Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Lichter-,'Brand - und Bau-Reparations-Rechnungen vier Wochen nach Verlauf des hal­ben Militär-Jahres. Die Artillerie-Monturs-Commissionen und Fortifeitionen, die Haupt-Geld - und Material-Rechnungen spätestens acht Wochen nach Verlauf eines jeden halben Jahres. Die General - Commanden: Die Kanzelley - Spesen - undMaterial - Rechnungen läng­stens b Wochen nach Verlauf des halben Militär-Jahres. Ganzjährig. Die Festungs- Stockhäuser: Die Arrestanten-Rechnungen spätestens bis i5. £>ecenfc (er nach den bestehenden Formularen. Die Militär-Gestüte, Remontirungs-Departements und Invaliden-Fonds - Güter: Die Wnthschafts- und Rentamts-Rechnungen bis i5. December. Die Ca'ernen-Verwalter und Fortificationen : Die Rechnungen über Casernen-Unterhal- tungen spätestens bis letzten December, nach den am «o. ?lug. i8v8 vorgeschriebenen Formularen. DaS Judicium delegatum militare mixtum : Die Berechnung über die bis Ende Octobers für das Cameral-Hoftaxamt eingegangenen Gerichts - Taxen und den ersten Sterb­kreuzer von Verlassenschaften. Dann einen Ausweis über den zur Kriegs -Cassa abgeführten zweyten Sterbkreuzer von Verlaffenschaften, und die hiervon bestrittenen Auslagen. Diese Berechnung und der Ausweis sind alljährlich, und zwar die Berechnung bis letz-- Sen Jänner, der Ausweis aber spätestens bis halben Jänner, und mit ersterer zugleich der ausfallende Geldbetrag selbst, mittelst des allgemeinen Militär-Appellations-Gerichtes, dem Hofkriegsrathe einzusendcn. i 18179. Die Monturs-Ausweis-Tabelle, die Feld - Requisiten -, Armaturs - und Munitions-, dann Proviant-Wägen-, Fuhrwesens- und Pack-Requisiten-Berechnung muß in drey Wochen, nach Ablauf des Militär-Jahres gestellt, und dem respicirenden Kriegs - Com- missariate übergeben seyn. §. i3i8o. Bey jeder Verzögerung hat der Regiments-oder Corps-Commandant sowohl, als derRechnungsführer, bis zu jenem Tage, wo die Acten und Rechnungen beym Respicirenden eingelangt sind, ohne Nachsicht die Gage zu caricen. Die Gage-Carenz ist in dem darauf folgenden Monath - Acte aufzuführen, und dem Aerarium zu gute zu schreiben. §. 13181. Die kriegscommissariatischen Beamten, welche sich eine Verspätung zu Schulden kom­men lassen, haben von dem eilften Tage bis zu jenem zu cariren, wo die Acten mit der ih­nen zustehenden Revision bey der HoskriegSbuchhaltung einlangen. Bey wiederhohlte'r Außerachtlassung werden sie nach Umständen auch noch strenger ge­ahndet. Die General-Commanden haben die Obliegenheit, darauf zu wachen, daß sowohl von den Truppen, als von sonstigen Behörden, die speeificirten Rechnungen in den bestim- ten Zeitfristen richtig eingesendet werden, und es ist dafür der beym General - Commando angestellre Ober-Kriegs -Commiffär, welcher auch alle Monathe zu einer unvorgesehenen Zeit die Kriegs-Cassa zu scontriren, und über den Befund Bericht zu erstatten hat, vorzüg­lich verantwortlich; daher von demselben nicht nur hierüber, sondern auch, daß die von Zeit zu Zeit einlangenden Hofkriegsbuchhaltungs - Anmerkungen von den Regimentern und Mili­tär- Behörden in der vorgeschriebenen Zeit gehörig erläutert, und diese Erläuterungen rich­tig an die Hofkriegsbuchhaltung gesendet werden, förmliche Vormerkungs-Protokolle zu führen sind. Was hiervon die Verpflegs-Brausche betrifft, dafür hat der beym General-Commart- ho angestellte Ober -Verpflegsverwalter zu haften. Obwohl der Regel nach jeder Rechnungsleger für die Richtigkeit dessen, was er aus- N«e:s xiii 7­Von der NechuungSrichtigkeit der Regimenter, BatMne und Corps. 2L­Der Monturs- AujweiS'TL- der Feld - Requisiten, dannArmatn-» unoMunitionS Berechnung^ Wann di« Carenz derGaqr- den verspäteter der Rechnungen l>ey dem Re­giments- oder Storps, Som- Mandanten einzutrcten , Wann auch Sey den felL- kriegscowmiffariatischen Be­amten die Gage-Corrcnz, urv in welchen Fällen auch noch eine strengere Ahndung ciiu* treten hat. Hkth. am 2^.Apr. ü>3. i i»S3 und

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