Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

aqh. L. H a u p tst ü ck. Zu b) Die Rangs - und Conduite- Listen hat der Uebergeber dem Uebernehmer besonders zu behändigen. ' Zu c) Die Dienst - und Exercier-Reglements müssen theilS bey den Compagnien und Es- cadronen, theils beym Stabe vorhanden ftyn. Dte Commandanten der ersteren ha­ben dem Uebernehmer schriftlich ihre Existenz zu bestätigen; jene beym Stabe hat der Uebergeber dem Uebernehmer ernzuhändigen. Zu d) Die Schriften des Capellans bestehen in den Tauf-, Trau- und Sterbe-Registern. Die Schriften des Auditors bestehen in den Criminal- und Civil-Prozeß - Acten, wor­unter auch die Protokolle über dergleichen Prozesse gehören, in den Acten über Verlassen- schaftsabhandlungen und Pupillar-Gegenstände, dann in der Regiments - oder Corps - Corre- spondenz. Unter seiner Obsorge befindet sich ferner das eigentliche Regiments - oder Corps- Archiv, die Regiments - oder Corps-Geschichte, endlich daS Normalien-Buch. In dem Ausweise über die Schäften des Auditors muß auch angezeigt werden, ob und welche Judittal-und Puplllar-Depositen vorhanden, ob dieselben in der Regiments- oder Corps - Cassa hinterlegt und in dem Ausweise über die Depositen des Regiments oder Corps ersichtlich sind. Die Schriften des Regiments - oder Corps-Adjutanten bestehen in den Stand - und Rangirungs-Tabellen, in Dienst-Röstern, Befehls - Protocollen und m allen den Stand und die Dislocation betreffenden Vormerkungen. Die Schriften des Csnscriptions-Revisors bestehen in der Ortschafts-Tabelle des Werbbezirkes, in den Conscriptions - Bogen , Populations- und Vieh - Standes - Summa­neu, dann in allen übrigen dahin gehörigen Acten. Die Schriften des Rechnungsführers bestehen in gesummten Monath-Acren, Rechnun­gen, und allen die Regiments- oder CorpS-Oekonomie betreffenden Documenten. Diese vorbenannten Parteyen müssen über die in ihrer Obsorge befindlichen Schriften, dann Kanzelley- und Cassa-Requisiten, Sigille und dergleichen, das Verzeichniß dem Ueber­nehmer unter ihrer Fertigung übergeben. Zu e) Das Nähmliche muß in Ansehung der ärarischen Bücher von demjenigen geschehen, der sie in seiner Obsorge hat. Zu f) Die Effecten der Musik - Bande sind dem Uebernehmer vorzuzeigen. Da die tW g, h und i oben erwähnten Gegenstände therls bey den Compagnien oder Escadronen auf dem Lecke der Mannschaft, oder in den Magazinen derselben, theils in den Regi­ments- oder Corps-Magazinen oder Schupfen vorräthig, oder im Kriege unter der Aufsicht des Proviant-Meisters befindlich find, so müssen darüber die Compagnie­oder Corps-Commandanten dem Offrciere, der die Aufsicht des Regiments- oder Corps- Magazins, dann des Fuhr-und Packwesens desselben har, ihre Eingaben verfassen, und darin dasjenige unterscheiden, was neu, altbrauchbar, einer Ausbesserung bedürftig oder ganz, unbrauchbar ist. Z u k) Die ärztlichen Instrumente und Arzeney - Kästen sind in der Obsorge des RegrmentS- oder Corps-Arztes, so wie Zu 1) die Feld - Capelle in jener des Regiments - oder Corps - Capellans. Zu in) Das Spitalsgeräthe hsr der im Spirale commandirte Officier, und zwar mit der Unterabtheilung, was hreran von dem Regimenté oder Corps beygeschaffr, und demselben zugehörig, dann was ararisch, und aus k. k. Feldspitälern zur Aufbewahrung überge­ben worden, ist, unter der Mirferngung des Regiments- oder Corps-Arztes auszu­weisen. Sit: n) Die Casernen-Geräthschaften, dort wo keine eigenen Casern-Verwalter angestellt sind, sondern wo solche unter der eigenen Obsorge und Verrechnung des Regiments oder Corps stehen, har der hierzu bestellte Off'.tter auszuweisen. Zu «) Die Fleischaushauungsgerärhe. (wenn deren vorhanden sind) werden von bem dabey

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