Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

27» XLiX, Hauptstück. XXXVI Abschnitti Formular zu A, Lieferungs-Contract. welcher ín Folge hoher Anordnung unter heurigem Datum zwischen den N. N. im Nahmen des lobi. k. k. N. N., und dem N.N., Unterthan der Herrschaft Ligust, als bey der abgehaltenen Licitation sich herbey gelassenen Mindestforderer am anderen Theile verabre­det und beschlossen wurde, wie folgt: iftens: Verbindet sich der N. N. die dem Gestüte nöthigen — sage — Hafer und Heu in guter und genußbarer Qualität zu liefern, und Utens : diese sämmtlicbe Fourage- Lieferung in — Raten, nähmlich im Monathe —, und zwar gleichtheilig, zu bewirken. Dagegen wird das Gestüts-Eommando Atens: diese Fourage mit dem im Licitations - Protocolle mindest geforderten Preise, und zwar bar vergüten, und diese bare Bezahlung 4tens: mit Ende eines jeden'dieser benannten Monathe für das gelieferte Quantum gegen eine von dem Contrahenren auszustellende, gehörig gestämpelte Quittung leisten, Stens: Der Contrahent macht sich übrigens verbindlich, das ganze Quantum des Hafers nach N. selbst, das sämmtliche Heu aber in den Markt N, welcher von N. nicht ganz . .Meile entfernt ist, ohne Anspruch auf eine besondere Fuhrlohnsvergütung zu stellen, dagegen aber muß das Gestüt das Heu mit eigenen Zügen von dort abhohlen lassen. btens: Der Conrrahent N. bringt statt der zu leistenden — Caution beyliegendes Zeug- niß der N. N., welche für die Zuhattung des gegenwärtigen Conrractes die N. — leistet. 7tens: Tritt gegenwärtiger Contract für den Contrahenten gleich vom heutigen Tage, für daS höchste Aerarium aber erst nach erfolgter hoher Ratification in feine volle Gültigkeit, mit der ausdrücklichen Bedingung des Lieferanten N. N. jedoch, daß er an die eingegangenen Contracts-Bedingnisse nur dann gebunden seyn wolle wenn die hohe Ratification binnen N Wochen, von heute an gerechnet, erfolgt, weil er widrigen Falls im Ankäufe gehindert, und durch die steigenden Preise zu sehr gefährdet würde. In Urkunde dessen sind hiervon N. gleichlautende Exemplare verfaßt und von beyden Theilen nebst den hierzu erbethenen N. N. gefertrget worden, werden aber erst nach erfolgter hoher Genehmigung gegen einander ausgewechselt werden. Sign. N.N. am . ♦ ten 18 . . N. N., Contrahent. N. N., Commandant. , N. N., Zeuge. N. N., Bezirks-Commissar. Gegenwärtiger Contract wird in Folge hofkriegsräthlichen Rescriptes vom — Monathe . ... in allen Puncten rarifieirt. Sign. N. am . . ten 18 . . N. N., Cammandant.

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