Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Sr XLIX. Hauptstück. I. Abschnitt. Dergleichen bey Fassungen 6; er das Ausmaß. Ausweisungen des empfan­genen Pulvers jum Scheiben­schießen , dann des Exercier- PulverS­Ausweisung der von kranker Mannschaft in das Spital mit- §elien!tncncn Sorten. Ausweisung »erschossener Mun ition. 5 (Patronen ju Wache-Anf­lügen. Ausweisung der für über­zählig« Mannschaft gefaßten Eorren. derselbe so vorhcmden war; wenn aber die Fassung nach dem kompletten Feuergewehrstande zu geschehen hätte, so muß dieser nach den Chargen ausgewiesen werden. §. 18169. Wenn Fassungen über das bestehende Ausmaß, wie zum Beyspiel an Erercier - Pulver und sonst geschehen, so muß dem Duplikats - Entwürfe auch die General- Commando - Bewilligung beygelegt werden. Das Rühmliche versteht sich in dem Falle, wenn unbrauchbare Gewehrlaufe, oder un brauchbare Patronen, oder Pulver auszutauschen gestattet wird. Zn Kriegszeiten muß in Fällen, wo der Drang der Umstände nicht gestattet, zu sol­chen Austauschungen die General - Commando - Bewilligung einzuhohlen, wenigstens die Be wiüigung der Brigade beygelegt werden. §. 18170. Die Empfangs-Su mmarien sind über die Compagnie- und Escadrons - Ein gaben dergestalt zu verfassen, daß jede Compagnie oder Escadron darin ersichtlich gemacht, auch in dem Summarium über die eine Empfangspost zugleich ausgewiesen werde, was jede Compagnie oder Escadron an Etercier - Pulver erhalten hat, woraus sie sodann die blinden Patronen erzeugt hatte, damit dieses Summarium zugleich zum Beweise der Aus­gabe des Etercier-Pulvers gelten könne. tz. 18171. Da die in die Feldspitäler kommenden Kranken bey ihren Regimentern im Stande ver­bleiben, und bey ihrer Reconvalescirung die in das Spital gebrachten Armaturs- und Mon­turs-Sorten wieder zum Regiments zurück bringen sollen, so können in die Zndwidual- Consignationen nur die Sorten jener Kranken, die im Spitale auf die eine oder andere Art in Abgang gekommen, oder jene Sorten, welche von Reconvalescenten erweislich nicht aus dem Spirale zurück gebracht worden sind, eingenommen werden, und dann ist in demselben mittelst einer eigenen Rubrik die Ursache, warum dessen Sorten dort erscheinen, anzufüh ren. Wenn dieser Fall mehrere Spitäler zugleich, betrifft, so sind diese in der Zndividual Consignation abtheilig aufzuführen, damit Alles, was das nähmliche Spital betrifft, bey- fommm zu finden sey. §. 18173. Zn den Verwendungs-Zeugnissen müssen die Compagnien oder Escadrcnen, die Tage, der ausgerückte Feuergewehrstand und die Anzahl der jedes Mahl verschosse­nen Munition ausgewiesen seyn. §. 18178. . Zur Conservirung der scharfen Patronen sind auf jedes Feuergewehr, auf jeden Carabiner, Stutzen und auf jede Pistole zwey blinde Patronen und eine Lad­kugel ein für alle Mahl in der Art bestimmt, daß, so oft der Mann Wache- oder sonstige Dienste leistet, eine von diesen Patronen einzuladen, bey dessen Zurückkunft wieder heraus gezogen, das durch öfteres Ein- und Ausladen sich verlierende Pulver von dem Exercrer- Pulver wieder ersetzt, die ledige Kugel jedoch immer beybehalten, und in der Munitions- Rechnung mittelst einer eigenen Rubrik ausgewiesen werden soll. §. 18174. Zm Frieden werden die Regimenter und Corps nur auf den completten Stand mit der Armatur und Munition versehen. Wenn es jedoch die Umstände erfordern, daß die überzählige Mannschaft auch im FViedenmnt Armatur und Munition versehen werde, so muß das dießfallsige Erfor­derniß für dieselben gleich nach jener für den completten Stand in den Rechnungen besonders ausgew iesen, und die Verordnung, wodurch die Bewaffnung der Ueb.r- jähligen anbefohlen wurde, beygelegt werden.

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