Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

36 XLIII. H a u P t st ü ck­in welchem Falle Sic Kriezs- Eentral - Hofstelle das Gut­achten der tzof- und Kammer- Procuratur einzuhohlen hat; auf welchen Betrag sich eine von der Kriegs-Central-Hof- sielle zu ertheilenve Paffie- rung beschränket; welcher Terwindem Schuld- tragenden in der Erledigung zur Entschädigung oder Si­cherstellung des Aerariums zu bestimmen ift; welchen Rechtsweg derjenige einzuschlagen hat, dcrsich über die EntscheidungdcsHofkriegs- rathes beschwert findet; darüber Linnen 14 Tagen seinen Recurs zu nehmen; dieser geht aber nicht an das Appella- tions- Gericht, sondern vom General- Commando unmittelbar an den Hofkriegsrath, und ist bey dieser Hofstelle demjenigen politischen Departement zuzutheilen, in dessen Amtsvcr- Wartung der Gegenstand einschlägt. 12828. Findet der Hofkriegsrath die vom General-Commando bestimmte Passierung oder den mittelst des Recurses an sie gelangten Fall zweifelhaft, so kann von dieser vorläufig dieHof- tmb Kammer - Procuratur um ihr Gutachten, in wie weit gegen den Recurrenten im Rechts­wege auszulangen fenn würde, vernommen, und hierauf das Erkenntnis des General-Com- manbü’d entweder bestätiget, oder abgeändert werden. §. 12829. In Fallen, wo sich der HofkriegSrath zur Ertheilung einer Paffierung bestimmt fin­det , wird solche auf einen Betrag von fünf hundert Gulden beschränkt. Wenn dieser sich auf eine höhere Summe beläuft, so ist darüber sich vorläufig mit der Hofkammer einzuver­nehmen. §. 12880. Wenn hingegen von dem Hofkriegsrathe jemand den Ersatz zu leisten für schuldig er­kannt wird, oder über die von ihr angetragene Passierung die Ratification nicht erfolgt, so soll dein Schuldtragenden in der Erledigung zugleich ein Termin von 14 Lagen bestimmt werden, binnen welchem er die Entschädigung oder Sicherstellung bey Vermeidung derExecu- tion zu leisten hat. §. 12881. lieber die Entscheidung des Hofkriegsrathes hat kein weiterer Recurs Statt, sondern es muß derjenige, welcher sich dadurch beschwert findet, und sich im ordentlichen Rechtswe­ge dagegen aufzukommen getrauet, so wie auch derjenige, welcher gleich über das Er- kenntniß des General-Commando's den Rechtsweg ergreifen will, binnen zwey Monathen vom Tage der ihm zugestellten Verordnung bey dem niederosterreichifchen Judicium delega- tum miliiare mixtum, und im Kriege bey dem Feldftabs - Auditoriate seine ordentliche Klage gegen den FiscuS einreichen, widrigen Falls derselbe nicht mehr gehöret werden soll. §. 12882. Au ch soll die in der bestimmten Zeit eingereichte Klage nur dann angenommen wer­den , wenn der zuerkannte Schadenbetrag vorläufig entweder schon wirklich erlegt, hinlänglich sicher gestellt, oder die Einbringung desselben doch wenigstens durch den fortlaufenden Abzug des Gage - Drittels eingeleitet, und zum Beweise davon der Erlags-oder SlcherstellungS- schein der Klage beygelcgt worden ist. §. 12333. Der auf solche Art anhängig gemachte Prozeß ist unter Vertretung des Fiscal-Amtes und in Ländern, wo keine nach der für die deutschen Erblande bestehenden Einrichtung orga- nisirtenFiscal-Aemter sind, unter Vertretung eines Stabs- oder Regiments-Auditors, wie jeder andere Rechtsstreit, zu verhandeln; alsdann geht auch der weitere Rechtsweg an das Appellations-Gericht, und von diesem an die Justiz-Abtheilung des Hofkriegsrathes ad Revisorium. G. Von d e n Passierungen. §. 12884. lieber alle ärarische Montur, Rüstung, Feuergewehre, Muniticn, Naturalien, Ser­vice, Fletsch und Gelder, überhaupt über jedes ärarische Gut, worauf keine gesetzliche Ge­bühr bemessen ist, nach welcher dasselbe in Ausgabe gebracht, oder aber, wenn eine Gebühr in welchem Falle die in der bestimmten Zeit eingereichte Klage angenommen werden kann; unter welcher Vertretung ein aufsolche Act anhängig ge­machter Prozest zu verhandeln ist. Hkth. am r3. März 804. c 340. SBeju eine ^flíTierung nöifcfj »otrD. am 19. @fp.8oi. n » 3.2J?ärj 8o3. »> » i3. SJtafj f oj.

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