Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

38 XLIII. Hauptstück. schulden entstanden ist, daß nach den Grundsätzen der natürlichen Billigkeit die Paffie- rung nicht ertheilt werden kann, so ist der Schuldtragende, und wenn deren noch mehrere erscheinen, so sind alle zum Ersätze des Schadens, in so weit er aus einem gemein­schaftlichen Verschulden entstanden ist, in Solidum zu verhalten, und ihnen zugleich die Gründe, aus welchen sie zu haften haben, bekannt zu machen. i) Wäre jemand vom Civil-Stande zur Mithaftung verbunden, so hat das General- Commando die Einleitung zu treffen, daß der Schadenersatz nach Verschiedenheit der Länder unter Vertretung der Kammer-Procorarur oder des königl. Fiscus im ordent­lichen Rechtswege eingebracht werde. k) Glaubt sich jemand durch die Verordnung des General - Commando's, wodurch ihm der Ersatz auferlegt wird, beschwert, so stehet ihm zwar frey, darüber binnen So Tagen seinen Recurs zu nehmen, dieses gehet aber nicht an das Appellations-Gericht, sondern von dem General-Commando unmittelbar an den Hofkriegsrath, und bey diesem ist er demjenigen politischen Departement zuzutheilen, in dessen Amtsverwalcung der Gegenstand einschlägt. l) Findet der Hofkriegsrath den an ihn vom General - Commando oder durch Recurs ge langten Fall zweifelhaft, so kann von ihm vorläufig die Hof- und Kammer - Procora- tur um ihr Gutachten, in wie weit gegen den Recurrenten im Rechtswege auszulangen seyn würde, vernommen, und hierauf das Erkenntniß des General - Commando's ent­weder bestätiget oder abgeändert werden. m) In Fällen, wo sich der Hofkriegsrath zur Ertheilung einer Paffierung bestimmt findet, wird solche auf einen Betrag von fünf hundert Gulden beschränkt. Wenn er sich auf eine höhere Summe belauft, so ist sich darüber mit der Hofkam in er einzuvernehmen. R) Wenn hingegen von dem Hofkriegsrathe jemand den Ersatz zu leisten für schuldig er­kannt wird, so soll dem Schuldtragenden in der Erledigung zugleich ein Termin von vierzehn Tagen bestimmt werden, binnen welchem er die Entschädigung oder Sicher­stellung bey Vermeidung der Execution zu leisten hat. o) Ueber die Entscheidung des Hofkriegsrathes hat kein weiterer Recurs Statt, sondern derjenige, welcher sich dadurch beschwert findet, und sich im ordentlichen Rechtswege dagegen aufzukommen getrauet, so wie auch derjenige, welcher gleich über das Erkenntniß des General - Coinmando's den Rechtsweg ergreifen will, muß binnen zwey Monarhen vom Tage der ihm zugestellten Verordnung bey dem Judicium delc- gatum de§ Landes, und im Knege bey dem Feldftabs- Auditoriate seine ordentliche Klage gegen den Fiscus einreichen, widrigen Falls derselbe nicht mehr gehört wer­den soll. p) Auch soll die in der bestimmten Zeit eingereichte Klage nur dann angenommen wer­den, wenn der zuerkannte Schadenbetrag vorläufig schon wirklich erlegt, hinlänglich sicher gestellt, oder die Einbringung desselben doch wenigstens durch den fortlaufenden Abzug des Gage - Drittels schon eingeleitet, und zum Beweise davon der Erlag oder Sicherstellungöschein der Klage beygelegt worden ist. g[) Der auf solche Art anhängig gemachte Prozeß ist unter Vertretung des Fiscal-Amtes, und in Ländern, wo keine nach der für die deutschen Erblande bestehenden Einrichtung organisirten Fiscal-Aemter sind, unter Vertretung eines Stabs - oder Regiments-Au­ditors, wie jeder andere Rechtsstreit zu verhandeln; alsdann gehet auch der weitere Rechrszug an das Appellations Gericht, und von diesem an die Justiz -Abcheilung des Hofkriegsrathes ad Revisorium. r) Auf gleiche Art soll in Zukunft über die Notionen der Hofkriegsbuchhaltung der Recurs nicht bey dem Judicium delegatum, sondern bey dem Hofkriegsrarhe an­gebracht , und dabey von demjenigen polltischen Departement erlediget werden, in des­sen Wirkungskreis derjenige Gegenstand emschlägt.

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