Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit der Regimenter, Bataillone und Corps. 27 port einzusenden, welcher verläßlich die Daten enthalten muß, unter welchen die Rech­nungs-Fragmente an die Behörde abgeschickt, und an welche Behörde solche adressirt wor­den sind. Diese Ober-Kriegs- Commissariate haben die gedachten Rapporte zu sammeln, aus solchen ein Totale zu verfassen, und unter ihrer Fertigung diesen T0 ta l- Ra p p 0 r t mittelst des General - Commando's monathlich baldmöglichst an den Hofkriegsrath einzusenden. Von jenen Regimentern, Bataillonen, Corps und Fuhrwesens - Posto-Commanden, welche die Kanzelleyen in loeo haben, und von gesammten Kanzelleyen, welche getrennt von ihren Regimentern, Bataillonen und Corps sind, muß ein Rechnungs-Rapport (nach dem beygedruckten Formulare) monathlich dem General-Commarrdo verläßlich einge- reicht werden. Das General-Commando hat diese Rapporte dem Hofkriegsrathe einzusen­den, und in dem Begleitungsberichte anzuzeigen, welche Verfügung das General-Com mando zur besseren Betreibung der Rechnunqsrichtigkeit getroffen hat; Rechnungsrückstände dürfen nicht geduldet, und zu deren baldigster Nachhohlung muß alles Mögliche angewen- Let werden. So wie der Hofkriegsrath in der Sache Seiner Majestät für das Ganze verantwortlich bleibt, eben so überträgt derselbe dewGeneral-Commanden die gleiche Verantwortlichkeit hin­sichtlich der unterstehenden Rechnungs - Kanzelleyen. Eine der ersten Pflichten des respicirenden Feld-Kriegs - Commiffariats ist die uner- ,nudele Sorgfalt für die unausgesetzte Erhaltung der Rechnungsrichtigkeit der Armee. Das­selbe muß sich zu diesem Ende von dem Fleiße und von der Fähigkeit des Rechnungs - Kan- z-lley-Personals fortan die genaue Kenntniß verschaffen, daher diese Kanzelleyen öfters, und wenn es thunlich und nöthig ist, täglich zu ungleichen Stunden visitiren, die Einrhei- lung der Geschäfte unter dem Personale beurtheilen, da, wo es nöthig ist, die Anleitung zum besseren Fortgänge der Sache geben, überhaupt alles dasjenige einzuleiten sich stets an­gelegen seyn lassen, was den Fleiß ermuntern, und die Nachlässigkeit vertreiben kann. Das Formular zu den monathlichen Rechnungs-Rapporten ist folgendes: N. N. Regiment, Bataillon oder Corps. Rapp ort für den Monath N. über den Bestand der Rechnungs richtigkeit. t; «3 5 Z S'E’8' 0 « « § L • g Z Mit Ende N. war der Rückstand................ Im Monathe N. wurde hergestellt, und dem respicireudcn Feld - Kriegs - Commissariat übergeben. Jährliche rí £ | T;! | h g /C i:=­^KS S »- I c'" j 'S Rechnuu-ge n.- 5 w a ^ 6 1 21 n merk u n g. H iev wird in dem Falle, wenn die Kanzelley vom Negimente getrennt ist, angezeigt, unter melchcm t)n- ium die letzten RechNungs- Frag­mente vom Regimenle, und für welchen Monat!) zur Nrchnungs- Kcmzclley eingelangt sind. Quartiers - Station N. den N. N. Commandant. N. N. Rechnungsführer. Die Richtigkeit des vorstehenden Rapports wird mit der weiteren Meldung hiermit bestätiget, daß von dem Gefertigten fol­gende Rechnungs-Acren revidirt und ausgefertiget, unter nachstehendem I)ntn:n an die Hrfkciegsbuchhaltung ciugescn-. bei worden sind. Den . . . Monath-Act sammt Geldrechnung für den Monath N. Die . . . Monturs-Rechnung für das Militär-Jahr N> Sign. N. den Band Xu. N. N. Fel d - Kriegs - Eonunissar. ß *

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