Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
14* XLIX. Hauptstück. Hl. Abschnitt. » 4 á. Obliegenhei ten Les Corps- Stabes in Absicht auf die Rechnungsrichtigkeit. Monathlich. a) Den Spiegel der Monath-Tabelle mit den documenrirten Divisions- und Md- nath-Tabellen, nach dem Forinulare W w. h) Die Venvendungs- und Empfangs-Summarien mit den documentirten Rech nun- gen der Fuhrwesens-Abtheilungen, nach dem Formulare Xx und ly. c) Die auswärtigen Protokolle der Fuhrwesens-Abtheilungen, nach dem Formulare E. d) Die Standesausweise über Zugetheilte von den anderen Posto-Commanden unterstehenden Divisionen, dann anderen Regimentern und Corps, nach dem Formulare F. e) Die Haupt - Total - Berechnung mit dem Cassa-Ausweise nach dem Formulare Zz, und mit den dazu gehörigen Depositen- und Actio-Gelder-Ausweisen, laur Formu- lares Aaa und Bbb, dann dem Haupt - Caffa - Journale nach dem Formulare Ccc. Halbjährig. f) Die Haupt - Material - Requisiten - Rechnung documentirt nach dem Formulare D d d„ Ganzjährig. g) Die mit den documentirten Summarien versehene Total-Monturs-Berechnung (nach dem Formulare V v). h) Die Total-Ausweise sind ganz nach der Art, wie solche in der Belehrung von der Rechnungsrichtigkeit für die Regimenter, Bataillone und Corps vorgeschrieben sind, vom Landes - Posto-Commando zu verfassen, und gleichfalls an die Hofkriegsbuchhaltung einzubefördern. §. i3s5o. Dem Corps-Stabe liegen sonach bloß die Disposition desauszuübenden Dienstesund die Ausrüstungen, Dissolvirungen, dann die sonstigen dahin einschlagenden Amtshandlungen, ohne Rücksicht auf die Oekonomie-Verwaltungen und des Rechnungswesens der Landes-Posto-Commanden, ob; da übrigens der Corps-Stab von dem Stande der Landes-Posto- Commanden, der dahin gehörigen Fuhrwesens-Abtheilungen, und deren Vorräthen in der stäten Kenntniß seyn muß, so ist sich diese Kenntniß durch die Standes-Rapporte, Stand- und Dienst-Tabellen und Vorraths-Rapporte zu verschaffen, und es ist daher nicht nöthig, Laß derselbe mit Duplikaten von den Summarien versehen werde, welche an die Hofkriegs- buchhaltung eingesendet werden müssen.