Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von dem Monath - Acte über die Gränz-Landes-Verwaltungs-Abteilungen. i» Mit Ende eines jeden halben Jahres, mithin im Aprill und October, ist der Ersatz mittelst kriegscommissariarischen Entwurfes, welcher den Journal-Artikel, und die dar­unter activ verausgabten Beträge zu enthalten hat, von den Feld-Bataillonen aus den Regiments-Unkosten - Geldern zu erheben, hierdurch der activ vorgemerkte Vorschuß zu tilgen, in der Regiments-Unkosten-Berechnung aber, mit Zulegung eines Pare dieses Entwurfes und Regiments - Commando-Quittung reell zu verausgaben. Nach gleichen Grundsätzen sind die auf den currenten Militär-Fond allenfalls radi­erten Gebühren, und so auch die Medaillen - Zulagen der bey der Oekonomie-Verwaltung in der Dienstleistung stehenden Individuen, und die mit solchen betheilten Ausrolirten mit der Ausnahme zu behandeln, daß der Rückersatz eben auch halbjährig, jedoch aus der Kriegs-Cassa einzuhohlen, im Proventen- Cassa - Journale unter einem eigenen Journals- Artikel in Empfang zu stellen, und das Activum zu berichtigen ist, bey welcher Gelegenheit erinnert wird, daß jene Granzer, welche ohne eine Ursache und auf ihr eigenes Ansuchen zu ihren Gränzhäusern von dem Dienststande gänzlich ausgeschrieben werden, wenn sie mit einer Medaille betheilt sind, auf die Zeit, als sie ausrolut bleiben, auf die Medaillen- Zulage keinen Anspruch haben. §. 18276,­Jene Fouriers, welche die Gage-Erhöhung mit monathlichen 3 fl. beziehen, sind nicht nur in der Monath-Tabelle der Oekonomie-Abtheilung, sondern auch in jener der jwey Feld- Bataillone nahmentlich mit der genauen Bemerkung zu dociren, welche diese Erhöhung aus der Verrechnung der Feld-Bataillone, und welche solche aus jener der Oekonomie-Verwaltung beziehen, damit der Stand nicht überschritten werde. h. 18277. Die bey den Gränz-Proventen-Cassen angewiesenen Sustentations-Beyträge und Almosengelder gehören nicht in den Verpflegsentwurf; diese sind mittelst besonderer kriegs­commissariarischer Entwürfe mit Citirung der dießfalls bestehenden hofkriegsrathlichen Be­willigungen, und mit den von den Pfarrern über Leben und Aufenthalt bestätigten Perci- pienten-Quittungen bey der Proventen-Cassa auszuweisen und zu verausgaben. §, 18278. Für die Beurlaubten, Commandirten und sonst Absenten unter der Rubrik Gage oder Besoldung stehenden Jndwiduen ist auf die Zeit ihrer Absentirung keine Gebühr zu stellen, solche beym Emrücken allenfalls nachzutragen, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichten aber eben diese nachträgliche Gebühr zur Abwendung eines Supererrogats erfolgt werden kann; deßwegen ist sich nach den allgemein bestehenden Grundsätzen zu achten. §. 18279. In Absicht der Gebührsstellung des Dienst- Constitutivums für die bey der Oekono­mie-Abtheilung angestellten Unrer - Officiere und Gefreyten, dann der Arbeits-, rücksicht- ] lich Huthweide - Taxe - Befreyung für eben diese Individuen, und der Real-Invaliden, , Cordons- Szereffaner, und an der Josephiner Straße angestellten Wegeinräumer ist sich nach der im 87. Hauptstücke 9. Abschnitte abgehandelten Vorschrift der Steuerschuldigkeits- Verrechnung zu benehmen. §. 18280. Nach dem endlich der Monath-Act und der Verpflegsentwurf zugleich als B'eylaqen zu dem Proventen- Cassa -Journale zu dienen haben, auf welches sich die Richtigkeit aller ] Band xn. bi Behandlung der Sustenta- tions - und Almosengelder. Hkth. am >,. Marz 8o5.B64g. Socinm g &er Kuriere mit feer er&öfjien ©age. 3. ißec. 808. E4584, ©e&iifcréftellung für $eüVi lixubte uti& atfenfe 'fftrfona* liften. am i s. Sttarj 805. B 649. ©e6ű6eájteUun(5 fceá Xíetifí» (Sonjtifutitnwiá unö 5ee 2Tv* 6eitgtífeecungfürS5tannrcpafí. am 4. yrti'i 808. » » 3o. íKap 808,15 671. aSefxjHtfunq öcő SKonaífi* Jfctt’á unö 'BerpfEegéenttour» fes in oem ^töstníen» Saffa*

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