Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit der Monturs-Commissionen. waltenden Hauptmanne oder Officier ein eigenes Protocoll nach dem Formulare Nr. 8 unter der Benennung »Vormerkungsbuch über die für hintan gegebene Vor­schüsse eingelegten Cautionen und Gutstehungen der Lieferanten« zu führen.» §. i33o2. Die Obligationen, welche von Parteyen eingelegt werden, oder waS immer für Nah­men haben mögende Sicherheitspapure müssen jedes Mahl im Sessions-Zimmer in Gegen­wart des Coinmandanten, der Mithafter, dann des respieirenden feldkriegscommissariati- schen Beamten, nach genommener Einsicht und Befund ihrer Gültigkeit, spccifisch in besagtes Buch eingetragen werden, und eS ist zu bemerken, daß, wenn Obligationen eingelegt wer­den, von diesen die Nummer, auf wie viel Procente, und auf welchen Fond sie lauten , eben­falls eingetragen werden muß. §. i38o3. In eben diesem Falle, wenn nähmlich Obligationen als Caution für einen Aerarial-Vor- schuß eingelegt werden, ist auch vorzüglich derCurs solcher öffentlicher Fondspapiere zu berück­sichtigen, und darauf zu halten, daß immer der Cautions - Betrag um so viel starker erlegt werde, als die Differenz zwischen dem cursirenden und dem Nennwerthe der Obligationen auS- macht, damit die den Vorschuß leistende Connniffion, wenn etwa das ausgelegte Geld bey eintretenden widrigen Fallen für das Aerarium wieder herein gebracht, mithin ein oder das andere Cautions-Papier gegen bares Geld umgesetzr werden müßte, für denselben auf jeden Fall gedeckt ist. §. i38o4. So wie aber jede Empfangsnahme solcher Papiere immer in Beyseyn des Commissions- Commando'ö und der sämmtlrchen Mithafter, dann des respicirenden kriegscommissariatischen Beamten zu geschehen hat, und nie von einem Einzelnen für sich allein bewirket werden darf, um noch viel weniger darf es geschehen, und ganz gegen die Natur der Sache würde es seyn, wenn man bey Hintangebung dieser wichtigen Papiere weniger sorgsam zu Werke ginge, und nicht ebenfalls jene nöthige Sicherheit beobachten wollte, welche in keinem Falle genugsam empfohlen werden kann. §. i38o5. Wünschet daher eine Partey ein oder mehrere Obligationen, oder wohl gar alle ihre eingelegten Sicherheitöpapiere zurück zu erhalten, so har für's Erste der das Caffa-Geschäft controllrrende Rechnungsbeamte durch das von ihm zu führende Eontracten - Buch sich selbst und durch dessen Vorlegung auch das Commissions-Commando die Anwesenden gesammten Mithafter und den respicirenden kriegseommissariatischen Beamten zu überzeugen, ob die vorgeschossene Anticipation schon ganz oder bezugsweise so weit abgestattet ist, daß bey Hint­angebung der verlangten Papiere das höchste Aerariuin für den noch ausstehenden Anticipa tionS-Rest in jedem Falle auch mit Rücksicht auf den Curs der in Deposito verbleibenden öffentlichen Fonds-Papiere hinlänglich gesichert ist. Kann nun, ohne einen Nachtheil für den Staat befürchten zu müssen, der Partey ihr Verlangen erfüllet werden, so ist mit Vorwissen des Commandanten und der Mithafter, oder rücksichtlich bey der gewöhnlichen täglichen commrffionellen Versammlung die geforderte Obligation oder das sonstige Sicherheitspapier aus dem Buche wegzustreichen, und von der Summa abzuschreiben, der Partey zu verabfolgen, und das Geschehene in besagtes Vormerk­buch verläßlich von dem die Cassa verwaltenden Hauptman-ne oder Ober -Officicre mit der aus­drücklichen Bemerkung einzutragen, daß nach verminderterAnticipation und mit gemeinschaft­licher Begnehmigung der Commission die N. N. Obligation unter Nr. ..im Werthe ... fl. . . kr., zu . . . Procenten, erfolgt und hinaus gegeben wurde, welches von Seite des die Lassa verwaltenden Hauptmannes, des Lommandanten, des Stabs - OfficierS, eines Mithaf­ters und des Respicirendrn mit ihrer Nahmensunterschrift zu bestätigen ist. Band xiv. 3 Nr. 8. unter welchen Formalitäten die Obligationen in das Vor­merkbuch einzutragen sind: Berücksichtigung des Eurses bcy Obligationen, wUche für einen Aerarial- Vorschuß ein« gelegt werden; in wessen Deyseyn die Em­pfangsnahme solcher Papiere zu geschehen har; mit welchen Beobachtungen den Parteyen die eingelegten Obligationen aus Ar,verlan­gen zu erfolgen sind;

Next

/
Oldalképek
Tartalom