Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

222 XLIX. Hauptstück. XXIX. Abschnitt. Verrechnung der einqegan- zenen Paßgeldrr und Abfuhr derselben; Verfassung der Paßgelder- Berechnung; Form. A. Beylegung der Paß-Pro« toeolle; B und C. bey Abfuhr der Paßgelder ist ein AbfuhrSentwurf zu ver­fassen ; Form. v. Materialien - und Requisi­ten-Berechnung; Form. e. Art und Termin der Ein­sendung dieser Documente. Hkth. am 21. Dec. 8o3. B äySo. Für die Militär - Gränj- beamtcn darf kein Paßgelder, Pauschale angetragen werden. .Hkth. am >4. Apr. 807.U 381. » » 9. jDtc. 807. B 4»*2. Die Eommandanten von Scmlin, Lroov und Alt-Gra- disca erhalten statt der Paß­gelder einen Pauschäl.'Pekrag; , I .tzürUL.-Ll ägni !!' Verrechnung der Paßgelder- P a uschälten. I - HNKami 2». Dec.^8o3. B i-rSo. y> » n_, 3nl. 804, B »18J XX IX. Abschnitt. Rechniingsrichtigkeit der Paßgelder in der Gränze. §. lSgSo. Diejenigen Gelder, welche für Pässe, die in der Gränze ausgestellt werden, eingehen, sind alljährlich von den General-Militär-- und Festungs-Commandanten zu verrechnen, und die ausgewiesenen Beträge in die Proventen - Cassa, welche dem betreffenden General- Militär- oder Festungs-Commando zunächst liegt, abzuführen. §. 18981. Zu diesem Ende ist eine Berechnung über die eingegangenen und zur R e- giments-Proventen- Cassa abgeführten Paß-Taxe- Gelder nach dem For­mulare Azu verfassen, und die Richtigkeit derselben von dem Commandanten und respiciren­den feldkriegscommissariatischen Beamten zu bestätigen. . §. 18982. 1 • ’i]' . .|. 1 _ Dieser Berechnung werden die Paß-Protocolle, unter B und C, nähmlich über die gegen Bezahlung und unentgeldlich ausqegebenen Pässe zur Ligitimation beygeleget, und in denselben die gegen Bezahlung oder unentgeldlich ausgefertigten Pässe evident gemacht. tz. 18988. Wenn die in dieser Berechnung ausgewiesenen Paßgelder in die Regiments-Proventen- Cassa abgeführt werden, hat dieses mittelst eines von dem respicirenden commissariatischen Beamten zu fertigenden Abfuhrsentwurfes nach dem Formulare D zu erfolgen. §. , 8984. Ueber die während des Jahres nöthig werdenden und von den eingegangenen Paßgel­dern bestrittenen Kanzelley-Requisiten und Pässe ist eine Material- und Requisit en- Berechnung nach dem Formulare E zu verfassen. §. 18985. D ie Verfassung dieser Documente hat genau nach den vorgeschriebenen Formularen zu ge­schehen und es sind dieselben am Schluffe eines jeden Militär-Jahres der Hofkriegsbuchhal­tung einzusenden, wobey noch zu bemerken ist, daß, wenn nur im mindesten von der vorge­schriebenen Verfassungsart abgegangen wird, diese Documente ohne alle Rücksicht bem Hof- kriegsrathe als ein nicht brauchbares Maculare zur Zurücksendung werden überreicht werden. Die Rechnung selbst, nebst den Paß - Protokollen und der Material - und Requisi­ten-Rechnung, ist gebunden einzusenden. h. 18986. Die Beamten in der Militär-Gränze haben auf ein Pauschale aus diesen eingegange­nen Paßgeldern seit ihrer neuen Regulirung keinen weiteren Anspruch, -und es darf daher unter keinem Vorwände für sie m dieser Berechnung daS Mindeste angetragen werden. Die Commandanten von Semlin, Brood und Alt-Gradisca erhalten zum Ersätze des vormahls zu beziehen gehabten Paßgeldeö füt die.den Türken und türkischen Unterrhanen zn ihrem Eintritte ausgestellten Eilaubmßpässe, da dieselben nun unentgeldlich ertheilt werden, einen jährlichen P a u sch al - B e t r a g. Diese Wohlchat'ist aber bloß auf benannte drey Commandanten zu beschränken, und erstreckt sich kemesweges auch aus die übrigen. §. 18988. _jj[_____—• • lil; Diese Pauschal - Beträge sind ihnen aus der betreffenden Regiments-Proventen-Cassa zu erfolgen, und dieselben sodann in den Paßgelder Rechnungen, sam-nt den eingegangenen Paßgcldern, in Empfang zu stellen, m Ausgabe ordenrüch M verrech reu, uns das Verblei­bende an die Regiments-Proventen - Cassa abzukü.,ren, oder das zu fordern Habende von daher zu empfangen.

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