Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

§. 18285. Von dem Monath - ?lcte über die Granz-Landes-Verwaltungs-Abtheilungen. Das Lederwerk, die Armatur und die Schuhe für die Unter-Officiere und Gefreyten vom Oekonomie-Verwaltungsftan.de sind in den Monturs- und sonstigen Rechnungen der Feld-Bataillone aufzuführen, und eben daselbst die für die Chargen des Oekonomie-Stan­des sich ergebenden Verwendungen auf besondere Ausweise zu verausgaben. h. 18286. Die Revision dieses Monath -Actes ist von dem Feld-Kriegs-Commissariate nach den bestehenden Grundsätzen der ControUe zu bewirken, dem nur beygefüget wird, daß es die Pflicht desselben unter seiner eigenen Verantwortlich eit bleibet, genau darauf zu sehen, da­mit das Personal seine Gebühr richtig empfange, mithin sich darüber stets durch die einzu­sehenden Quittungen oder Verpflegs - Listen überzeugt werden muß. iem. xu­62 S3e$«nCíurttj öe§ SeCermers fes, cer Jfrmafur unö ©cfeufce »on Unter * öfftcieren unö @e* freuten »om Oefonomiei@tani Ce. &ftlj. <|W 3o. ÜOtfli) 808. B 6; 1. ßwgöcommtfiariatifclK SKe« Cifion Ceő 9J?on<JtC;2feteé. £tt&. am »*. 3Dí4ri8o5.B649.

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