Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
stens: Zimmerleutel mit höherem Iubilations - Gehalte für Ltens: Kalfater j den Monath. gtens: Zimmerleutei mit einem minderen JubilationS - Gehalte für den Stens: Kalfater / Monath. 6tens: Summa. §. 18621. Der in dem vorigen Monathe in der Rubrik c ausgewiesene Stand muß im folgenden Monathe in die Rubrik a übertragen werden. Dann folgen die Zugewachsenen. Im Falle aber, daß keine vorhanden wären, ist nach der nahmlichen Art vorzugehen, wie es im Monarhe May geschah (siehe. Rubrik b). Wenn jedoch einige Individuen zugewachsen wären, so ist nach der im Monathe May unter D rücksichtlich des Abganges vorgeschriebenen Methode vorzugehen. e) Sodann kommt eine Haupt-Summa des Standes a; der Zugewachsenen b; zu machen^ welche unter der gewöhnlichen Art, wie für den Monath May unter c ausgewiesen seyn muß. ti) Der vorgekommene Abgang ist, wie unter Litera d für den Monath May aufgefüh- ret wird, auszuweisen, und im Falle keiner vorgekommen wäre, so ist, wie unter b bey dem Zuwachse für den May, vorzugehen; jedoch ist dabey zu beobachten, daß unter dem gegenwärtigen Abgänge nicht jener zu verstehen ist, welcher in dem Monu- the, wo der Ausweis gemacht wird, vorfällt, sondern jener des vorher gegangenen ' Monarhes, weil ausgewiesen werden muß, wie viel Iubilirte wirklich existiren,und mit erstem des Monathes zu zahlen sind. Die Zahl dieser Jubilirten wird sodann ausgewiesen. e) Der Abgang d ist sodann von der Summa der wirklich Eftstirenden e abzuschlagen, und es ist sich nach der für May unter Litera e vorgeschriebenen Art zu benehmen. §. 18622. f) Die Gebühr desS tande s der jubilirten Handwerkerschaften wird ersichtlich, wenn man die Quantität der Zimmerleute und Kalfster mit höherer Pension (in dem Ausweise Litera e) aufführt, mit der Zahl des höheren IubilationS- Gehaltes mulriplicirt, und eben so auch die Summa der Zimmerleute und Kalfater mit dem Jubilations-Gehalte mit der Zahl des minderen Iubilations-Gehaltes. Das Resultat der beyden Summen muß in die betreffenden Rubriken übertragen, und sodann nach der Art für den May in eine Haupt-Summa zusammen gezogen werden. g) Dem gesammten Betrage der Gebühren der sämmtlichen Jubilirten mit Anfang eines jeden Monathes muß die Summa der Forderungen der nahmlichen Handwerker mit Ende des vorigen Monathes angefügt werden, welche aus der Recapitulation am Ende des Bogens ersichtlich ist. h) Die beyden Beträge endlich sind in Eine Summa zusammen zu ziehen , und wenn in der ersten Hälfte des Monathes nicht ein Abgang sich ergeben hat, so wird obiges Resultat die ganze monathliche Gebühr formiren, welches in ihre Rubrik, wie unter k für den Monath May gezeigt wurde, eingetragen werden muß. Die allenfallsige Anmerkung, daß kein Abgang sich ergeben hätte, ändert die Summa der Gebühr nicht. i) In dem Falle jedoch, als sich in der ersten Hälfte des Monathes ein Abgang ergeben hätte, muß die Gebühr dieser abgegangenen betreffenden Handwerker nach der Art unter Litera f ausgewiesen , und sodann von der Haupt - Summe der Gebühren abgezogen werden. k) Endlich wird die wahre Summa der Gebühren der Handwerker, wie unter k gezeigt wurde, ersichtlich werden. Band xi». 65 Von der Rechnung srichtigkeit der Marine. 267 wie der ausgewiesene Stand' in den folgenden Monath ju übertrage« ist; wie die Gebühr auszuwer- fen ist: