Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)
A. Monath-Act. Su §. 18243. Auf einem jeden Documente, mit welchem ein Empfang oder eine Abfuhr bey einer Kriegs- oder Feld- Operations -Cassa, bey einem Verpflegs - Magazine, einer Monturs- Commission, oder wo immer bewirket wird, muß so, wie auf allen Rechnungen, oben genau das La ndes-Posto-Commando, wohin die Division ihre Rechnungen einschicket, und die Division selbst, deutlich angemcrkt werden. Wo dieses nicht deutlich ausgedrückt ist, darf weder ein Empfang angewiesen, noch eine Abfuhr angenommen werden. tz. 18244. Eine jede Division hat nach dem unters beygedruckten Formulare ein Grundbuch über ihren Stand an Mann und P ferden zu führen. Das Grundbuch kann nur nach den vorhandenen Assent-, Transferirungs- oder Prä-- sentirungs-Listen verläßlich verfaßt werden. In Ermangelung dieser Documente sind zwar die Aussage des Mannes und die eigene Beschreibung der Pferde in das Grundbuch einzutragen, jedoch muß jeder Divisions-Coin- mandant trachten, die abgängigen Documente zu erhalten und hiernach das Grundbuch recti- ficiren. §. 18245. Da sich sämmtliche Geldgebühren auf den Stand gründen und hiernach ausgewieseu werden müssen, so ist eine M 0 n a t h - T a b e l l e (nach bem Formulare B) zu verfassen, und mit den Original-Zuwachs - und Abgangs-Documenten, bann mit ben auf Avaucirung, Degrabirung, so wie auf die mit höherem Geaalte betheilten oder zu einem minderen Gehalte conbemnirten Individuen Bezug nehmenden Befehlen, und in Mutirungs-Fallen mit ben Uebersetzungs- Consignationen; ferner bey der in-und aus der auswärtigen Gebühr kommenden Mannschaft mit der Revisions - Liste, und bey ber ans Urlaub gesetzten (in so fern Beurlaubungen einzeln bey den Divisionen Statt haben), mit ben Urlaubs - Consignationen belegt, einzusenden. lieber ben berechneten Fleischbeytrag sind die obrigkeitlichen Fleischpreis-Zeugnisse, und bey ben veränderten Subsistenz - Beyrrägen oder sonstigen Gebühren die dießfallsigen befonbe; ren Bewilligungen der Monath - Tabelle zuzulegen. Zur Transferirung im Corps bey jenen Divisionen, welche ihre Rechnungen an ein und dasselbe Posto-Cornrnando zu legen angewiesen sind, werden ber Monath - Tabelle keine Transfenrungs - Liften zugelegt; dagegen muß dieses geschehen, wenn ein Mann von einer Division zu einer solchen anderen transferirt wird, welche die Rechnungen an ein anderes Posto - Commando leget. Die auf die auswärtige Gebühr Bezug habenden Revisions-Listen werden zwar der Monath-Tabelle zugelegt, bleiben aber bey der betreffenden Posto-Commando Rechnungs- Kanzelley zurück. Am Ende ber Docirung ber Monath - Tabelle müssen die Zugetheilten von den anderen Divisionen, Regimentern und Corps nahmentlich aufgeführt werden. r>. Nach ber so gestaltig zu bearbeitenden Monath - Tabelle wird (nach bem Formulare C) die monathliche Verpflegs-Liste verfaßt, welche sich sowohl in Ansetzung des Standes als ber Docirung auf dieselbe gründen muß und zugleich als Verpflegs - und Service- Entwurf dient; wobei) es sich von selbst versteht, daß, wenn in der Gebühr eine Aenderung sich ergibt, auch die Rubriken hiernach geändert, und die Gebühren in Conventions-Münze von jener in Einlösungsscheinen feparirt ausgewiesen werben müssen. Nach der Vervflegö-Liste ist der ebenfalls auf die Monath - Tabelle sich gründende d. Ver fütterungsaus weis (nach dem Formulare D) zu verfassen, und, wie weiter unten Vo rkommen wird, der Hauptberechnung zuzulegeni XLIX. HaupLstück. III. Abschnitt. 2íuf űTííit ©ecuttiittffrt unb Rechnungen muffen baá Satu beS=<pofto s demmunbo unb bie ®i»ifion «mgeraeeft werben. ©ninb&urfi-