Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
ab 4 XLIX. Hauptftück. XXXVI. Abschnitt. Commando mit der Anfrage einzusenden, in welchem der drey Monathe November, December und Jänner die Anschaffung der über die eigene Erzeugung noch abgängigen Naturalien zu geschehen habe. Die Anschaffung selbst erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung; der Licitati ons-Preis darf aber den Marktpreis nicht übersteigen, und es ist einem jeden Li citations-Protocolle die obrigkeitlich ausqefer- tigte Marktpreis-Tabelle des dem Gestüte nächsten Marktplatzes unter der Verantwortung des Gestüts-Commandanten zuzulegen. Sobald alle Früchte abgedroschen sind, was bis Ende Jänners, spätestens in der Mitte Februars, geschehen seyn muß, hat der Gestüts-Commandant dem Landes-General-Commando die Quantitäten derjenigen Naturalien, welche d^m Gestüte entbehrlich, also verkaufbar sind, anzuzeigen, und zugleich die Entscheidung sich zu erbitten, ob der Verkauf im Aprill oder im May zu bewirken sey. Der Verkauf erfolgt stets im Wege der öffentlichen Versteigerung. Der Verkaufspreis darf nicht unter dem Marktpreise seyn, und es ist auch diesem Lieitations-Protocolle die obrigkeitlich auSgeferrigteMarkt- preis-Tabelle des dem Gestüte nächsten Marktplatzes unter der Verantwortung des Gestüts-Commandanten zuzulegen. Nachdem ein jeder Gestüts- Commandant zu sorgen hat, mit eigenen erzeugten Naturalien für immer das Auslangen zu erhalten, die Landwirthschaft aber nicht leicht gestattet, ausschließend nur die Naturalien mit Erfolg zu bauen, welche das Gestüt bedarf, so wird der Geldbetrag, welcher auf der einen Seite zum Ankäufe einer Art Naturalien erfordert wird, auf der anderen Seite durch den Verkauf einer anderen Art Früchte nicht nur ganz herein gebracht, sondern auch ein Ueberschuß erzielet werden können. 7) Keine Baulichkeit darf ohne vorhergehende hofkriegsräthliche Bewilligung vorgenommen werden, und die Ausbesserungen an den schon vorhandenen Gebäuden hat jeder Gestüts -Commandant nur nach der für die Casern - Verwaltungen ohne dieß schon bestehenden Instruction vorzunehmen. In Ansehung der zu erkaufenden Geräthe muß unterschieden werden zwischen den kleineren, nur in einer geringen Anzahl der Landwirthschaft erforderlichen, und zwi- chen den Geräthen von größerem Werthe, oder von einem stärkeren Bedarfs. Die Gerät h e d e r e rst e n Art, z. B. Pflüge und Bestandtheile derselben, Egen, Futtermaße rc., sind von dem Gestüts - Commandanten aus freyer Hand zu erkaufen; die Geräthe der zweyten Art aber nach der jedes Mahl für die Beschäl-Departements bestehenden Vorschrift anzuschaffen. 8) Die Strohverrechnung hat sich auf die Zahl der Fechsungsgarben zu gründen. Es wird nähmlich mittelst einer besonderen Verordnung bestimmt werden, mit welchem geringsten Strohgewichte eine jede Fechsungsgarbe nach dem Abdrusche in dem Empfange zu verrechnen sey, ohne deßwegen das, was für dieses bestimmte Minimum mehr erzeugt wird, von der Verrechnung auszuschließen. Z. B. sollte entschieden werden, daß, eine Fruchgattung gegen die andere, ein Jahr gegen das andere betrachtet, im Durchschnitte von einer jeden Fechsungsgarbe i5 Pf. Stroh in dem Empfange zu verrechnen feyeu, fu würden, wenn von allen Fruchtgatrungen zusammen 100 Garben gefechset worden wären, i5oo Pf. Stroh als die geringste Menge in dem Empfange verrechnet werden müssen, und von dieser ganzen Menge wäre, so viel als langes Stroh, und so viel als Riet- oder W i rrstr0h in den hierzu bestehenden beyden Rechnungs-Colonnen auszuweisen, als sich von der einen und der anderen Sorte bey jedem Abdrusche ergeben hat. 9) Die Ge st üts-Wirthschafts-Rech nungen sind vom 1. Jänner bis letzten Dezember zu legen, und müssen längstens nach zwey Monarchen, also mit Ende Februars,.