Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLV. Hauptstück. I. Abschnitt. §. 12408. Jede Licitation muß nach Maß des Gegenstandes durch eigene, den Obrigkei­ten der Städte und Märkte eines oder mehrerer Kreise zur Publikation zuzusendende Ankün­digungen und durch mehrere Zeitungen verlautbaret werden. Die zu verlautbarrnde Ankündigung muß jedes Mahl den Tag und Ort, dann die Stunde des Anfanges der Licitation enthalten. Der Licitations - Tag ist daher dergestalt zu bestimmen, damit die Concurrenten aus den entfernteren Gegenden, wohin die Publikation ausgedehnt worden ist, mit eigenen Pfer­den die Reise wohl bestreiten können. Eben so müssen in dieser Publikation die einzelnen be­sonderen Bedingnisse bestimmt eingeschaltet seyn, und jedes Mahl beygesetzet werden, ob das Resultat der Licitation mit oder ohne Vorbehalt der höheren Genehmigung abgeschlossen werde. Es muß voraus bestimmt werden, daß der durch den besten Anboth den Vertrag Erste­hende für das Erkaufte den zehnten Theil gleich bey der Licltation (wenn sie ohne Vorbehalt der Ratification geschlossen wird) bar; wenn dieser Vorbehalt aber Statt hat, in fideijussori- scher Caution erlegen, den Rest hingegen in der ebenfalls zu bestimmenden längsten Abnahms­frist nach der commissiomllen Zuwägung oder Zumessung der entstandenen Sache ebenfalls bar bezahlen und das Erkaufte dann gleich wegführen muß. Diejenigen, welche durch die vortheilhaftesten Preise einen Pacht, eine Lieferungs- Manipulation, eine Arbeit oder ein Fuhrwerk an sich bringen, haben bloß eine fideijussori- sche Caurion, und zwar wenigstens fünf Procente von der Zahlung zu erlegen, welche für rhr ganzes Geschäft vom Aerarium zu leisten entfällt. Diese Caution ist, wenn der Contract definitiv abgeschlossen oder ratificirt wird, bis zur Vollendung des ganzen Geschäftes zu be­halten. Zum Beweise der vollzogenen Publication hat sich die Behörde, welche die Licjtation susschreibet, von den Magistraten und Bezirksobrigkeiten, wohin die Ankündigungen zur Verlautbarung vertheilet worden sind, die Bestätigung der geschehenen Publikationen ertheilen zu lassen, solche dem Licitations-Protokolle beyzulegen, und die etwa bis zum Abschlüsse und zur Absendung der Licitations-Protokolle nicht einlangenden derley Bestätigungen ehe- möglichst nachzutragen. Jede Licitation muß öffentlich in Gegenwart aller Concurrenten mit deutlicher Erklärung der Bedingniffe in der deutschen und in der Landessprache , wo eine oder die andere be­stehet, mit stäter Jntervenirung einer civilobrigkeirttchen Person vollzogen, und die Anbothe müssen in gleich besagter Sprache klar und ohne Uebereilung wiederhohlt werden; damit sich aber niemand nachträglich mit Unkenntniß der Bedingnisse entschuldigen kann, so sind die vollständigen Ankündigungen an der Thür des Hauses, wo der Licitations - Acr vor sich ge­het, anzuheften. Endlich sind die Ratifications-Termine, da, wo sie Vorbehalten werden, mit aller Umsicht zu berechnen, und in der Publication immer so anzusetzen, daß, besonders in Fäl­len, wo um eine Entscheidung des k. k. Hofkriegsrathes angesucht werden muß, die Zeit 7 nicht kürzer angesetzet werde, als solche erfolgen kann­Besondere Bestimmungen, h. 12409, , Bey Material ren- und R e q u i srr en-L ici t a t i0nen für das Milltnr- Fuhrwesens-Corps, das Beschäl- und R em 0 ntr rug s-D epart e m e n t, das E q ui ka ti 0 ns-J n st itu t, die Medicamenten-Regie, die Fortification und das oberste Schrffamt ist besonders anzuführen: it0gi*»eine &ioi»a4)funaert iefcem Sicitauonö^rcto? ctfUe. i'ftf). rtlW »3. Wpr, 8)3, A i3oj. SWontiere 33c?Sfltf)itui4fn tép ÜJtatíriaín-n = miD Jttquifli tcnsSicitationfn für öflé 5utyr> »refínéí ®orp$ :c. «mi3,3fpr. 8<3.A i3oi.

Next

/
Oldalképek
Tartalom