Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

374 XVIII. A b s ch n i t t. Von der Cassa-Visitation. XLVM. Hauptstiick. XVIH. Abschnitt. Wann die Untersuchung der Kriegs - Caffen »orzunehmen tfH wer Sey der Kriegs» Eaft fa-Visitation zu interveniren hat. Hkth. am 21. Jul. 817. d 4o63. Wie die Relation über die vorgenommene Untersuchung zu erstatten ist. Hkth. am^i«2ul. 817. D 4o63. Welche Gelder in den Münz- a ustveisen besonders aufzufüh- ren sind. .Hkth. am 22. Sep. 810, d 5475. Wie sich hinsichtlich der bey Kriegs - Eaffa - Scontrirunaen sich offenbarenden Geldüber- chüffe oder Abgänge zu beneh­men ist. Hkth. am i3. Oct. 3,3. A. D er Kriegs- Cassen. §. i3110. Die Untersuchung der Kriegs-Cassa hat immer in dem nähmlichen Mona­the, für welche sie zu gelten hat, zu geschehen; die Bestimmung des Tages der Untersuchung aber, welche unerwartet vorgenommen werden soll, bleibt dem General-Commando in dem ganzen Umfange des betreffenden Monathes unbenommen. §. i3i 11. Bey derley Untersuchungen hat jederzeit der ökonomische General-Commando - Refe­rent zu interveniren, und sich von den nach Abschluß des Caffa-Journals ausfallenden Gel­dern, Obligationen und Tapferkelts-Medaillen durch Überzahlung die vollkommene und richtige Ueberzeugung zu verschaffen. tz. i3i12, Nach Beendigung der Revision erstattet das General-Commando, nach der angehäng­ten Vorschrift A, unter Zulegung des Scontrirungs-Ausweises B, dem Hofkriegsrathe die Anze ige.. tz. i3113. In dem mit den Kriegs - Caffa - Scontrirungs - Berichten einlangenden Münzaus- we ise müssen stets auch die vorhandenen Depositen mit Einschluß der Tax* und Verboths- gelder,von den vorhandenen Militär-Verlagsgeldern abgesondert, summarisch ausgewiesen, und zugleich angemerket werden, welche Summa in Conventions - Münze unter den Deposi­ten-Geldern sich befinden. §'. i3n4. Wenn sich bey den Kriegs-Cassa-Scontrirungen Geldüberschüsse oder Abgänge of­fenbaren, so ist sich folgender Maßen zu benehmen: Der Geldüberschuß ist allemahl sogleich in dem Cassa-Journale in Empfang zu neh­men, und so lange als Depositum zu führen, bis sich der Verstoß entdeckt hat, und dessen ordentliche Berichtigung durch die voxgesetzte Stelle emgeleiret werden kann. Der Ueberschuß ist auch in den Cassa- Untersuchungsberichten so lange ersichtlich zu ma­chen, bis derselbe sich behebt, und alsdann anzuzeigen, auf welche Art die Richtigkeit her­gestellt worden ist. Wenn etwa im Gegentheile in einer Cassa sich zufällig ein Geldabgang ergeben sollte, so bringen die bereits bestehenden Vorschriften es ohnehin mit sich, daß dieser von den beyden die Cassa-Gegensperre besorgenden Beamten sogleich ersetzt, und die Aerarial- Cassa stets in voller Richtigkeit erhalten werden muß. Die Kriegs-Cassa-Beamten können aber sich und das Aerarium gegen einen solcher^ Unfall möglichst dadurch sichern, wenn von ihnen die zu unterhalten angeordnete Cassa- 'Strazza ununterbrochen genau geführt, und von den Individuen, welche zur Geldfaffung kommen, der richtige Empfang der erhaltenen Geld-Summe mit Untertheilung der ver­schiedenen Geld-Sorten eigenhändig bestätiget wird. Daß diese Vorschrift in jeder Kriegs-Cassa genau in Vollzug kommt, soll auch kuns­ág ih den Cassa.- Vssitarions -- Relationen angezeigt werden.

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