Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

11)0 AussertigungSart der Geld- enrpfangs- Verzeichnisse; Aekarial - Vorschüsse und derley Depoüta sind zu den Kriegs-Cassen nicht mehr ab- zusührsn: Nähere Erläuterung; Erläuterung übek Aerarkal- Deposita; Verpstegsung ebühren fin) durch Abzüge im Vtrpflegsenr- »vurfe zu berichtigen; Behandlung des Regiments- Unkosten - und Feld.Reguisiten- 'Pausch - Quantums; Anticipatisnen sind vom ISevt pflegsersatze abzuschreiben; M §. 18210. Jedes derley Geldempfangs-Verzeichniß muß von dem Obersten und Commandanten dem Rechnungsführer, dann von dem Feld-Kriegs-Commissariate, welches solche genau zu prüfen hat, unterfertiget seyn. Es ist sonach in der Haupt-Gelder-Berechnung bey Einstellung desfEmpfanges sich lediglich auf das Geldempfangs - Verzeichniß zu beziehen. §. 18211. Alle auswärts erhaltenen Verrechnungsvorschüsse und aus den Kriegs - Lassen empfan­genen Verpflegsgebühren, oder á Conto = (Empfange, welche vom Regimente abwesende In­dividuen bewirken, dann die eingegangenen, zur Bestreitung der Verpflegsauslagen bey- gezogenen Aerarial-Deposita sollen nicht mehr zur Kriegs-Cassa abgeführt, sondern von dem Loco-Ersätze abgezogen werden. 18212. Erstere, nähmlich alle auswärts erhaltenen Verrechnungsvorschüsse und aus Kriegs-Cas- sen empfangenen Verpflegsgebühren, so wie die von abwesenden Individuen bewirkten ä Conto* Empfänge sind in den monathlichen Hauptrechnungen specificirt aufzuführen, und in jenem Monathe in Empfang zu stellen, in welchem derselbe wirklich geschehen, oder durch eine Vor­schreibung dem Regimente bekannt geworden ist, in die sodann mit dem Monath-Acte zu le­gende Hauptberechnung aber ist nur die Summa des Empfanges zu übertragen. §. 182 iS. Bey den in die Regiments-Lassen unter der allgemeinen Benennung Aerarial- Depo si ta einfließenden Beträgen sind folgende neun Unterabtheilungen zu beobachten: a) Naturalien - Ersatz im limitirten oder im Anschaffungspreise; letzterer für Uebergenüsse. b) Monturs - Ersatz für ex propriis gestellte Recruten, für Cadetten. 0) Die allenfallsigen Recrutirungs - Ersätze. d) Remontirungs - Ersatz, die für verkaufte Pferde und Pferdehäute eingehenden Beträge. e) Münzgewinn. f) Erecutions - Ueberschußgelder. g) Eingegangene Fleischgelder. b) Eingegangene Vergütungen. 1) Verpflegsersatz für verflossene Jahre. Hierher gehören alle Ersätze, welche bisher durch Abfuhren an die Kriegs-Lassen berich tiget worden sind, wvbey bloß summarisch zu bemerken ist, von welchem Jahrgangs die für das Aerarium haftenden Schuldbeträge ganz oder zum Theile getilget worden sind, mit Be­ziehung auf den Paragraph der Buchhaltungs - oder kriegscommissariatischen Bemän­gelung. §. 18214. Nachdem die im Verlaufe des Jahres sich ergebenden Ungebühren durch Abzüge von den betreffenden Gebührs-Rubriken berichtiget werden, so sind die hierauf eingehenden Be­träge in die monathlichen Empfangsverzeichmsse nicht einzunehmen. §. 13 215. Die Regiments - Unkosten - und Feld - Requisiten - Pausch - Quanten, überhaupt alle jene Geldbeträge, welche in die Verrechnung der Monath - Acten gehören, sind nach Maß­gabe der Umstände aus den Kriegs - oder Proventen-Lassen nicht besonders zu erheben, son­dern in jenem Monathe, in welchen der Empfang geschieht, den übrigen Auslagen beyzuzah- len, und der hierauf ausfallende Total-Betrag unter der allgemeinen Benennung Ersatz­gelder zu empfangen. §. i3a 16. Jede vom Regimente selbst auf die Rubrik Verpflegung erhobeneAnticipation wird gleichfalls nicht zur Kriegs-Cassa abgeführt, sondern in den Ersatzentwurf für den betref­XLIX. Hauptstück. II. Abschnitt.

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