Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

Von der Rechn ungsrichtigkeit der Granz-Militar-Com itiu nxt äte n. 33 h. 18419. Ueber die bey den Kirchen - und Capellen vorhandenen, angeschafften und verwendeten, mit Ende des Militär-Jahres in Rechnung verbleibenden Ornate, Apparamente , Materia­lien und Requisiten ist die Berechnung nach Art des Formulares P zu stellen und ein­zusenden. Hierbey ist in Absicht des Empfanges, so wie der Verwendung, sich dasjenige' gegen­wärtig zu-halten, was bey dem §. 18416. gesagt worden ist. p. §. 18420. Wie die Berechnung über die bey den Communitäten vorhandenen Spitalsgelder zu le­gen ist, wird durch das Formular Q dargestellt. Ohne hofkriegsrarhUche Bewilligung darf weder die Erhöhung der Krankenverpstegung einer Armen-Portion oder eines auf den Spirals-Fond radicirrenPauschal-Betrages, noch viel weniger eine neue Auslage ans denselben Statt finden. Hierüber sind die Bewilligungen im Originale oder in vidimirter Abschrift beyzu- bringen. Wird eine Erhöhung angesucht, so ist mittelst eines kriegscommissariatisch gefertigten Extractes über den Bestand des Spitals-Fondes der Beweis zu führen, daß auf fothane Er­höhung die Bedeckung vorhanden sey. Da mehrere Militär-Communitäten auch ordentlich eingerichtete Spitals - und Ver­sorgungsgebäude, mit allen dazu gehörigen Haus-, Zimmer-, Kücheneuucchrnngen, Bett- Sorten und anderen erforderlichen Requisiten, Utensilien und Geräthschaften aufzuweisen haben, so wird sich auch überjderen Bestand, so wie über jeden Empfang und jede Ausgabe, dann hinsichtlich des mit Ende Oktobers eines jeden Jahres verbleibenden Bestandes gehörig aus- zuweisen, und bezugsweise zu verrechnen seyn. Die respicirenden Feld-Kriegs - Commissariate haben unablaßlich strenge darauf zu se­hen, daß diese Wohlthatigkeits - Anstalten ihrem Zwecke gemäß behandelt werden; daß kein Mißbrauch oder keine willkührliche Handlungsweise mit den Geldern, Gebäuden und deren Ein­richtungen Statt finde, und daß die vermöge Communitäten-Regulatives für den Spi­tals-Fond bestimmten Strafgelder, die Laudemien und die drey Viertel der eingehenden Zunftladen-Gelder richtig daselbst einfließen und verrechnet; endlich die Rechnungen selbst in festgesetzter Zeit zur kriegöcommissariatsschen Revision vorgelegt werden. §. 18421. Wie die Verfassung der Zunftladen-Rechnung, und zwar für jede Innung be­sonders, zu bewirken ist, zeigt das Formular R. Mittelst der, derselben angehangten, summarischen Rekapitulation ist der Vermögens- stand gesammter Innungen auszuweisen. Wenn mehrere Handwerker oder Meisterschaften in einer Zunft vereiniget sind, folglich auch eine Haupt- oder Jnnungslade ausmachen, so sind die Einkünfte sowohl, als die Auslagen, von dieser vermengten Zunft zusammen zu verrechnen. Alle Empfänge müssen in der Rechnung mit Extrakten aus den Zunft-Protokollen, welche von dem Zunfts-Commissär und Zunftmeister zu unterfertigen sind, legalisirt; deß- gleichen Verwendungen auf Anschaffungen mit den dazu gehörigen unterfertigten Einten und bezugsweise Quittungen belegt werden. Die bey Privaten anliegenden Zunftgelder müssen stets gegen hinlängliche Hypothek gesichert, und diese unter der Dafürhaftung des Bürgermeisters und Magistrats-Syndikus Bgnd UH. 9 Spitals - Gelderrechnungen; ti­wie die Zunftladcn-Rech­nung ju verfassen ist. Hkth. arn 19. Dec. 8<>a. ti 3-09. H. SOTaieWöIicn * miä SleciuLftfens Jíuéroeií;

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