Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnung srichtigkeit der Gränz truppen. <)5 h) Zu anderen Regimentern und Corps transferirte Ober- Officiere und Mannschaft, mittelst Transferirungs- Listen. c) Quittirte und cassirte O b e r - O f f i c i e r e. Von ersteren sind die hofkriegsräthlichen oder General-Commando-Verordnungen, über letztere aber die bestätigten kricgsrechtlichen Sentenze in vidimitter Abschrift dem Acte zuzulegen. <1) I n Pensions-Stand übersetzte O b e r - O f f i c i e r e, vermöge hofkriegsräthlicher Verordnung. e) Verstorbene, vor dem Feinde Gebliebene, sonst Verun­glückte und Iustificirte. lieber erstere sind die Todtenscheine dem Feld-Kriegs-Commiffariate zur Einsicht vorzulegen; über die zweyten sind die Compagnie - Ez'tracre, und über die Justisicirten die kriegsrechtlichen Sentenze zu produciren. f) D e s e rtirte. Vermöge Deserteurs-Meldung; jedoch ist in der Docirung zugleich die Station, dann wann entwichen, anzumerken. g) 3 ii d ie Kriegsgefangenschaft gerathen und unwissend verloren. Erstere sind mit den Compagnie - E-'tracten zu legitimiren, wogegen zur in Abgang Bringung der anderen jederzeit die besondere Bewilligung des k. k. Hofkriegsrathes und Ge­neral- Commando's beygebracht werden muß, und erst dann erfolgen kann, wenn jede un­ausgesetzte Bemühung wegen deren Existenz - Eruirung fruchtlos geblieben ist, und wenn deßwegen jedes Gränz - Regiment den Beweis, Alles, was in dessen Kräften stand, ge- than zu haben, aufstellen kann. h) P e r errore m in Zuwa ch ß. Mittelst Beweisführung der irrigen in Standnahme, dann von welchem Datum sol­che erfolgte, und der Regiments- Befehl. i) M i t Abschied oder L a u f p a ß entlassen. Diese sind durch das Entlassungs-Journal zu legitimiren. k) Austol irt. Die Ausrolirungs-Liste, welche dem Acte zuzulegen, und in der Form der Entlas- sungs - Consignation zu verfassen ist, bewahrt den Abgang. Hierher gehören alle jene Granzer vom Feldwebel abwärts, welche durch die Auflö­sung der Reserve- und Landes-Bataillone, so wie durch die Herabsetzung des Standes der zwey Feld-Bataillone von den Kriegs- auf den Friedensfuß für den Friedens-Waffendienst supernumerar oder entbehrlich ausfallen, in welchem Falle die hofkriegsräthliche Entschließung nach der berührten Anhandgabe lediglich zu citiren ist. Bey derlei) Ausrclirungen ist als Hauptgrundsatz anznnehmen, daß sich vorzüglich der­jenigen, welche die Ausschreibung wünschen, dann jener, welche bey der Wirthschaft nöthig, oder am wenigsten diensttauglich sind, zu entledigen sey. Befinden sich aber darunter Chargen vom Feldwebel abwärts, an deren Beybehaltung dem Dienste gelegen ist, welche aber auf der Ausschreibung strafbar beharren, oder welche die Ausschreibung ohne Noth verlangen, oder welcher sich ihres unmoralischen Charakters und Anstößigkeit wegen entlediget werden muß , so ist derley Gränzern ihre Ausrenkung zwar zu bewilligen, jedoch ihre strafbare Zudringlichkeit im Verhältnisse des daraus entwachsenden mi­litärischen Aergerniffes vorzumerken, allen aber bey Präsenlirung der DuituvAl -Arbeitsschul- drgkeit keine Begünstigung zuzuwenden. Granzer, welche mit Medaillen geziert sind, deren Ausrolirung nicht nothwendig ist, welche aber ohne Noth auf solche andringen, bleiben auf die Zeit der Ausrolirung der Me- b aillen - Zulage verlustiger. Den öet Ausrolirung über hau»t. Grund sätze der Ausrclirung. Hkth am 10. Dec. 809.11 3183. » » 4- März 6>o. B 893, » » 19. May 811.13 >633. » » >6. Iän. 811. B 170. Vehandlungder aufibr Ver­langen ausrolirt werdenden, mit Medaillen gezierten Gran­zer. Hith. am 18. Jan,8>1. B 17#.

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