Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkeit des Militär - Fuhrwesens - Corpse i3i Regel von der Material - Rechnung ist, sich nach den in den gedruckten Rechnungs - Terniomn enthaltenen Benennungen genau und in allen Docnmenten pünktlich darnach zu achten. Zur besseren Uebersicht und leichteren Revidirung der Material-Rechnungen ist ferner nothwendig, daß, wenn mehrere Empfänge und Ausgaben von einem Depot oder von einer Division Vorkommen, die Documente hinter einander gesetzt werden müssen, und nicht, daß die Documente eingetragen werden, wie sie dem Verfasser in die Hand kommen; es darf daher auf kein Datum oder Mcnath, sondern nur auf die Ordnung gesehen werden, daß die Documente von jeder Brausche, Division oder von jedem Depot hinter einander ang$ ^ setzt und eingetragen werden. 3. Empfänge der rohen Pferdehäute. Von allen Dienstpferden, welche umgestanden sind, oder vertilgt werden, müssen die Häute verrechnet werden, und wenn nicht im Attestate ausdrücklich enthalten ist, daß das Pferd sammt der Haut wegen dieser oder jener Ursache vergraben werden mußte, so sind die rohen Pferdehäute alle m der Material-Berechnung, und zwar mittelst einer Conssgna- tion (nach dem beygedruckren Formulare F f), in welcher ersichtlich seyn muß, wie viele in jedem Monathe in Empfang kommen, in Einnahme zu bringen, und bey erster Gelegenheit in ein Fuhrwesens-Depot gegen Quittung abzugeben. Die Depositorien aber haben den Auftrag, verdorbene oder solche Haute, wo Mahnen oder Schweif fehlen, als unanwendbar nicht anzunehmen, sondern gleich zurück zu gebenEs ist daher beym Abziehen, so wie beym Austrocknen der Häute, ernstgemessen dar- »uf zu sehen, daß dieselben nicht zerschnitten, oder sonst verdorben werden, indem sie imwidrigen Falle dem betreffenden Divisions - Commandanten zur Last bleiben, und dieser beit Ersatz in vero practio leisten müßte. Ist aber dieses nicht thunlich, weil die Divisionen zu weit von einem Depot entfernt stehen, und somit die Abgabe dahin nicht geschehen kann, so sind dieselben so gut als möglich für das Aerarium zu verkaufen, und der Käufer hat einen Gegenschein auszustellen, welcher commissariatifch oder sonst obrigkeitlich mit bestätiget seyn muß, daß für die Haut nicht mehr »der weniger bezahlt worden sey; jedoch dürfen dergleichen Dokumente mit keinem Stä'mpel- bogen versehen seyn. Mittelst dieses Gegenscheines ist der erlöfete Geldbetrag in der halbjährigen Material - Berechnung in Empfang, die rohe Haut hingegen in eben dieser Berechnung in Ausgabe zu stellen. Wenn aber zum Beyspiele einem Wasenmeister, der die Pferde abdecket,, auch zugleich die rohe Pferdehaut verkauft wird, so darf in dem Attestate, welches der Wasenmeister über das Umstehen oder Vertilgen des Pferdes mit unterschreibt, in demselben weder ein Geldbetrag für das Abdeckerlohn, noch weniger der Erlag für die Haut darin enthalten seyn, indem über erstere eine Abdeckerlohns-Quittung, und über das zweyte der Gegenschein, wie erst gesagt wurde, zur Rechnung nothwendig ist. Bey bem Umstande aber, wo die Material - Rechnung früher, als die Monath-Acten abgeschlossen und eingefenbet werden, und daher jene Häute von ben* zwischen diesem Zeiträume vertilgten oder umgestandenen Pferden in die schon abgeschickte Material - Berechnung nicht mehr hinein genommen werden können, in der Hauptrechnung aber dennoch in Empfang kommen müssen, so werden solche Häute jeder Division mittelst Rechnungs-Kanzelley - Anmerkung nach der Hand vorgeschrieben, und sie müssen in die nachfolgende Berechnung als Rechnungsanmerkung, und nicht mit den im anderen halben Jahre vorkommenden Häuten vermischt, in Empfang genommen werden. 9. Was von den certtfieirten Sorten als noch brauchbar in Empfang zu nehmen ist. Hierüber wird die Belehrung bey der Ausgabe gegeben werden, wo von Certificationsund Abnutzungs - Consignationen überhaupt die Rede seyn wird. 10. Was von den bey der Wagen - und Geschirrs-Reparatur erzeugten und in Einnahme zu bringenden Theilen zu beobachten ist. s v Band xii. 34