Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

XL1X. Hauptstück. 1L Abschnitt. Von der NechnungSrichtigkeit der Gränztruppen. 6.) II. Abschnitt. Von der RechnungsrichLigkeiL der Gränztrnppen. §. 18182. Verm öge der auf die Urge setze sich fußenden n e u e n G rä n z-Grund­gesetze sind die Militär-Granzer verpflichtet, sowohl im Frieden, als »uch i n K r i e g s z e i t e n, sich gegen die denselben z u g e st a n d e n e n Vorrechte und Begünstigungen zum Dienste und zur Vertheidigung des Staates un­bedingt verwenden zu lassen. §. i3i83. Der dießfallsige fest gesetzte Friedens- und Kriegsftand ge sa mmter Militär - Gränz - Regimenter und des Tscha ik i sten - Ba ta ill 0 »s ist tn dem dritten Hauptstücke dieses Werkes aufgeführt; es bleibt daher nur noch zu er- , inneni nöthig, daß auf den Fall, wenn ein Feld - Bataillon tn der Granze in das Feld ■ abrücket, die Errichtung des Reserve-Bataillons; und wenn auch das zweyte Feld-Ba­taillon dieser Bestimmung folget, die Aufstellung des Landes - Bataillons Statt zu finden, und in eben jenem Verhältnisse die Auflösung des Landes-Bataillons oder des Landes- und Reserve-Bataillons zugleich einzutreten, somit die Zurücksetzung von dem Kriegs- auf den systemmaßigen Friedensstand zu erfolgen habe, als Ein oder beyde Feld - Bataillone zugleich aus dem Felde in das Land einrücken. Die Errichtung der Reserve- und Landes-Bataillone wird von dem k. k. Hofkriegsra- rhe angeordnet, und beruhet auf der äußeren und inneren Nothwendigkeit. §. 18164. Die Gebühr der Gr ä n z t r Uppen richtet sich nach dem Verpflegsfuße des Landes, in welchem sie dienen, und die Rechnu.ngsrichtigkeit eben dieser Trup­pen ist, einige Abweichungen ausgenommen, ganz diejenige, wie solche im ersten Ab­schnitte des neun und vierzigsten Hauptstückes für die Linien-Regimenter, Bataillone und Corps, welche Monath- Acten zu legen haben, vorgeschrieben ist. Mit Hinweisung auf die Proventen - Caffa - Journaltsirungs-Vorschrift ist als Hauptgrundsatz anzunehmen, daß, nachdem die Kriegs- und Gränz-Proventen-Cas- sen einerlei) Eigenschaften haben, das Verlags-Quantum sowohl von den Feld-Bataillonen, welche auf den Kriegsfuß gesetzt werden, als auch der monathliche Rückersatz der systemisirten Verpflegsauslagen aus der nächstgelegenen Kriegs- oder Feld - Operations - Cassa, von dem Reserve- und Landes - Bataillone aber aus der eigenen Regiments-Proventen-Cassa nach dem Inhalte der angezogenen Vorschrift 18220. auf eben die Art und Weise zu empfan­gen sey, wie solches für die zweyten Feld-Bataillone im Frieden angeordnet worden ist. Befindet sich das Reserve-Bataillon detaschirt, so ist in einem solchen Falle der mo­nathliche Verpflegsersatz eben auch aus der nächstgelegenen Kriegs - Cassa einzuhohlcn. §. i3i85. Alle Geldempfänge, sie mögen aus Feld-Operations-, Kriegs- oder aus Gränz-Pro- venten-Cassen zur Verpflegung der Gränztruppen oder einiger Abheilungen, oder von einzelnen Parteyen geschehen, sind auf das eigene Regiment abzuquittiren, und es hat über alle beriet) Loco- und auswärtigen Empfänge die Regiments-Rechnungs-Kanzettey der Gränztruppen die Richtigkeit zu pflegen. Hieraus, dann in der Erwägung, wo bt*e Proventen - Gefälle größten Theils auf gesetzmäßigen Steuern beruhen, welche in der Militär-Granze, ohne Rücksicht der Kriegs­und Friedensverhältnisse unverändert bleiben; wo ferner eben diese Steuern und die sonsti­gen bestimmten und unbestimmten Gefälle durch das Dienst-Constitutivum in Friedenszeiten Band xri. 2 3 SietiityfTicfofigfetf j>et itar s ©ränjcr. am 5. £>cf. 807. b 3481. SBötnt fcie liufftelfung öer Keferoe 5 un5 íaníeé * Söa^ laittone, Santi rate Seren 2ftif. öfung }u erfolgen bat. am ». 809, e_ 497. 2íuá welchen ©affen itt ©eiíempfang ju gegeben bat; 2f6guitfirungás2írt Ser ©elS- empfange für ©raiijtruppen; t

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