Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

260 XLIX. Hauptftück. XXXVI. Absch nitt XXXVI. Abschnitt. Wann und wohin die Mili­tär - Gestüte ihre Rechnungen zu legen haben. Hkrh. am 7. Jan. 8t». Verfassung der Rechnungen über Gelder;' Form. A. Naturalien; Form. b. Montur; Form. C. Requisiten; Form. D. Bett- Fourvituren ; Ferm. E. Medicamente. Hkth. am 7. Jan. 781. Form. F. Vorschriften hinsichtlich der Wirthschafts-Manipulation. Htkh.am Jan. 81S. k. »430 und *44*. Don der Rechnungsrichtigkeit des Gestütweseus. §. 18960. Die Militär-Gestüte in d,en deutschen Provinzen müssen alle Jahre ihre Rechnungen an die Hofkriegsbuchhaltung, nach vorher gegangener feldkriegscom- missariatischen Revision, einsenden. Die Militär-Gestüte zu Mezohögyes und Bábolnám Ungarn, zu Fradaux in der Bukowina und jenes zu Meschen in Siebenbürgen aber verrech­nen sich gegen die Cameral-Hofbuchhaltung. H. 18969. Wie die Gelderrechnung der Militär-Gestüte in den deutschen Provinzen zu ver­fassen ist, zeiget das Formular A. §. 18970. Die N a tura li e n - Ber e ch nu ng ist doeumentirt nach dem Formulare L einzu­senden. §. 18971. Was die M onturs-Berechnung betrifft, so gibt das Muster E das Umständli­chere zu entnehmen. §. 18972. Bey Verfassung der Requisiten-Berechnung ist sich an das Formular D zu halten. i 18978. Zur Zusammenstellung der Bett-Fournituren-Berechnung wird das Formular E beygeschlossen, und was die Medica menten-Berechnung betrifft, seist sich nach dem Formulare F zu achten. §-- 18974. Hinsichtlich der Wirrhschafts -Manipulation sind folgende Directiv- Grundsätze vorgeschrieben: 1) Jeder Gestüts - Commandant hat jährlich längstens bis Ende Oktobers einen auf den Zweck des Gestütes berechneten Plan über die in dem nächsten Solar-Jahre einzutre- ten habende Benützung des sämmtlichen vorhandenen Bodens in zweyfacher Ausferti­gung zu verfassen, und beyde Exemplare dieses Planes dem General-Commando spä­testens mit dem Anfänge des Novembers eines jeden Jahres einzusenden. Einem jeden von dem General-Commando an den k. k. Hofkriegsrath durch die General-Remon- tirungs-Inspektion gurächtlich einzusendenden Exemplare wird entweder die unbedingte oder die mit den erforderlichen Abänderungen versehene Genehmigungs-Clausel von dem k. k. Hofkriegsrathe beygesetzt werden, wo sodann das eine Exemplar der Hof- kriegsbuchhalcung und das andere dem Gestüts-Commando zukommen wird. Für das Gestüt, um den Plan nach der Genehmigungs-Clausel pünktlich auszuführen, und ihn zu der von seinen Vorgesetzten jeweilig geforderten Einsicht und zur Rechtfertigung seines Verfahrens stats in der Kanzelley aufzubewahren; für die Hofkriegsbuchhaltung, um auf feine genaue Befolgung bey der Prüfung der Rechnung sehen zu können. Dieser Plan muß in sich enthalten : 4) Den Flächeninhalt aller Mundstücke, das ist: sowohl Aecker als Wiesen, Huthwei- den, Gestrippe und trocken liegende Deiche, und zwar eines jeden einzelnen Grundes

Next

/
Oldalképek
Tartalom