Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

falljlge Bestätigung dem Expeditions- Protocolle selbst unter derNahmensfertigung desDrey- ßigstvorstehers beygerückt werden. Wie sich in Abnahme der Reinigungs- und Einfuhrs-Taxe überhaupt zu benehmen, und unter welchen Umständen von den über die bestimmte Reinigungszeit in dem contumazämt- lichen Depositorium erliegenden Waaren die höhere Taxe-Gebühr abzunehmen sey, dann wann der Verkauf der Waaren, welche deposicirt und nicht abgenommen werden, einzutreten ha­be, hierüber ist sich nach den jeweilig erflreßenden höheren Anordnungen zu benehmen, und über die Rrchrigkeit des Verfahrens gegen das respicirende Feld-Kriegs- Commissariat aus­zuweisen. Alle Empfänge, so wie auch die Ausgabs - Documente, müssen, wenn das Feld - Kriegs- Commissarat in loco sich befindet, von demselben zum Empfange oder zur Erfolgung ange­wiesen werden; rst aber dasselbe nicht in loco, so ist diese Amtshandlung durch den aufge- ftellten Controllor oder Dreyßigstbeamten zu bewirken, in welchem letzteren Falle der kriegs- commiffariatische Beamte bey der Revision jedes Document zu prüfen, die Richtigkeit durch Beyrückung des Vidi zu bestätigen, oder die sich zeigenden Anstände zu berichtigen hat. Die Empfangseinstellungen der Pachtzinsungen finden bey Contumaz-und Rastell- Aemtern nur dann Start, wenn die Wirrhshäuser oder sonstige Gewerbswohnungen wirklich zu den Contuinazen gehören, und aus dessen Fond angeschaffr worden sind; wogegen die­se Pacht- und Accord-Beträge in jedem anderen Falle an die Regiments-Preventen-Eassa abzuführen und im Proventen -Journale zu behandeln sind. In Absicht der Bau-Reparationen fordert die allgemeine Ordnung und Uebersicht, daß der Kostenaufwand, so wie die durch Verkauf von alten Bau - Materialien und Requisiten Statt gefundene Einnahme bey den Contumaz- und Rastell - Aemtern evident gemacht wer­de/besonders da die Contumaz-AeMter des ersten Ranges, nähmlich das Contuinaz-Amt zu Rorhenthurm in Siebenbürgen, zu Schuppanek und Pancsova im Banate, zu Semlin und Broodin Slavonien,und zu Kostainicza in Croatien öfters solche große Bau-Repara­turen bedürfen, welche die Ansprüche auf den Staatsschatz nothwendig machen. Wenn sonach auch derley Bauführungen in besonderen Rechnungen, oder aber, wenn die Auslagen nicht allzu nahmhaft sind, in den Baurechnungen der Gränz-Regimenter aus­genommen, und im letzteren Falle aus den Presenten - Cassa-Mitteln bestritten werden, so haben die Contumaz- und Rastell -Aemter den Werrh ihrer Aerarial-Gebäude und Re­quisiten demnach nach der hiernach entfallenen Beköstigung und nach dem bey der Ockonomie- Hauptrechnung der Gränz - Regimenter aufgestellten Grundsätze zu reguliren, und im Inven- rarium und rücksichtlich Ausweise über die Aerarial-Gebäude reell, jedoch nur summarisch, aus­zuweisen, sich zu diesem Ende mit dem betreffenden Gränz-Regimente oder mit der son­stigen Behörde, aus dessen Cassa-Mitteln und mit dessen Aerarial-Arbeiten Alles bestritten wird, bey der Rubrik auf Bauführungen aber lediglich zur Wissenschaft der HofknegS- Luchhaltung zu bemerken, daß das Eine und das Andere tn der Oekonomie-Haupt - Bau- Rechnung des betreffenden Gränz - Regiments vorkomme, wogegen die Gränz-Regimenter die Contumaz- und Rastell-Amtsgebäuve, Reinigungsanstalten, Requisiten u. dgl. im In- ventarium nicht aufzuführen haben. Uebrigens sind in jeder halbjährigen Berechnung die abgängig verbleibenden und nach­zutragen kommenden Geld-Documente, so wie jene, welche nachgetragen werden, mir Bezug «uf die betreffende Rechnung, am Schluffe der Bilanz aufzuführen. §. i3385. De r halbjahrigeBau-Materialien-Aus weis ist nach dem Formulare Nr. f> Z'i legen. Wie der Bau-Requi siten-Ausweis zu stellen ist, gibt das Formular Nr. 6 zu entnehmen. ' . XLIX . Hauptstück. X. Abschnitt. >?alr>j^eicer - Mate­rialien» Ausweis; Nr. 5. La« • Requisiten - Ausweis; Nr. 6.

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