Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
-24 o XLIX. Hauptsi ti ck. XXXII. Abschnitt. XXXII. Abschnitt. Won der Rechuuugsrichtigkeit über die an Kundschafter und sonst bestrittenen geheimen Auslagen. §. 18958. Wie die Rechnung über die Kundschaftsgelder und sonstige geheime Auslagen zu verfassen ist, gibt das Formular A zu entnehmen. Die Rechnungen über geheime Auslagen, welche die General-Commanden in allen Provinzen der Monarchie, oder eigentlich die commandirenden Generale legen, werden künftig so, wie die Rechnungen aller permanenten Rechnungsleger, angesehen und behandelt, nahmlich: die k. k. Hofkriegsbuchhal- tung wird über dieselben keine besonderen Liquidationen mehr zur Durchführung in den betreffenden Kriegs - Cassa-Journalen verfassen, sondern wie über andere Rechnungen nach befundener Richtigkeit Erledigungen darüber ausstellen. Diese so genanntenKundschafsgel- der-Rechnungen sollen jedoch fortan halbjährig verfaßt, und an den Hofkriegsrath eingesendet werden, von wo sie zur Prüfung an die Hofkriegsbuchhaltung gelangen. Nur wenn zufällig einzelne Militär-Individuen Gelder zu geheimen Auslagen auf Verrechnung erhalten, was besonders im Kriege öfters geschieht, werden die hierüber sogleich zu legenden Rechnungen einzeln liquidirt, und zur Herstellung der Richtigkeit bey den betreffenden Kriegs-oder Operations - Cassen durchgeführt werden. Hierbey wird erinnert, daß die Kundschaftsgelder-Rechnungen keine anderen als wirklich geheime Auslagen enthalten dürfen, nicht aber, wie es feiltet1 vielfältig geschehen ist, solche Beytrage darin ausgenommen werden, welche an Individuen zu Couriers - und sonstigen Reise-Auslagen, oder als Gagen, Löhnung oder Diaren erfolgt werden. Alle Vorschüsse dieser Art, wenn sie von den zu Kundschaftsauslagen bestimmten Geldern unvermeidlich zu nehmen seyn sollten, sind gegen Quittungen der die Gelder empfangenden Parteyen und gegen separirte Entwürfe auf Rechnung der Regimenter oder Corps, zu welchen diese Parteyen gehören, aus der nächsten Kriegs-oder Feld - Operations-Caffa ohne Zeitverlust zurück zu erheben, damit jeder Geldvorschuß so schnell als möglich evident werde. §. 18969. Es sind weder die zur Bestreitung dieser Auslagen irgend jemand auf Verrechnung erfolgten Betrage, noch die von vorhin behaltenen Forderungen in der Berechnung zu verausgaben, sondern es sind elftere nur in die gehörige Vormerkung zu bringen, und seiner Zeit, wenn das ausgesendete Individuum die Rechnung übergibt, ist davon nur dasjenige in Ausgabe zu stellen, was von denjenigen als wirklich verwendet, mithin legal ausg wiesen wird. Was hingegen die Forderungen betrifft, welche die Rechnungsleger gegen einander behalten, so sind dieselben auch gegen einander wieder auszugleichen. Welche Gelder in die Kund- schaftsrechnungen aufzuneh- men sind. Hkth. am 19.Dec.606. G 5491. 1 ” » »6. Auz.S'7. (SinfVn&ungä* unö fungő«Sermin für Sie ähkös ftf;*ffsgelöer* ftedjmmgen. Qfti), am 7. ört.806, g, 6760.