Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

H2-eyContrectey wegen Scher« stein«inigung; E. §. 12493. Bey Contra cten wegen Reinigung der Schorsteine in den ntfTi* tar-ararischen G eb äuden werden die bey den Licitationen unter E aufgeführten ersten fünf Bedingungen und über dieß noch btens die Zusicherung der jährli­chen Bestallung in halbjährigen Raten nach Verlauf derselben, so wie auch unter 7 und 8 die in diesem Abschnitte zu A unter 6 und 7 bemerkten Bedingungen eingeschaltet. XLY. Hauptstäck. II. Abschnitt.-sy Pferde UeferungS - Eon- imtem §. 12494. Für Contracte auf Pferdelieferungen: istens: Verbindet sich der Contrahent . . . Stück Cavallerie - oder Fuhl-wesenSpferde zu liefern, worunter bey denCavalterie-Regimentern . , . Stück Kürassier - und , . . Srück Dragoner-Remonten seyn müssen. Bey den Fuhrwesenspferden: . . . theils schwere, und theils leichte Pferde seyn können. 2tenS : Die Ablieferung muß binnen . . . Tagen, und wo möglich früher, vom Tage der Ratification beginnen, und von. . . zu. . . Tagen in Stücken dergestalt fortgesetzt werden, daß binnen . . . Monathen die ganze Lieferung beendiget ist. 3tens: Die Ablieferung der ganzen Zahl von Pferden hat in bim Qrte .. . zu ger schehen. Anmerkung. Die Cavallerie - Remonten müssen fehlerfrey und gut funfcamenthte Kriegs­pferde seyn. Bey den schweren und leichten Fuhrwesenspferden können im Kriege Stutz- fchweife und solche Pferde gestellet werden, welche einen Fehler auf dem Auge ha­ben, ja selbst auf einem Auge blind sind; übrigens aber müsse» si« fehler- freye und gut funbamentirte Kriegspferde seyn. 4 teils: Das Maß der Kürassier-Remonten bestehet in i5 Faust e Zoll bis 16 Faust 1 Zoll; jenes der Dragoner-Remonten in i5 Faust bis i5 Faust 2 Zoll, und der leichten nicht unter 14 Faust 3 Zoll. Das Alter ist von vier bis einschlüssig sieben Jahren. Die schweren Fuhrwesenspferde dürfen nicht unter i5 Faust 2 Zoll, und die leichten nicht unter 14 Faust 2 bis 3 Zoll angenommen werden. Das Alter derselben darf sich nicht über 9 Jahre erstrecken. 5tens: Die Beurtheilung der Diensttauglichkeir stehet lediglich nur der Uebernahms­Commission zu. Was diese als untauglich ausstoßen wird, bleibt dem Lieferan­ten zur Last. 6tens: Die Kürassier Remonten werden dem Lieferanten für . . . Gulden . . . Kreuzer, und die leichten Remonten für . . . Gulden; die schweren Fuhrwesenspferde für . . . Gulden, und die leichten für.. . Gulden per Ein Srück in . . . Währung von dem Militär-Aerarium gleich nach erfolgter Ablieferung der Pferde und nach Abgabe der Uebernahms-Recipiffe bezahlt werden. 7tens bis tofcens : Sind den öey A bemerkten Absätzen Nummer 4 bis 7 gleich. G. §. 12495. Für Contracte auf die Abnahme von unbrauchbarem Artillerie-Gute: Hier haben die in dem ersten Abfchnitteb e y de n L i c i t at i 0 n e n unter II bemerk­ten Bedingungen von Nummer 1 bis 6 zu gelten, und denselben sind als 7tens und Ltens noch CfD (Jontrjicten ivegen 7Í6 t>»n un&raudj&urent Sr« nlfcric ©wie;

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