Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
Von dem Stämpelwesen. 35g §. l3022. Wird von einer Partey schöneres und größeres Formar von Papier oder Pergament gefordert, so steht es derselben frey, was immer für eine Gattung davon der Stämpel- gefalls-Administration vorzulegen, und die Aufdrückung des erforderlichen Stämpels gegen Entrichtung der Gebühr zu verlangen. §. i3o23. Ein jeder von ungefähr verdorbener Bogen Stämpelpapier wird auf Verlangen der Partey von dem k. k. Srämpelamte in der Hauptstadt der Provinz unentgeldlich ausgewechselt, wenn die darauf geschriebene Urkunde nicht vollständig ausgefertiget ist, mithin der Fall einer Gesetzesübertretung oder der Erlag einer zweyfachen Stämpelgebühr nicht eintritt, und in so fern der Bogen ganz ist. Ist der Partey daran gelegen, daß der Inhalt einer solchen Urkunde, die bey dem Amte zurück behalten wird, nicht bekannt werde, so haben die Stämpelämter für diesen Fall den Auftrag, diese Urkunde mit einer dicken schwarzen Farbe zu überpinseln und unleserlich zu machen. §. 18024. Gestämpelte Quittungen, die wegen Mangels in ihrem Inhalte von den Aerarial- und anderen öffentlichen Cassen den Parteyen zurück gegeben werden, wenn von Seite der Liquidatur und Cassa-Beamten auf den Rücken dieser Quittungen legal und mit Bey- setzung des Nah me ns und Charakters des betreffenden Cassa-Beamten, der die Quittungen zurück gegeben hat, bemerkt wird, daß die dießfallsige Quittung unbrauchbar, und eine andere classenmäßig gestämpette über den nähmlichen Betrag eingelegt worden sey, dürfen von Seite des Stämpelamtes gegen andere Stampelbogen von gleichem Werthe ausgewechselt werden. §. i3o25. > Diejenigen Traffikanten, welche bereits mit Pulver- oder Salniter - Verschleiß - Licenzen versehen sind, können bey der Preiserhöhung der erwähnten Artikel zur Erhebung einer neuen Licenz und zur Bezahlung eines neuen Stämpels nicht verhalten werden, sondern der erhöhete Preis ist auf den alten Licenz- Bogen zu bemerken, und nur für den Fall, wenn auf einen solchen Bogen nichts mehr hinzu gesetzt werden kann, ist ein neuer Licenz-Bogen unent- geldlich zu verabfolgen, weßwegen auch dann die betreffenden Tabak- und Stampelgefälls- Administrationen die Weisung erhalten haben, jene Pulver- und Salniter-Verschleiß-Licenzen, die ihnen von den Districts-Commanden vorgelegt werden, auf welchen kein hinreichender Raum zur Anmerkung der erhöheten neuen Verschleißpreise vorhanden ist, mit einem Vorrathsstämpelbogen von gleichem Geldwerthe auszuwechseln; wogegen für ausgefertigte Licenzen an neu licenzirt werdende Individuen der vorschriftmäßrge Stämpel von den Empfängern unweigerlich zu entrichten ist. §. 18026. Den k. k. Stämpelämtern wird ausdrücklich vorgeschrieben, sich in keinem Falle, wo die Aufdrückung des Erfüllungsstampels (§. 12940.) auf eine bereits ausgefertigte Urkunde verlangt wird, in die Beurtheilung der Eigenschaft und der denselben angemessenen Stäm- pel-Classe einzulassen, sondern den von der Partey verlanaten Stämpel um so gewisser gegen Entrichtung der vorschriftMä'ßigen Gebühr unweigerlich aufdrücken zu lassen, als für dre Classenmäßigkeit deS Stämpels die Partey eben so nur allein verantwortlich bleibt, als wenn sie die Urkunde auf einem auswärtig erkauften Stämpelbogen ausgefertiaer hätte, und damit bey dem Amte nicht erschienen wäre. §. 18027. Zur mehreren Sicherheit und guten Ordnung für das Gefall werden nicht nur ganz neue, von den bisherigen Stämpeln verschiedene SignetS, sondern auch eigene gleiche Papiergattungen für alle Provinzen eingeführt, welche, vom 1. Jänner 1818 angefangen, jedermann kann sich eigenes Papier stampeln lassen; die verdorbenen Wogen, in so fern die Urkunde noch nicht vollständig ausgefertiget, uns der Bogen ganz ist, werden unentgeldlich ausgewechfelt. 1 AllerhöchsteEntschliestung vom 5. Oct- 802 Mit tvelchrr^Dorsicht die rvan- gelhaft gestämpeltcn Quittungen ausgewechselt werden dürfen. Hkth. am >8. Jul. 807.13975. » * iS, 818. D 658. Wie sich mit den Derschlciß- Licenzen derPulver-oderSal- niter - Traffikanten bey der Preiserhöhung hinsichtlich des Stämpels }U benehmen ist. Hkth. am 6. Nov-806. u 1147. Die StaMpelaMtS - Beamten haben' die verlangten Er- füllungestämpel unweiger-lich aufzudrücken. AllerhochsteEntfchliestung vom 5. Oct. 802. Die neue Stämpelgattung wird vom 1. 3än. 1818 zum Gebrauche vorgeschriebcn. AllerhöchsteEntsckließung vom >. Dec. 817.