Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

wie der Abgang ssszuwei- senist; 5. Verstorbene, vor dem Feinde Gebliebene, sonst Verunglückte und Justificirte­G. Desertirte. 7. In die Kriegsgefangenschaft Gerathene und unwissend Verlorne. 8. Per errorem in Zuwachs. <). Mit Abschied entlassen. 10. » Laufpaß » 11. Zur Schanzarbeit Condemnirte. 12. Im Regiments transferirte Dienstpferde. 13. Zu anderen Regimentern und Corps transferirte Dienstpferde. 1,). Vor dem Feinde verloren gegangene Dienstpferde. i5. Dem Meistbiethenden verkaufte Dienstpferde. iG. Dem Landmanne unemgeldlich übergebene Dienstpferde. 17. Vertilgte Dienstpferde. 18. Umgestandene Dienstpferde. 19. Durch Deserteure entführte Dienstpferde. 20. Entlaufene Dienstpferde. §. 18128. Der Abgang ist auf folgende Art auszuweisen: rstens: Die Officiere und Mannschaft, welche im Regiments transferirt werden, sind mittelst Regiments - Befehles zu documentiren. 2tens: Zu anderen Regimentern und Corps transferirte Officiere und Mannschaft müs­sen mittelst Transferirungs - Listen ausgewiesen werden, welche immer dem Monath - Acte beyzulegen sind. 3tens: Quittirte und cassirte Ober-Officiere. Bey den ersteren müssen die Bewilligun­gen, und in Ansehung der letzteren die publlcirten Sentenzen producirt werden. 4tens: Zn Pensions-Stand Uebersetzte. Auch über diese sind die dießfaUsigen Verord­nungen beyzulegen. Die in dem Pensions - Stande oder mit Quittirung austretenden Generale, Stabs-und Ober-Officlere sind mit jenem Tage m Abgang zu bringen, an welchem rhnen die dießfallsi'ge Verordnung bekannt worden ist, und an welchem ihnen aus der Dienstleistung abzugehen gestattet wird. Das (anstatt des- abgehenden) e,inrückende Jndividium hat dagegen erst an dem Tage, als jenes aus der Gebühr der Dienftleistenden tritt, oder transfe­rirr wird, bey dem betreffenden Regimenre in die Gebühr eu zurücken, und, falls es befördert worden wäre, auch nicht eher, als an diesem Tage, in die Gage-Gebühr zu kommen. 5tens: Verstorbene, vordem Feurde Gebliebene, sonst Verunglückte und Zustificirte. Die Abgangstage der Verstorbenen werden mit Todrenschernen; jene der vor dem Feinde Gebliebenen oder Verunglückten mittelst der Compagnie- oder Esca- drons-Standes-Rapporte ausgewiesen, welche letztere zugleich ausweisen, nue weit diese Leute verpflegt waren. Bey den verheirarheten Standes verstorbenen, nach der ersten 7lrr verehelicht gewesenen Leuten ist der Dienst-Gratial-Betrag anzumerken, mit welchem die Witwe und die Kinder bereits abgeferciget wur­den , oder noch abzufertigen seyn werden. / Gtens: Deserrirte. Die Abgangsrage derselben, in wie weit jeder aus ihnen verpflegt gewesen sey, und was er an Monturs- und Rüstungssorten mitgenommen habe, werden mit den Compagnie- und Escadrons-Meldungen, oder mit son­stigen Dokumenten legitimirt. 7tens : Zn die Kriegsgefangenschaft Gerathene. Die Compagnie- und Escadrons - Rap­porte weisen die Abgangstage, und wie weit diese Leute verpflegt waren, aus. XLIX. Hauptstück. I. Abschnitt.

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