Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
í6 Zsrm. Nr. »6. §. 53. Ob beyrrr Regimente oder bey den Compagnien keine besonderen Ersparungen gemacht worden seyen? Aus was solche bestehen? Wie viel diese betragen, und zu was sie verwendet werden? §. 54. Ob die Mannschaft sonst keine Beschwerden gegen das Regiment oder wider die Offi- eiere einer üblen Behandlung wegen beygebracht habe? §. 55. Wenn das Regiment oder Corps sich in keinem förmlichen Lager befindet, sondern nur des Erercierens halber in den Quartiers - Stationen naher concentrirt ist, so sind die etwa bey sothaner Concentrirung sich äußernden Anstände zu bemerken. §. 56. Bey den in den Casernen untergebrachten Regimentern ist Nachstehendes zu erörtern: Wie die Unterbringungsorter beschaffen seyen? Ob sie der Gesundheit der Mannschaft nicht schädlich seyen? Ob die vorhandenen Casern-Requisiten sich in gutem Stande befinden? Ob der in der Caserne etwa ausgestellte Verwalter seiner Schuldigkeit Genüge leiste? Ob nicht dasjenige, was muthwillig zu Grunde gerichtet wird, vom Aerarium oder von demjenigen, der die Caserne zu unterhalten hat, unbillig getragen werden muffe? Ob die in Militär -Zinszimckrrn bequartierte Mannschaft gut unrergebracht sey? Ob dadurch irgendwo dem Gesundheitsstande der Leute einiger Nachtheil zugehe? Ob überhaupt gegen die Bequartierung keine Klagen Vorkommen? Ob die Stallungen gehörig gedielt, dann mit Krippen und Trögen versehen seyen? Ob nicht einige Stallungen an dumpfigen Orten zu tief aus der Erde errichtet, und die dadurch entstehende Feuchtigkeit und Nasse den Pferden schädlich sey? §. 57. Ob ein gutes Einvernehmen zwischen dem Militär und Politikum obwalte ? Was etwa zu Mißhälligkeiten Anlaß gegeben haben mag? Ob die von einem oder dem anderen Theile vorkommenden Beschwerden sogleich abgethan werden, oder wenn sie nicht beygelegt wären, aus was für Ursachen es nicht geschehen sey, und wie sie am füglichsten vermittelt werden k önnten? §. 53. In welchem Zustande sich die Rechnungsrichtigkeit beym Regiments befindet, und ob das Rechnungs-Personal zweckmäßig verwendet werde? tz. 5<). lieber die vorhandenen Reglements, dann taktischen und anderen wissenschaftlichen Bücher,ist das Inv entarium nach dem Formulare Nr. 26 zuzulegen, und dabey anzuzeigen, ob solche nach der Vorschrift vorhanden seyen, dann deutlich aus einander zu setzen, wo das Abgängige oder Ueberzählige herrühre, und auf welche Arr das Unbrauchbare zu Grunde gegangen sey?. LI. Hau ptsiück. !. Abschnitt. Dritter T h e i l. tz. 6. Ob alle zum Regiments neu gekommenen Individuen mir Beobachtung der vorgefchrie- vsnen Modalitäten zugemachsen und ob sämmtliche Rccruten beym Regiments wirklich ernge- troffen seyen? Ob die Recruten, sobald sie zum Regiments gekommen sind, zur Fahne, Estandarte oder Kanons geschworen haben? Ob sie gleich nach ihrem Eintreffen gehörig su- berarbitrirt worden seyen? Ob die vom Regiments Angeworbenen mit einem guten oder geringen Handgelde engagirt, mithin, ob wegen des geringen Handgeldes die Recrutirung ge- hemmet werde? worüber die Mannschaft immer zu befragen ist. Ob die Werbgelder zur eigenen Werbung auf Hand - und Anbrinageld, dann andere Spesen richtig verwendet «vordem