Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtigkeit der G rä'n ztrup pen. 111 schösse, welche an Linien-Regimenter, Bataillone tc. ic. erfolgt werden, einzutreten hat: so hat auch der Empfang der Naturalien und des Services gegen regimenterweise ver­faßte Quittungen aus den Verpstegs-Magazinen oder vom Lande zu geschehen; —und weil derley Quittungen, wenn sie unvollständig sind, zu großen Irrungen Anlaß geben, so haben die Regimenter sich sowohl zur eigenen Nachachtung dienen zu lassen, und die quitrirenden Ossi- ciere darnach anzuweisen, daß sie, nebst ihrem Nahmen und ihrer Charge, zugleich auch das Regiment, zu welchem sie gehören, deutlich beysetzen sollen, und daß außerdem auf der Rückseite der Quittung der Nahmeder Leute, für welche die Na. tu ral- und Service-Fassung geschieht, mit Beysetzung der Fassungszeit gleichfalls deutlich anzusetzen sey, worauf besonders das Feld-Kriegs-Commissariat bey.Coramisi- rung der Quittungen sehen soll. Durch dieses gleichartige Benehmen, welches von den Linien - gegen die Granz-Re­gimenter und von letzteren gegen die Linien-Regimenter, Bataillone, Corps, Branschen gegenseitig zu beobachten ist, werden alle Irrungen beseitiget; sollten aber Kriegs- oder son­stige Umstände gleichwohl die Abquirtirung auf das eigene Regiment herbey geführt haben, so sind die Naturalien und das Service zwar abzuschreiben , jedoch ist ein n a h m e n t li ch es, die ganze Natural-Verpflegung nachweifendes Verzeichniß, welches kriegscommissariatisch gefertiget seyn muß, dem abgeschriebenen Natural-Betrage anzuschlie- sien, durch welchen Vorgang die besonderen Quittirungen im Laufe des Monathes von Fas­sung zu Fassung vermieden werden. Weiter werden vom Empfange jene Naturalien abgeschrieben, welche erfolgt werden: c) Den Officieren oder der Mannschaft von anderen Mächten, so wie den Kriegsgefan­genen auf die Zeit, als sie dem Regiments zur Verpflegung zugetheilt sind; betrifft die Abgabe ein Individuum, so kann die Abschreibung mit Beibringung seiner Quit­tung geschehen, betrifft es aber Mehrere, oder einen ganzen Transport, sr ist gleich­falls ein nahmenrliches, die ganze Natural-Verpflegung nach weisen­des Verzeichniß, welches kriegscommissariatisch gefertiget seyn muß, dem abge­schriebenen Natural-Betrage anzuschließen, oder wenn mit der Naturalien - ?lbgabe eine Verpflegung im Gelde verbunden ist, so wird die Verfassung eines besonderen Verzeichnisses für die Naturalien entbehrlich, und es ist hinlänglich, bey der betreffen­den Natural-Abschreibungspost nur aus den Journals-Artikel sich zu berufen, ver­möge dessen der Rückersatz der im Geld«, bestrittenen Verpflegung aus der Kriegs Cassa bewirket worden ist. Dieses Verfahren hat sich jedoch lediglich auf Officiere und Mannschaft von anderen Mächten, auf Kriegsgefangene, auf Invaliden-Häuser, Feld- und selbstständige Garnisons- Spitäler, Festungs- und Stabs-Stockhäuser zu beschränken, und darf sonach von den Linien- Regimentern, Bataillonen, Corps und Branschen auf die Zugetheilten von anderen Linien- Regimentern rc. nicht ausgedehnet werden, für welche daher die Naturalien und der Service auf das eigene Regiment quitrirt werden müssen. §.13234. Wenn die Empfangsposten die Zahl von fünfzig übersteigen, so wird eine U eb er sicht erforderlich, welche die N lAn mern der Gegenscheine in Bezug auf die betreffenden Verpflegs-Magazine, der Comitate nachzuweisen hat, und welche auf der ersten Seite, nach der Ueberschrift, folgender Maßen anzuführen ist: Serfaffimgtei? Ueícrflc&ífH öfter iSmpfangspoihjn;

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