Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 12. (Wien, 1822)

i»4 XT.IX. Hauptstück. II. Abschnitt: Feld - R«quifiten-Pausch4»e. Hkth.M3i.Skt. 8ei. Medic«tnent«n - Berechnung. Hkth. am a3. Oct. 80;. » » 19. )tov. 8o3. B 5o39, Behandlung der Vorschüsse, welche aus Kriegs-Tassen von Sfficieron und Parteyen em- rfangen werden. )klh. am 3. Ocr- 3»3. B 2944. . » 1.4. Dec. 816.18>io, h) An halbjährigem Feld - Requisiten - Pauschgelde, laut Berechnung. Da im Frieden die wenigen Herstellungskosten in Conto des Aerariums mit» kriegscommiffariatifcher Intervenirung bestritten werden, so bestehet hierauf lediglich im Kriege die Gebühr zur Unterhaltung der Proviant-Wagen; ferner für das Regi­ments - Packwesen das Pauschale zur Ausbesserung und Unterfütterung der Packsättel, das Hufbeschlaggeld, das Pauschale auf Pferde-Euren, dann, auf Flick-Spesen und Schuh-Reparatur für die Packknechte. i) Aus Medikamente, laut Berechnung. Da ungeordnet ist, daß über die dießfallsigen Gelder halbjährig eine Rechnung geleget, und zur Liquidirung eingereichet werden muss, so wird diese Rubrik bey der monathlichen Berechnung über Empfang und Ver­wendung überflüssig, und es wird hier lediglich zur Nachachtung erinnert, daß diese Medikamenten- Berechnung gleich nach Verlauf eines jeden halben Jahres und zwar mit Ende Aprills und Oktobers unfehlbar von den Regimentern den respicirenden kriegscommissariatischen Beamten zur Revision vorgelegt, und an die Hofkriegsbuch- hglcung eingereicht, von dem R^spicirenden aber und von bem Ober - Kriegs - Com­missariate auf die richtige Befolgung, gesehen werden müsse. Indessen sind die hieraus verwendeten Gelder so längs aktiv auszuweisen, bis die Li­quidation einlangt, der Betrag angewiesen-, und die Verausgabung angeordnet wird. Diese Gebührs-Rubriken bilden die Summa für das eigene Regiment. Alls Vorschüsse, welche eins Verrechnung oder einen bsstimmten Ersatz nach sich ziehen und von Gränz-Regimentern an Officiere, Parteyen und Mannschaft anderer Linien-Regi­menter und Corps geleistet werden, und so auch, jene Verpflegsvorschüsse, welche an Ossi - ciere und Parteyen fremder Gränz-Regimenter geschehen, sind nach der JournalisirungS- Vorschrift §. 18220. zu behandeln. Jy Ansehung der von einzelnen Gränz-Officieren. und Parteyen auf ihre, Gebühr m,- mittelbar aus den Kriegs-Cassen empfangenen Gagen, reluirten Pferd - und Brot -Portio­nen, Lo-Hnung und Brotgeld für die Fourierschützen oder Privat - Diener, besteht die Eül- leitung, daß die auf solche Arr erfolgte Gebühr den Gränz-Regimentern durch Zusendung einesPare von den hierüber ausgestellten kriegscommissariatischen Anweisungs-Entwürfen als auch durch die l k. Hofkriegsbuchchalcung werden intimirr und bekannt gegeben werden. Dergleichen Vorschüsse haben die Gränz - Regimenter, so wie jene, die auf Verrech­nung gegeben werden, in dem Haupt - Caffa - Journale mit Zulegung der Entwürfe, und so auch die den Officieren auf ihre Quittungen erfolgten Naturalien, unter Beylegung der Ge­genscheine, und des von bin .Officieren geführten Natural-Journals in dem Haupt- Natu­ral - Journale des Regiments durchzuführen, und sich die Gebühr, wenn nicht im nähmlich en, doch wenigstens im künftigen Monathe in loco nachzutragen, den Umstand selbst aber mit einer B e m erkun g in der Dscirung t^r Monath - Tabelle zu erklären. Diese Beobachtung hat bey allen Brauschen und sonstigen militärischen Rechnungslegern, somit auch bey den Gränz - Regimentern , einzutreten, welche über die an Militär-Parteyen erfolgten Vorschüsse längstens in dem folgenden Monaths den Ersatz mit einem besonderen Entwürfe aus der Kriegs-Caffa auf Rechnung der Betreffenden unter Zulegung der Perci- pienten-Quittungen zu erheben, und rücksichtlich der Verständigung an die Regimenter das erst Angeführte zur Vorsorge gleichmäßig zu beobachten haben, widrigen Falls bey einer ein- tretcnden Uneinbringlichkeit solcher auswärtigen Vorschüsse wegen der verspäteten Verständi­gung und Ersatzes - Einhohlung der Ersatz dem Schuldtragenden vorgeschrieben werden wird. Alle diese Vorschüsse sollen sich auf systemmäßige Gebühren gründen, und keine anderwei­tige Zurechnungs-Berichtigung soll selbst auf dienstliche Zuschriften nicht Statt finden, wes­wegen ffchgrff. die.Journalisirungs-Vorschrift §. r322o..bezogen wird.

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