Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Die Besoldung und Löhnungen für die bey dem Holz-Depot angestellten Individuen sind alle Monathe gegen kriegscommiffariatisch angewiesene Percipienten - Quittungen und Zahlungs-Listen unmittelbar aus der Proventen-Cassa zu erheben, somit in dieser Rechnung nicht einzustellen. i334o. Wie dieHolz - und M a t e r i a l i e n - R e ch n u n g zu legen ist, gibt das Formular Nr. ii zu entnehmen. Die eingeb'rachte Contrebande, welche in dieser Rechnung in Empfang gebracht wird, ist nach dem sonst gewöhnlichen Ankaufspreise im Gelds zu entwerfen, und in die Geld-Rubrik einzustellen. Die Unterschrift, Coramistrung und Vidirung ist wie bey den übrigen Rechnungen bey- zusetzen. Die Schlepphölzer, welche die Granzer unentgeldlich erhalten, sind, weil ihr Werth unbedeutend ist, weder beym Empfange, noch bey der Ausgabe im Gelde anzusetzen. Die als verkauft in Ausgabe gestellten Holzarten sind nicht nach den erhöheten Verkaufs-, sondern nach den Ankaufspreisen in Geld einzustellen; wogegen das Geld für die als gänzlich zu Grunde gegangenen Holzsorten nach dem .wirklichen Ankaufspreise in Ausgabe zu bringen ist. Werden Holzsorten auf höhere'Verordnungen unentgeldlich verabfolgt, so ist auch bey dieser Verausgabung, ungeachtet kein Geld in Empfang gestellt wird, der Geldwerth der Hölzer nach dem Ankaufspreise, jedoch nur in dem Material-Ausweise ansetzen; die Verordnung ist aber der Verausgabung entweder in vidimirter Abschrift, oder im Originale zu- zulegen. §. i334>. Der Schuldigkeits-Ausweis über die Aerarial-Arbeit ist nach den in der Steuerschuldigkeits-Belehrung (§. 11788, Formular D, Beylage 7) ausgestellten Grundsätzen, dann nach eben dieser Belehrung die su m m arische Recavitula- tion, so wie die ararische Arbeitsrechnung zu verfassen, und da eben dieser Paragraph in allen Theilen Ziel und Maß setzet, jo wird nur beyzufügen befunden, daß in den beym Regimente zu führenden Arbeits-Journalen die Schuldigkeitsreste von einem Monathe in den anderen zwar zu übertragen, in dem Monathe November eines jeden Jahres hingegen bloß die jährliche neue Schuldigkeit einzustellen komme, weil die mit Ende hes Jahres unverrichtet bleibenden Aerarial - Arbeiten, dem 10079. §. der Grundgesetze zu Folge, nicht zu übertragen sind. §. ,3342. Die Säg em ü h l en- Rechnu ng, dann die Material-un d R eq uisi ten- Be rechnung ist nach dem Formulare Nr. 12, »3 und 14 einzubefördern. Alle neu angekauften Requisiten sind in dem Ankaufspreise im Gelde anzusetzen. Die durch den beständigen Gebrauch zu Grunde gegangenen und als solche in Abgang gebrachten Requisiten müssen kriegöcommissariarisch bestätiget, bey deren Ausgabsstellung in der Requisiten - Berechnung aber der Geldwerrh davon nach der Anschaffung eingestellt und verausgabt werden. Das hiervon abfallende Eisen- oder die sonstigen noch zum Verkaufe geeigneten Sorten sind dem Meistbiethenden zu veräußern. tz. 18843. Die Berechnungen Nr. 10, 16 und 17 zeigen, wie die bey den Ziegelöfen eingegangenen und verwendeten Gelder, dann die erzeugten und erkauften, sofort auch verkauften und verwendeten Materialien, endlich die empfangenen und verwendeten Requisiten zu verrechnen sind. Von der Rechnungsrichtigkeit der Gränz-Oekonomie-Verwaltung. 167 Holz* und Materialien-Rech- nung. Hkth. am 2g-. Nov. 8o3. B 3465. Nr. 11. Wie der Arbeitöschuldigkeits- Ausweis und die ArbeitSrech- nung zu verfassen sind. Hkth. am 4. May 808. Sagemühlen - Geld - Mate- terial - und Requisiten - Berechnung; Nr. 1», i3 und 14. Zieqelscblais - brzeugungs* Gelder-, dann Materialien* Berechnung; Nr- i5, 16 und 17. Band xn. 68