Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
q8 XL IX. Hauptstück. II. Abschnitt. Nominal-Ausweis über die Pferde der Stabs» und der Lber- Lfficiere ist der Doct- rung anzuschließen. Hkth. am 6. Apr. 811. B »> ,3. >* » 3, 2än. 8i5. B 39k Bcrpflegsentwurs. Derichtigungsart der Vorschüsse an Linien-Regimenter und Corps. Hkth.am 3- ÖCf. 8o3. B ig44. » * i4. Dec. 816.18no. BenchtigungSart der Vorschüsse für andere Grän; - Regimenter. Hkth. am 3. Dct. 8o3. b 294}. » » 6.3än. 804. b 12. » 24. ßun. 808, B z»55. We lche Stabs - und Ober - Officiere mit wie vielen eigenen Pferden, dann auf welche Zeit jeder derselben versehen war, hierüber ist der Nominal-Ausweis der Docirung unter der Fertigung des Obersten und Regiments - Commandanten anzuschließen, welcher für die Richtigkeit des Daseyns der Pferde und des darnach entworfenen Pferd - Aequlva- lents dem k. k. Hofkriegsrathe persönlich verantwortlich bleibt. Zn Kriegszeiten sind die beyhabenden Aerarial-Fuhrwesens-Bespannungen an Pferden, deßgleichen jene von der Artillerie, und so auch die Aerarial-Packpferde mittelst besonderer Standesausweise ersichtlich zu machen, Zuwachs und Abgang mit allen sich ergebenden Veränderungen zu doeiren, und in Absicht der Documenre über Pferde sich ganz nach der mehrbesagten Belehrung über den Monath-Act für Linien-Regimenter zu benehmen , mit der Abweichung, daß die Art des Zuwachses und Abganges lediglich in der Anmerkungs-Rubrik aufzuführen ist, und alle Documente, somit auch die Todtenscheine, dem Standesausweise zuzulegen sind. Sollte endlich ein Regiment in den Fall kommen, Wartbauern und Wartpferde verpflegen zu müssen, so muß über solche, unter Anführung der Zeit und Art der Verpflegung, dann Ursache der Beybehaltung der Nominal-Stand es-Ausweis der Docirung der Monath-Tabelle gleichfalls angeschlossen, und zugleich die hierzu erhaltene dießfullsige Armee- General- oder Truppen -Corps -Commando - Bewilligung im Orginale oder in vidi- mirter Abschrift zugeleget werden. §. 18196. Vom Verpflegsentwurfe. Der Grund zum Verpflegsentwurfe liegt in der Tractaments-, so wie in der Vorschrift zur Naturalien-Gebühr, und in den im Geiste dieser Norm vom Hofkriegsrathe nachträglich erflossenen Entschließungen. Die darin aufgestellten Grundsätze bestimmen mit Rücksicht der Classifications-Rubrik des Dienstpflichtigen, dann der Zeit, Act, und des Ortes des Dienens und Wirkens die Gebühr, und stellen die Entgegenhalrung der selbst berechneten Gebühr oder bewirkren Empfange rechnungsmäßig den Activ- oder den Bestand der Deposira auf die Verpflegst Rubrik dar. Die Verfassung des Verpflegsentwurfes har auch ganz nach der allgemeinen Belehrung zu geschehen, nur wird der Entwurf über den Weiberbeyrrag kranker Männer für Kriegs- und Friedenszeiten entbehrlich, weil die Gränzweider m der Haus - Commumon ihre Subsistenz zu finden haben. Uebrigens kann der Fall der Markpreisgängigen Reluition für das von den in der Wirklichkeit stehenden Officieren in natura nicht gefaßte winterliche Brennholz nurmKriegS- zeiten, und bey des Dienstes wegen commandirten Officieren mit hoher Bewilligung'Statt finden, weil nach dem Systeme diese Natural-Gebühr in loco der Militär - Gränze im Frieden nicht reluirt werden darf, supernumeraren Ossicreren aber vom Ober-Lieutenant abwärts in der Gränze kein unentgeldlich winterliches Brennholz bewilliget ist. H. 18197. Weiter haben die Gränz-Regimenter die für Linien-Regimenter und Corps vorgeschossene Verpflegung selbst zu verrechnen, und sich den Ersatz durch einen summarischen Entwurf aus der Kriegs-Cassa zu verschaffen. Dieser Entwurf muß sich auf die der Monarch-Tabelle an- gehängren Standesauswerse gründen. Für die Richtigkeit der Verpflegung der Zugecheil- ten von fremden Linien-Regimentern, Corps und Branschen, hat jedes Gränz-Regiment eben so, wie für seine eigene, zu haften. §. 18198. Die für andere Gränz-Regimenter vorgeschossene Verpflegung ist unter Beobachtung der nähmlichen Modalität aus der eigenen Regiments - Proventen - Cassa zurück zu empfange,!.