Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

23 a XL IX. Hauptstuck. XXI. Abschnitt. Protocell über Berichte und Verordnungen; r eigenhändig gefertigten Licitations - Protokolls indem Empfange aufgeführt, dagegen aber das Materiale in die 2lusgabe gebracht werden. h) Die Quittungen der des Schreibens unkundigen Parteyen müssen nicht nur mit einem von dem Elgenthümer eigenhändig gemachten Kreuzzeichen versehen, sondern auch noch von einer Glauben verdienenden Civil -Partey, als beygezogenen Zeugen, eigenhän­dig unterfertiget seyn. §. 13582. Alle Berichte, Verordnungen u. s. w. hat der Casern-Verwalter in einem Protokolle aufzunehmen, und dasselbe gehörig fortzuführen. §. »358$. Wie das jährliche Untersuchungs-Protocoll, der Auszug aus demsel­ben und der Conro oder Auszügel über die verfertigte Arbeit oder Lie­ferung zu verfassen sind, ist aus den Formularen B, C und 0 zu entnehmen. Bey letzteren ist auch noch besonders darauf zu sehen, daß a) diese AuSzügel von einer lesbaren Hand geschrieben sind. b) Ist jede Seite mit der Zahl von »bis ... zu versehen, im Falle ein Auszüge! gus mehreren Bogen besteht. c) Die darin aufgeführten Arbeiten dürfen nicht gedrängt auf einander geschrieben werden. d) Die neu angekauften und in der Material- und Gerarherechnung in Empfang gebrachten Materialien und Gerüche sind schwarz zu unterstreichen. e) Der für eine jede einzelne Arbeit nach dem ContractS-Artikel ausfallende Betrag ist besonders, und daher sind nicht mehrere zusammen vereint in die Ausgabe zu stellen. f) Bey jenen Casernen in Italien, wo die Contracts - Preise in italianischer Valuta ein­gegangen sind, müssen auch die für eine jede Arbeit entfallenden einzelnen Summen in dieser Währung, und demnach darf nicht jede einzeln für sich in Conventions-Münze reducirt entworfen werden, sondern es ist nur am Schlüsse des Auszügels die in iralia- nischer Valuta sich ergebende Summa in Conventions - Münze zu reduciren, und diese Summa in der Rechnung zu verausgaben. Bey jenen Casernen und Militär-Gebäuden, wo die Beleuchtung auf den Gängen, Stiegen, Abtritten u. dgl. durch das Aerarium getragen wird, ist die Oehlbeleuchrungs- rechnung nach dem Formulare mit Veränderung der Rubriken an die Hofkriegsbuchhaltung einzureichen. §, »3584. Die Sarta tecta, unter welche Alles, was Mauerwerk ist, Brunnen, Säu­berung der Rauchfänge, Feuerlösch-Requisiten, und die Dachungen nebst Haus- und Zimmerthüren, ausschließlich der Beschläge und sonstigen Schlosserarbeiten bey denselben, dann die Fußboden und Stiegen gehören, werden vom Militär-Aerarium nur bey solchen Casernen im baulichen Stande erhalten, die aus diesem Fonde erbauet oder adaptirt worden sind; wogegen solche Gebäude, welche von Ländern in Casernen verwandelt,- oder auch ganz neu erbauet, und nach Vorschrift des Reglements mit allen Casern-Erfordernissen, ein- schlüffig der Bettstätten, gehörig eingerichtet, dem Militär zur Belegung übergeben werden, fortan von den Ländern in Sartis tectism unterhalten sind. ^ ' n E / tvchindie Qehlbeleuchtlmgs- rechnung einjureichen ist. Hkch. <tm 8,2ípr, 819, I $071, 533a$ unter Sam tecu vers flan&en Wirt, unD von wem fie tu unterhalten ftnD. £fth. am >4. SiJav 7So* wie Die UnterfuchungéiTProí tocotte, Die 2iu$jüfle auö Dens fcl&ett unD Die ßonten ju vers faffen ffwD; 5©rm. b, e unö d.

Next

/
Oldalképek
Tartalom