Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
XLIX. Hauptstück. XXIII. Abschnitt. Von der Rechnungsrichtigkeit der Marine. 2ÍH XX III. Abschnitt. Von der Rechnnngsrichtigkeit der Marine. §, i36oo. 7 Der Monath-Act des Matrosen-, Infanterie- und Kanonier-Corps ist ganz der Rechnungsrichtigkeit der Linien - Truppen gleich, die im ersten Abschnitte des neun und v ierzig sten H auptstückes näher aus einander gesetzt ist. §. i36oi. Wie die Monath- Labelle , die Verpflegs- L i st e und die Gelderberechnung der rm Stabs-Stockhause b esi n d li ch en M a ri n e-J nd i v i duen zu verfassen ist, dieses gibt das Formular Nr. 1 zu entnehmen^ was hingegen die Strafhaus-Rechnung betrifft, so ersieht man aus dem Formuláié Nr. 2, wie solche einzureichen ist. h. i36o2. Bey den Rechnungen der bewaffneten Schiffe ist Nachstehendes zu beobachten : Die von dem Ausrüstungs-Commissariate zusammen gesetzte und bezeichnete Liste der Equipage (nach dem Formulare Nr. 3), in welcher auch die Zahl derMannschaft, ihre Nahmen, Chargen, und der Tag, wann sie ihre Verpfegung erhalten, oder aus derselben treten, aufgeführt seyn müssen, ist als ein unumstößliches Document zu betrachten. »stens: Muß immer der Rechnung eine von dem Commissariate vidimirte Sepia der obigen Equipagen - Liste beygeschlossen werden. stens: Die Zulagen derjenigen Mannschaft, der dieselben nach der Vorschrift gebühren, müssen mit einer vidimirten Sepia bejt* Documente belegt werden, welche immer, wenn ein Individuum zu wächst, dem Monath-Acte zuzulegen sind. 3tens: Der Abgang der Leute soll mit den betreffenden Documenten, wie es zum Bey- spiel immer, wenn ein Mann desertirt, in dem Monath-Acte oder in einer extraktiven Sepia derListen der Equipage in der Rubrik Anmerkung angezeigt werden muß, eben so auch den nähmlichen Tag der Flucht mit dem Datum der Desertion in den Schiffs-Listen, mit Hinzufügung, wie lange er verpflegt wurde, und welche ärarischen Effecten er mit sich nahm, eingetragen werden. 4 ten$: Wenn ein Individuum in das Spital abgegeben wird, so muß dem Monath-Acte oder der extractiven Sepia der Liste der Schiffs-Cquipage eine Abschrift der Ab- gabs - Consignation sammt dem Eintrittszettel zugelegt werden. Eben dasjenige ist bey dem Austritte eines Kranken aus dem Spitale zu beobachten. 5rens: Bey dem Tode eines Individuums auf dem Schiffe muß dem MonLth-Acte ein Certifieat beygeschlossen werden, in welchem der Tag des Todes bemerkt, und von dem Haupt - Details - Officiere, Schreiber und Arzte unterfertiget seyn muß. §. i36o3. Ferner muß: ,steuö: Die Forderung, welche vom vorigen Monathe verblieben ist, und die Ausgabe des gegenwärtigen Monathes, die sich auf die Verpflege - Liste und auf die anderen darauf Bezug habenden Documente gründet, genau angemerket werden. stens: Der Rest des vorigen Monathes und der neue Empfang, documentirt mit den Gegenscheinen der Marine-Cassa, ausefewlesen werden, in welcher letzteren auch der Journals - Artikel, unter dem dieses Geld gefaßt wurde, anzuführen ist. Band xtii. 64 * Der Monat-» !let des Matrosen-, Infanterie - und Kanonier - Corps ist der Rechnungsrichtigkeit Der Linien- Truppen gleich; wie die Monath - Tabelle, der im Stabs - Stockhause befindlichen Marine - Individuen zu verfassen ist. Hkth.am». März 802. Nr. 1. Nr. 2. Wie die Rechnungen der bewaffneten Schiffe zu verfassen sind: Nr. 3. tie Forderung vom vorigen Monathe, so wie die Ausgabe des gegenwärtigen Monathes muß genau angemerkt werden;