Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von dem Stampelwesen. 363 Uebngens muß sich in allen anderen die Vernachlässigung dieser Vorschrift betreffenden Fällen nach den oben §. i3oo5 und in den nachfolgenden Abschnitten gegebenen Vorschriften genau benommen werden.. 18046. Spielkarten.- Die Ka rtenstämpel- Taxe wird in drey Classen gecheckt, nähmlich: zu vier Kreuzern, zu zehn Kreuzern und zu vierzehn Kreuzern. tz. 18047. In die erste Masse zu 4 Kreuzern gehören alle inländischen unplanirten oder so genannten Bauern karten von jeder Gattung. In die zweyte Classe zu 10 Kreuzern gehören alle planirten, inländischen Piss u e t -, Trappelier - oder deutschen, was immer für einen Nahmen habenden Karten, mit Ausnahme der Tarok-Karten. In die dritte Classe zu 14 Kreuzer gehören die Tarok« und alle Gattungen ausländisch erzeugte Karte n. §. 18048« Die in Triest erzeugten und gegen Legitimation in die Erblande einzuführen erlaubten Karten werden in Hinsicht auf die Stämpelgebühr den in lä.n d i sch en gl e ich gehalten. §. 18049. Spielkarten ohne diesen Stämpel dürfen weder erkauft, noch verkau ft, auch darf mit denselben nicht gespielt, noch dürfen sie in einem Privat-Hause, außer der 'Wohnung des Fabrikanten, aufbehalten werden. §. i3o5o. Auf den Uebertretungsfall wird die Strafe des zwanzigfachen Betrages desjenigen Stämpels fest gesetzt, mit welchem die Karten, nach ihrer Claffe, hätten gestämpelt seyn sollen, und haben diese Geldstrafe sowohl die Kartenmahler, als andere, welche die Karten verkauft, wie auch diejenigen, welche sie gekauft, oder die damrt gehandelt haben, und zwar ein jeder derselben ins Besondere zu bezahlen. Eben dieser Strafe unterliegt derjenige, bey dem mit ungestämpelten Karten gespielt wird, ohne alle Rücksicht, ob er dieselben selbst oder durch Andere erkauft hat. Jn gleichen unterliegen dieser Strafe die Kartenmahler, Kaufleute und Krämer in dem Falle, wenn in öffentlichen Verkaufsläden ungestämpelte oder nicht klassenmäßig gestämpelte Spielkarten angetroffen werden. In jedem solchen Falle jedoch müssen die entweder gar nicht, oder nicht klassenmäßig gestämpelten Karren confisciit werden. §. i3o5i. Die inländischen Karten-Fabrikanten sind verbunden, auf Einem Blatte in jedem Sp r e l e erstens ih r e n Nah IN e N, zweytens ihren Wohnort, und drittens die Jahreszahl, wenn die Karten fabricirt wurden, anzuzeigen. Dieses Blatt muß von dem Siegelamte mit dem klassenmäßigen Stämpel bezeichnet werden. Die Jahreszahl des Stämpels muß mit der Jahreszahl der Fabrikation überein stimmen; daher werden Karten vom verflossenen Jahre, wenn sie zum Siegelamte gebracht werden, nicht gestämpelt/ sondern zur Versendung in das Ausland zurück gewiesen. h. i3o52. Der Vorrath eines Karten - Fabrikanten, so lange solcher nicht in öffentlichen Ver- lagsgewölben. sondern nur im Hause des Fabrikanten aufbehalten wird, mithin auf keine Art etwas davon zum Verkaufe oder zum Gebrauche kommt, braucht nicht g.stärnpelt zu Band xi. x' 92 * r der Kartenstämpel besteht aus drey Klassen; Cintheilirng der verschiedenen Kartenqattungen inStäm-- pel- Classen; die Tricster gehören unter die inländisch erzeugten; Ohne diesen Stämpel dürfen keine Karten weder im Gebrauche, noch im Verkaufe seyn; Strafen fm Uebertretung«- falle; Wie das eins Kartenb.att eines jeden Spieles, welches mit dem Stämpel bezeichnet wird, beschaffen seyn soll; die Dorräthe der Fabrikanten, so wie die für fremde Länder bestimmten Karten», können ungestämpelt seyn;