Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

64 XL V. Hauptstück. I. Abschnitt. » Gefahr in das oben gedachte Spital dergestalt abzuliefern, daß das Rind- und Kalbfleisch, »dann das Brot und die Semmeln täglich früh auf eine von dem Magazins - Officiere und »dem Rechnungsführer gefertigte Anweisung, die übrigen Erfordernisse aber halbmonathlich, »und zwar am ersten eines jeden Monarhes der Bedarf bis i5., und am i5. der Bedarf für »die andere Hälfte desMonathes, nahmlich bis letzten, und zwar jedes Mahl auf einen von » dem Spitals - Commandanten und dem Rechnungsführer auSgefertigten und von dem respi- » cirenden Feld-Kriegs-Commissär bestätigten Erforderniß-Aufsatz eingeliefert werden.« Was das Fleisch betrifft, so darf zu demselben keine Zuwage von Kopf, Zunge, Kut? teilt, Leber, Herz, Milz oder sonstigen Eingeweiden, dann vom Fuße gegeben werden. C. §. 12411» Bey Monturs-Materialien, Bestan dtheilen und sonstigen für bir M ili tär - M 0 n r u r s - O e k 0 n 0 m ie - C 0 m m i s s i 0 n e n, dann für das Monturs- Depot nöthigen Artikeln bleibt der erste und zweyte Absatz wie bey A unverändert; der dritte Absatz wird bey jenen Verhandlungen oder Contracten, in welchen eine Cautiom bedungen wird, wie der bey A festgesetzte vierte Absatz; bey jenen Verhandlungen aber, wo ein Contrahent wegen Unvermögenheit keine Caution zu leisten im Stande ist, wie folgt, modificirt.^ 3tens: Hat der Contrahent, damit das Aerarinm wegen der richtigen Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten doch einiger Maßen gesichert seye, von je­der Elle (oder von jedem Stücke), das geliefert wird, . . Gulden (oder Kreuze r) als ein Depositum bis zur gänzlichen Ausführung des Contractes zurück zu lassen, welches Depositum alsdann bey Nichtzuhaltung des Contractes für den Liefe­ranten zur Strafe seiner Unveiläßlichkeit verloren geht, und für das Aerarium eingezogen werden wird; daher das Aerarium auch in diesem Falle berechtiget fei), jene Waare, welche entweder gar nicht, oder nicht mit der vollkommenen An­gemessenheit geliefert würde, auf Gefahr und Kosten des Contrahenten ohne eine mit demselben zu pflegende Rücksprache von wem immer und um was im­mer für Preise zu erkaufen, sonach den das Depositum rücksichtlich der Preis- Differenzen allenfalls übersteigenden Mehrbetrag von dem übrigen Vermögen des Contrahenten einzuhohlen. Der vierte und sechste Absatz sind die nähmlichen wie der bey A bemerkte fünfte und sechste. — Der fünfte Absatz muß folgender Maßen lauten: ütens: Verspricht dagegen die Monturs-Commission (oder das Monturs-Depot) nach jedesmahliger Ablieferung seiner Waare den ausfallenden Geldbetrag ohne Ver­zug entweder bey ihrer Cassa selbst, oder mittelst Anweisung an die nächste Kriegs-Cassa zu bezahlen. Ueberhaupt muß das Licitations- Protokoll alle in dem Contracte aufgefühtten,., hics- noch nicht berührten Bedingungen enthalten. D. §. 12412. Für Con tracts-Abschlüsse auf die Abnahme der Manipulations- Abfälle und unbrauchbaren Sorten bey den Monturs-Verwaltungen haben folgende Grundsätze zu gelten: istens: Soll der Bestbiether durch die Unterfertigung des Licitations-Protocolles ver­pflichiet seyn, alle durch — Jahre bey der Monrurs - Commission (oder dem Depot) sich monathlich sammelnden Manipulations-Abfälle und unbrauchbaren äöet) Siciifltioncn »on SUton* furá * JJtmcnatien, S8eftanb> t&eilen ic. für 3ftontur$«Oefo« nenne * (SomnuiTionen unb kontúré; Depóié. attl i6, JtpV. 8*8, E i3n>, •■Set) iiicifatwrtetl auf bte Ji&nafeme ber 2tt>inipuíationé5 Jifcfüäe unb unbraudj&aren »orten bei; bcn SKontur^iSer- nsaltungen. am >6. Jipr. 8,8. e i3v».

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