Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
vn dem Stampelwesen. ítK des Geschäftsganges über die hierzu verwendeten Stämpelbeträge eine Vormerkung hast, so fort über jene Beträge, die nicht gleich an dasselbe vor AMauf der Expedition oder vor der Exrradirung des Bescheides abgeführt werden, von Monath zu Monath mit den gewöhnlichen Tax - Consignationen auch das Verzeichniß über die rückständigen S ta m p elge b ühre n zur Eurbringungsveranlassung auszufertigen ist; daher es nicht nöthig ist, in Absicht der auf den Hofkriegsrat!) an das General-Commando auf einge- siegeltem Papiere ergehenden Expeditionen dort eine eigene Vormerkung zu halten, nachdem diese gesagter Maßen ohnehin von dem General-Hof-Tax- und Expeditions-Amte selbst geführet wird. §. i3o36. In Ansehung jener Berichte hingegen, die das General-Commando auf gestämpelrem Papiere an den Hofkriegsrath erstattet, oder solcher Expeditionen, die dasselbe an unterstehende Behörden oder Partcyen unmittelbar erläßt, und die einer Stämpelgebühr unrer- liegen, ist eine solche von dem das Expedit besorgenden Beamten und von dem Kriegs- oder Verpflegs- Cassa -Rechnungsführer mirzufertigenden Vormerkung allerdings zu verlegen erforderlich, um mittelst derselben ersichtlich zu machen, was alle Monathe an Stämpelgeldern eingegangen, abgeführt, vorhanden, oder noch herein zu bringen ist. Die nach Ablauf eines jeden Monathes eingeflossenen Stampelgelder sind an die im Lande besindliche Siegelge- fälls-Administration abzuführen, und für die sichere Einbringung und bezugsweise Bezahlung des durch das General-Commando in die Verwendung gekommenen Srampelpapieres hat der das Expedit führende Beamte, unter eigener Dafürhaftung zu sorgen, und wenn es sich gleichwohb ereignen sollte, daß hier und da eine Stämpelgebühr dergestalt unberichtiger bliebe, daß sie dort selbst nicht eingetrieben werden konnte, so ist über solche Rückstände alle Monarhe eine die Parrey, den Gegenstand der Sache und den Stampe l b e trag bestimmt enthaltende C o n sl gn a t i o n an den Hofkriegsrath zu überreichen, um entweder die Nachsicht, oder die Ersatzleistung, von der Partey durch die k. k. Hoskam- mer erwirken zu können, woraus übrigens von selbst folgt, daß, so fern das General Commando von der Siegelgefalls-Administration nicht einen angemessenen Verlag Stampelpapier auf Verrechnung erhalten sollte, — (wie zwar solches bey dem Hofkriegsrathe schon von je her besteht) — so muß dasselbe aus der Kriegs- oder Verpflegs - Cassa angeschafft, jedoch derselben der Ersatz von derSiegelgefälls-Administration bey Abfuhr der eingegangenen Stampel- gelder wieder geleistet, mithin bis dahin per Cassam als ein Vorschuß angewiesen werden. r §. 13087. Stämpel-Taxen der neu angestcllten oder beförderten Beamten sind immer sogleich nach der Vorschreibung mittelst Gage-Abzüge, und zwar längstens in zwölfmonathlichen Raten verläßlich an die betreffenden Cassen abzuführen. §. i3o38. Inländische Wech selbr iefe, Wechsel - Proteste und Handlungsbücher. Alle Wechsel, Assegni und andere dergleichen dem Wechselrechte unterstehende Geldverschreibungen, die von Handelsleuten, Banquiers, Großhändlern, Fabrikanten, überhaupt von allen zur Ausstellung solcher Schuldbriefe berechtigten Häusern in den Eingangs angezeigten Provinzen ausgefertiget werden, unterliegen, ohne Ausnahme, ob sie für die k. k. Erb - Provinzen, oder für fremde Staaten bestimmt sind, der Stämpel-Ta,re. h. i3o3g. Für den Betrag bis Ein huudert Gulden wird die zwsyre Classe mit sechs Kreuzern, und für alle diese Summe übersteigenden Beträge die dritte Classe mit fünfz ehn Kreuzern vorgeschrieben. Vandál. 9l auf Stämpelprpier ergehenden Rescripte, Bescheide und d. gl. verwendeten Stämpelbeträge eine Vormerkung j« halten, so fort »ivnathlich das Verzeichniß über die rückständigen Stämpelgebühren zur Eindringungs - Beraulaff,lng ausjufertigen; wie der daö General- Eem» mando - Expedit besorgende Beamte die Vormerkungen über Stampel zu führen hat. Hkth. am 3. Frb. 8o3. A i35. Hereinbringung der Stämpel-Taxen von neu angcstellten oder beförderten Beamten mlt- telst Gage - Abzüge.; Hkth. am3.Jul.8>4. 6 D 4o6, Alle Wechselbriefe, Assegni und andere dem Wecbselrechte unterstehende: Geldverschreibungen unterliegen fretwStänv pel. Aller höchsteEntschließungsvom 5. Ocf. 803. Bestimmung der Stämpel« Elassen für Wcchselbriefc. AllerhöchsteEntschließung voin >. März 8n.