd 890. UWas in &cn iViarfd) * Routen ins Besondere zur Dcrhü- thung wegen Ansteckung der Mannschaft auszudrücken sey. Hkth. am 28. Zun. 817. Die dem Manne übergeben werdenden Monturs-Sorten sind in der Revisions-Liste anzumerken. §. 14067. Der respicirende Feld-Kriegs - Commissar hat den Transport in Augenschein zu nehmen, und sich daher auf den Platz zu verfügen, wo derselbe ausgesteUr ist, wo er sodann nach dem Inhalte des einen Pare der Haupt-Revlsions-Liste sich zu überzeugen hat, ob der Mann ferne Montur richtig und in solchem Zustande am Leibe hat, daß er mit derselben ohne Noth das nächste Sammelhaus erreicht; er befragt ihn such noch, auf welche Zeit er verpflegt sey. Stimmt die Aussage des Mannes mit der Verpflegs-Clausel überein, so kommt die Reche an den nächsten Mann, und so muß Mann für Mann besichriger und befragt werden. W enn auf diese Art der Transport revioirt ist, so werden dre beyden Haupt-Revisions-Listen mit der kriegscommiffariatifchen Clausel gefertiget, die Haupt-Revisions-Liste mit der Clausel übernommen behält der Transports-Commandanr zum Belage seiner Rechnung zurück, die andere mit den Partikular-Revlsions-Listen nimmt der Transpons- Führer mit. Nebstbey ist es die Pflicht des Kriegs - Commissärs, dem Transports-Führer zur Vermeidung aller Anstande, über Alles, was spater von den Obliegenheiten der Transports-Führer noch gesagt werden wird, uniständlich zu belehren. 14068. Da auch hervor gekommen ist, daß die Ansteckung mit der Lustseuche vorzüglich unter der die Transporte bildenden und derselben beygegrbenen Mannschaft Statt findet, weil sich an die Transporte gewöynlich fremde Weibspersonen anschließen, von denen dann die Mannschaft angesteckr, und dieses Uebel verbreiret mtvo, so verordnet der Hosknegsrath Folgendes: In die Marsch-Route für Transporte soll künftig die Zahl der zu demselben gehörigen Soldatenweiber immer ordenclich hinem gesetzt werden, um bte übrigen an die Transporte sich anhängenden Weibspersonen in den Transenal-Orten anhatten, und sie dem Polirrcum übergeben zu können. Es sollen für die genaueste Einhaltung dieser Anordnung die Transporrs-Commandan- ten besonders verantwortlich gemacht, und gegen jeden aus ihnen, welcher sich erlauben sollte, Weibspersonen, welche nicht in der Marsch-Route angesetzr sind, bey dem Transporte zu belassen, oder gar bey einer vorkommenden Revision des Transportes eine Verheimlichung derselben zu gestatten, unnachsichtlich auf das strengste vorgegangen werden. §. 14069. Wenn die Revisions - Listen gefertiget sind, wird die Marsch-Route ausgestellt, welche die Zahl, das Erforderniß an Naturalien und Vorspann, die Stationen und die Rasttage enthalten muß; bey Ausweisung der Vorspann muß angeführt werden, ob dieselbe bar zu bezahlen, oder zu quirtiren sey. In jenen Ländern, wo das Provinciale die Marsch- Route gibt, ist der Landesbehörde ein das obige Erfordermß enthaltender Kriegs-Commissa- riats- Entwurf zu übergeben, um denselben in der Marsch-Route anzuführen, bey deren Instradirung die Anmerkung zu machen ist, daß die gebührenden Naturalien aus den Aera- rial - Verpflegs - Magazinen gefaßt werden müssen, weßhalb dem betreffenden Transports- Führer zu bedeuten ist, daß jene, welche Naturalien vom Lande fassen, zum Ersätze im cur- sirenden Marktpreise unnachsichtlich werden verhalten werden, weil nur in dem einzigen Falle die Fassung vom Lande Statt finden kann, wenn sich auf der vorgezeichneten Route entweder gar keine Magazine, oder sich in solcher Entfernung von einander befinden, daß es eine Unmöglichkeit wäre, die Naturalien von einem bis zum anderen mitzunehmen. §» 14070. Jeder Transports-Commandant bleibt dafür verantwortlich, daß dem Transporte immer zeitlich das Aviso nach dem Formulare C voraus gehe, und die Quartier-Macher nicht zu spät von Station zu Station abgeordnet .werden, um bte Orrschaften von der Einquartierung in solcher Zeit vorläufig zu verständigen, daß es dem emrückenden TransDeobachkmig bey Instradirung des Transportes. Hkrh. am iS. Qct 777. O 3357, » * r5.May 807. 39,3. » n i.©ept.8»7, © er Xuméjjortí; Somman* iont bat Die nücbftt: ©tation »on oerWnfunft Ots íranőpor? tes 4« a»if«ren. fcftb. am 9. iipr- So»