Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
auf Verabredungen gründen, bey diesen muß jedes Mahl, wie sich die Preise ändern, oder die Accorde erneuern, der ersten Aufrechnung eine vidimirte Abschrift derselben beyliegen, damit dergleichen Quittungen ordentlich geprüfet werden können. Bey den auf Bau-Reparaturen berechneten Geldern darf nie außer Acht gelassen werden, daß immer die ratificirten Bau - Ueberschlagskosten-Aufsatze, nebst der Bewilligungs- Verordnüng, in vidimirter Abschrift beygelegt werden. Besonders aufmerksam müssen die Deposirorial-Commandanten bey verrechneten Baugeldern darauf seyn, daß sie nicht mehr ausbezahlen, als was bewilliget, und vorher nichts unterfertigen, und keine Gelder ausbezahlen, als bis sie nicht die Bauüberschlage von der Hoskriegsbuchhaltung liquidirt erhalten, sonst können sie die dabey entstehenden Mängels- posten selbst aus Eigenem ersetzen. Auch ist jedem, der ärarische Gelder in Verrechnung hat, verbothen, an irgend jemand anticipando etwas zu verabfolgen, außer die abgeschlossenen Accorde versprechen eine Anticipation. So wie nach Vollendung der Bau-Reparaturen die Berechnung hierüber, wo immerhin außer dem Corps, jemanden unterlegt werden muß, sind sämmtliche zu dieser Berechnung gehörige Dokumente in vidimirter Abschrift zurück zu behalten, damit, wenn die Original-Documente von einer anderen Seite an die Hochkriegsbuchhaltung gelangen sollten, im Corps aber immer, und zwar jedes Mahl im Eatra - Auslagen-Ausweise durchgesührr werden müssen, wenigstens der Bauberechnung sodann die abschriftlich bestätigten Documente zugelegt werden können. Alle Geld-Dokumente von Bauberechnungen müssen von dem Percipienten und von dem die Bau - Reparatur dirigirenden Stabs- oder Ober-Officiere der Fortification mitbe- statiget, auch eher keinem Handwerksmanne etwas ausbezahlet werden, außer die Fortifica- tions-Direction weiset die Erfolglassung desselben an. intens: Neu angeschaffre Theile, die nach dem Gewichte bezahlt werden, z. B. die verschiedenen Kettenwcrke, dürfen bey ihrer Einlieferung nicht mehr zusammen abgewogen, und der ganze Betrag int (Selbe ausgesetzet werden, sondern die zu den Wagen - Bestand- theilen, dann Zuggeschirrs - Bestandtheilen, und zu den Requisiten gehörigen Kettenwerke müssen jede besonders in Empfang kommen und verrechnet werden ; daher auch von jeder derselben Gattung der Anschaffungspreis in den Quittungen ersichtlich gemacht werden muß. Das Nahmliche geschieht auch mit den verscyledenen Handwerkszeug-Theilen, und bey diesen muß man, außer oben gesagten, auch noch eine der ersten Regeln anempfehlen, daß bey Verfassung der Geld-, so wie bey den Material-Quittungen bestimmt ersichtlich gemacht werden muß, welche Lheile zum Fuhrwesens-, zum Regiments-Feldschmieden-, zum Wagner-, endlich, welche zum Sattler-Handwerkszeuge gehören; denn bekannt ist es, daß bey allen vier Gattungen von Handwerkszeugen gleich benannte Theile sind, mithin Irrungen entstehen müssen, wenn die Documente bey Verfassung nicht gleich ordentlich gemacht werden. 2ostens: Zugeschirre in Riemenwerk, welche neu erkauft oder selbst erzeugt werden, können niemghls als complett, sondern erst immer in Theilen in Empfang kommen; und in Geld - Quittungen muß im Id est Theil für Theil der Beköstigungsbetrag angesetzt werden. Ley Erkaufung oder Erzeugung der neuen Sättel muß verläßlich angesetzt seyn, ob sie unter die Vorreit- oder unter die Stangensättel in Empfang kommen. Es hat zwar seine Richtigkeit, daß der leere Vorreit- oder Srangensattel eins ist, aber da schon Ein Mahl in der Rechnung Vorreit- und Stangensättel geführt, und die eingezogenen Vorreitsärtel von den Stangensatteln in Theilen unterschieden sind, so wird jeder Rechnungsleger dazu ernstgemessenst angewiesen, in allen Documenten ohne Unterschied die Sättel zu benennen, wie sie m der Rechnung enthalten sind. Band xn. 31 Von der Rechnungsrichrigkeit des Militär-Fuhrwesens-Corps. 1 21