Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit der Marine. 2J() h. 13627. Aus dem Vorbesagten folgt, daß der Direktor für jede eigenmächtige und ohne Auf­trag des Marine -Commando's unternommene Vorkehrung, wenn daraus für das Aerarium ein Schaden entstehet, verantwortlich ist. tz. 18628. Nachdem alle Holzvorräthe, welche aus dem Forste von Motello in das Arsenal nach Venedig geschafft werden, in der Rechnung des Direktors nur nach der wirklichen Uebergabe derselben in das besagte Holz - Magazin legal in Ausgabe gestellt werden können, so ist der Direktor nicht nur für alles Holz im Walde, sondern auch für Zolles Holz in seinen Umge­bungen verantwortlich. h. 18629. Die Fuhrleute werden ihrer Seits gegen den Forst-Direktor für dasjenige Holz ver- «ntwvrtlich erklärt, welches zur Ueberbringung in das Arsenal nach Venedig ihrer Obsorge übergeben worden ist, und zwar bis zu dem Augenblicke, als sie solches dem Wasser-Trans- portamen einantworten, der dann wieder bis zur wirklichen Ablieferung in das Arsenal dafür Hafter. §. i363o. Diese Fuhrleute haben daher den Befehlen des Forst-Direktors zu gehorchen, ihre Be­richte an ihn zu richren, und hinsichtlich des ihnen anvertrauten Holzes dis nöthigen Befehle von ihm zu erhalten. §. i3631. Die Leute der Gemeinde sind gleichfalls dem Forst-Direktor für das noch auf den zu ihren Gründen gehörigen Plätzen liegende Holz verantwortlich. §. i3632. Nachdem der Forst-Direktor für alles sowohl im Forste liegende, als auf den Fuhren befindliche Holz verantwortlich ist, so muß in der Rechnung mit aller Genauigkeit der Empfang ausgewiesen werden. Z u diesem Ende hat der Forst - Direktor mit Zuziehung des Obermeisters und des Schiffs - Ober - und Unter-Ingenieurs über alle im Forste und auf den Fuhren befindlichen Hölzer zur Verfassung eines Inventariums zu schreiten, und deren Qualität und Maß mit aller Klarheit ersichtlich zu machen. §. 13633. Dieses Jnventarium muß dreyfach verfaßt werden. Eines ist dem Marine-Com- mando zu seiner Einsicht zu unterlegen; das zweyte der Forstrechnung beyzugeben, und das dritte in den Amts - Acten aufzubewahren. Es bildet die Grundlage, auf welche der vorhandene Vorrath oder desselben Rest ge­stützt seyn muß, und wofür sich der Forstvorsteher durch seine Rechnung haftend erklärt. §. »3634., Von allem Holze, welches in Folge eines im Forste neu veranlagten Schlages nach seiner Qualität und nach seinem Maße unter den respectiven Rubriken in Empfang erscheinet, muß die dleßfallsige Aufnahme erstlich durch den Befehl des Marine - Commando's, wodurch dieser Schlag Verordner wurde, belegt; zweytens mit einer Speeification des Schiffs-In­genieurs versehen seyn, in welcher sowohl die Zahl der gefällten Stämme, als ihre Eigen­schaft, mit der Bemerkung aufzuführen ist, ob sie für die Arbeiten des Arsenals, für den Civil-Gebrauch, oder zum Brennen geeignet sind. Endlich ist der Rechnung zugleich das tägliche Aufnahmsbuch, unterfertiget vom Forst-Direktor, vom Obermeister und den Gemeinen, zuzulegen. §. i3635. Hinsichtlich des von diesen Stämmen ausfallenden Brennholzes muß der dießfallsigen Rechnung ein Zeugniß, unterfertiget vom Obermeister und den Gemeinen, zugelegrwer- Bar.d xiii. 66 * Eigenmächtige Vorkehrun­gen im Forste dürfen nicht -getroffen werden: für was der Forst-Dircctor dem Aerarium zu haften hat. Hkth. am 18. Aug. 804. Die Fuhrleute find für dag ihnen anvertraute Holz gegen denFoest-Director verantwort­lich; diese Fuhrleute sind in Dienst­sachen den Befehlen der Ca- pitäne untergeordnet; Verantwortlichkeit der Leute vo» der Gemeinde gegen den Forst - Director; Inv entarium über das in dem Forste und auf den Fuh­ren befindliche Holz; zu welchem Gebrauche die­ses Jnventarium dient; Docuinente um die Holz-, empfangs-Poüen, welche durch einen neuen Schlag Vorkom­men, zu legaljsiren; Docuivnte der Rechnung über die Brennhölzer, welche durch den Schlag entstehen;

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