Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkert des Militär-Fuhrwesens «Corps. I K) Die Quittungen von den Aerarial-Medicamenten-Depots sind dem Stämpel - Pa-" tente nicht unterworfen, aber coramisirt müssen alle dergleichen Quittungen seyn. intens: Medicamenten - Gelder für kranke Mannschaft gehören von nun an nicht mehr unter die Extra - Auslagen - Gelder, und sind auch in derglerchen Consignationen nicht mit hinein zu nehmen. So auch die Gelder für Linien- und Wegmcnrthen haben von den Extra - Auslagen ganz wegzubleiben. ntcns: Ueber die Transports-Zulagen, welche der Mannschaft vom Wachtmeister abwärts bezahlt und verrechnet werden, müssen die von je her eingefüyrten Zahlungs-Listen gemacht werden, und wie diese verfaßt und gefertigt seyn sollen, gibt das Formular T an die Hand, nach welchem sich benommen, vielmehr aber die darüber bestehenden und vom Corps - Commando circulando hinaus gegebenen hohen Verordnungen sich gegenwärtig gehalten werden müssen, damit die vorgeschriebenen Bedingnisse erfüllt, und keine ungebührlichen Auszahlungen und Aufrechnungen geleistet werden mögen. i2tens: Die Schreib-Materialien berressend. Da ist besonders zu bemerken, daß jeder Division nur monathlich Ein Gulden gebühre, und dieser wird im Extra - Auslagen - Ausweise, gegen Quittung des Divisions-Com- mandanten, verrechnet. — Abcheilungen von Divisionen, sie mögen minder oder stärker scyn, ist bis nun kein besonderer Betrag aufzurechnen bewilliget, sondern das für dieselben nothwendige Schreib- Materiale muß der Divisions-Commandant von seinen monathlich habenden Geldern bestreiten. Den Rittmeistern, als Posto - Commandanten , gebühret monathlich auch nicht mehr als Ern Gulden Schreib - Spesen, wenn sie nur die einem Rittmeister vorgeschriebene Anzahl von Divisionen zu respiciren haben; bey größeren Geschäften »nüssen sie die Bewilligung vom Corps-Commando einhohlen, entweder die erforderlichenSchreib - Materialien :n Conto eines Reserve- oder Ausrüstungs - Commando's erkaufen, oder gegen Schein in natura von demselben empfangen zu dürfen. Holz und Lichter für die Posto-Commando - Kanzelleyen ohne Unterschied ankaufen, oder in natura wo immer her empfangen zu dürfen, unterliegt einer General-Commando - Bewilligung, ohne welche Beybrrngung keine Quittungen und Aufrechnungen angenommen werden, und dir Verrechnung kann bey einem Commando geschehen. Die Ausrüstungs-, Dissolvirungs- und Reserve - Commanden, überhaupt alle (große Geschäfte führende) Divisionen und die Depots haben ihre erforderlichen Schreib- Materialien gegen gehörig gefertigte und coramisirte Quittungen zu erkaufen und zu verrechnen; diesen wird die bestmöglichste Wirrhschaft für das Aerarium nachdrücklichst anempfohlen, und zugleich verbothen, rheure Schreib - Materialien nie beyzuschaffen, sondern mit ordinären sich zu begnügen, indem man dergleichen unnöthig theuer erkaufte Materialien dem Rechnungsleger ohne Weiters zur Last legen, und zur Aufrechnung nicht annehmen wird. — Kanzelley - Requisiten aller Art dürfen ohne vorher eingehohlte Bewilligung des Corps-Commando's nicht beygeschafft und auch nicht verrechnet werden. Den betreffenden Quittungen muß die Bewilligung in beglaubigter Abschrift jedes Mahl zugslegt werden. »3tens: Bey den Geldern, welche auf Post-Porto bezahlt und verrechnet werden, ist zu erinnern, daß die Verrechnung sich auf die allgemein bestehende Brief-Taxe-Ordnung gründet, welche man zu einem jeden seiner Wissenschaft (unter W) mitgibt, hiernach muß sich so lange unabmeichlich darnach benommen werden, bis eine erhöhte oder verringerte Taxe höchsten Ortes herab langen wird. Wenn sich nun nach dieser Taxe-Ordnung verläßlich benommen wird, so kann niemahls zu viel bezahlt werden. Wenn recommandirte oder sonst gegen Recepisse aufgegebene oder angenommene Dienstbriefe bezahlet werden, zeiget die weiter unten angeführte Taxe, wie viel für dieselben zu w.