Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLY, Hauptstück. I. Abschnitt. Von den Lieitationen. a<) XLV. Hauptstück. Von den Licitationen und Eontracten. i^eine Contrahirung, sie mag im Nahmen des Staates, der Stände, der Städte oder der Gemeinden geschehen, Kauf oder Verkauf, Leistungen von Fuhren oder Arbeiten betref­fen, darf anders, als im Wege der öffentlichen Versteigerung, eingegan- gen werden. §. 13890. Nur das Fleisch - Ausschrotungsrecht in der Gränze ist, so lange als dafür, selbst bey der billigsten, mit den Ankaufspreisen im Ebenmaße bestehenden Satzungsbestimmung eine Concurrenz der Pächter zu erzielen nicht möglich seyn sollte, gegen hinlängliche Versicherung rücksichtlich der erforderlichen Approvisionirung auch unenrgeldlich zu überlassen, und es kann zur Vermeidung aller Verlegenheiten, in so weit es nöthig seyn sollte, der Uebernehmer al­lenfalls mit Zutheilung einiger geringeren Emolumente unterstützet werden. Auf den Fall jedoch, daß sich mehrere Concurrenten vorfinden sollten, so ist auch die­ses Gefäll versteigerungsweise zu behandeln. §. 12891° Alle in den Militär-Gebäuden entbehrlichen Behältnisse müssen an den Meistbiethen- den im vorgeschriebenen Lrcitations - Wege vermiethet werden; wenn dieses aber durchaus nicht sollte bewirkt werden können, so müssen die Ursachen des dießfallssgen Hindernisses, und die Unthunlichkeit, sie zu beseitigen, stets gründlich dargestellt werden. §. 12892. Um zu den Licitationen eine angemessene Concurrenz zu erzielen, ist der Weg der öffentlichen Kundmachung einzuschlagen. §. 12898. In der Militär - Gränze ist sechs Monathe vor Verlauf einer Contracts-Zeit die Ver­steigerung zum Zwecke der folgenden neuen Contrahirung auszuschreiben, und acht Wochen nachher die Licitation so abzuhalten, daß dieselbe an einem, oder nach Umständen mit Zu- hülfnahme mehrerer nach einander folgenden Tage beendiget werde, wobey es jedoch der Li- citations-Commission unbenommen bleibt, und derselben vielmehr zur Pflicht gemacht wird, in Fällen, wo wenige Licitanten erscheinen, und kein billiger Anborh erzielet werden kann, eine anderweitige Versteigerung auf einen für gut zu befindenden Termin auszuschreiben. h 12894. Bey Versteigerungen der Arrenda - Gefälle in der Militär-Gränze, wobcy keine Mit- werber aus der Ferne zu erwarten sind, ist die bisherige Kundmachungsart mittelst so ge- genannter Currentations-Schreiben in den sammtlichen Compagnie-Bezirken, dann in den benachbarten Militär-Communitäten und königlichen Freystädten beyzubehalten. Hingegen in Fällen, wo zu vermuthen steht, daß sich auch Concurl-euten aus entfern­Bund XI, 1 6 * I. Abschnitt. Von den Licitationen. h. 12889. Von der Beyschaffung aller Erfordernisse für das gesamm- teMilitärmittelst Licitationen. Hkth.amZ'. Aug. 8,r. L1893, Ausnahme hiervon. Hkth.gM 18. März 809. B 1194. Die in Militär - Gebäuden entbehrlichen Behältnisse sind mittelst Licitationen hintan zu geben. Hkth. am,6. Nov. 8,9.1. 6348. Kundmachung der Licitakio- nen. Hlth.am 17. Nov. 815. K 5467. 3n welcher Zeit die Kund­machung einer Sicitation in der Gränze zu geschehen hat. Hkth. am,4. Nov. 6-o.» 5o8?. » » 4. Marz. 6,3. B 7Z7. Wann die Kundmackung der Versteigerung derArrenda-Ge- falle in der Gränze mittelst Eurrentations-Schreiben, und wann sie mittelst derZeitungs- blätter zu geschehen hat. Hkth. am 3. Jul. 8, i. B 2064.

Next

/
Oldalképek
Tartalom