Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLlV. H a u p t |l u ck. V o n d en M il i t är - D i e n stb ü ch e rn. Wer die Reglements- und sonstigen Dienstbücher aufzu- beivahren bat; wie die im Verzeichnisse a nicht aufgeführten Brauschen ihre Dienstbücher erhalten; Reglements und Dienstbü­cher fine vom General-Kom­mando abzufaffen; B. Von den Militär-Dienstbüchern. §. 12882. Sämmtliche Truppen und Brauschen haben ihre Regula ments und Dienstbü­cher in guter Verwahrung, Ordnung und in der vorgeschriebenen Zahl (wie diese aus dem Verzeichnisse A ersichtlich^ sind) zu führen, worüber die Regiments-und Corps-Commandan- ten verantwortlich sind. §. 12303. Die im Verzeichnisse A aufgeführten Brauschen, wenn sie mit Dienstbüchern versehen werden, erhalten dieselben nach dem Verhältnisse, wie es ihr Dienst erfordert. h. 12384. Die Dienst - Regulaments - und sonstigen Bücher sind gegen Quittung der betreffen­den Regimenter, Bataillone, Corps und Brauschen von den General-Commanden abzu­fassen, welche jedes Mahl beym Hofkriegsrarhe anzusuchen sind, damit daselbst die vorg.e- schriebene Zahl Bücher in Evidenz erhalten werden kann. Jeder General hat die Dienstbücher nur Ein Mahl vom Hofkriegsrathe zu empfangen, diese überall, wohin die Bestimmung ihn ruft, mitzunehmen, und solche, so la>:ge er angestellt bleibt, sowohl bey Beförderungen, als bey Postenverwechselungen beyzubehalten, wornach es sich von selbst versteht, daß diese Dienstbücher, wenn Generale ihren Anstellungsposten verändern, in keinem Falle bey der ehemahls commandMen Brigade oder Division zurück gelassen werden dürfen. §. 12385. Die Grenadiere - und Landwehr-Bataillone, Werb-Commanden u. s. w. haben bey Bücherfaffungen ihre Quittungen von jenen des Regiments abgesondert zu verfassen. tz. 1288b. Die Officiere haben für die bey sich habenden Dienstbücher, wenn sie auf Reisen sind, keine Mauth zu entrichten. h. 12887. Die in dem Verzeichnisse B ersichtlichen ärztlichen Dienstbücher müssen bey den Regi­mentern , Spitälern rc. in der vorgeschriebenen Zahl vorhanden seyn, und da sie ein Eigen­thum des Aerariums sind, so bleiben die Chefs des ärztlichen Personals für die Conservi- rung derselben verantwortlich; auch sind sie bey jedesmahliger Musterung vorzuzcigen. tz. 12888. Was in dem Thierarzeney - Institute für Dienstbücher im Gebrauche sind, dieses ent­hält das Verzeichmß C. wie Grenadiers- oder Land­wehr-Bataillone :c. ihre Quit­tungen zu verfassen haben. Hkth am iS.Nov. 818. N 3168. Stir Dienstbücher ist keine Mauth zu entrichten. Hkth. am 7. 2«n. 786. G 211. Die ärztlichen Dienstbücher müssen in der vorgeschriebe­nen Zahl vorhanden fenn. Hkth. am ab. Apr: 8. i.l 1848. Weiche Veterinär-Dienst­bücher im Gebrauche sind. Hkth. am 27. Sec. 777,

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