Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

346 XL Vili. Hauptstück. XV. Abschnitt. Gegenstände, welche dem Gtämpel der 3. Slaffe 411 >S kr. unterliegen. AllerhöchsteEntschließung vom 5. DU. 801, Alle Rescripte der Gerichts- stellen in Partevsuchen, so wie die erste BerbescheiLung auf Vas Gesuch und Abhandlung. AllerhöchsteEntschließung vom 5. Qct 801, Hkth.am 3i. Der. 806. H 1116. Die Revisions-Urtheile un­terliegen dem Stämpel »u 1 fl. ZlllerhöchsteEntschliebung vom 5, DU. 801. ff) Verzeichnisse des Vermögens bey Abtretung der Güter. gg) Weis - oder Zeugen - Artikel. lih) Zeugnisse der Gerichtsdiener über die gepfändeten Güter. tz. 12976. Dem S-täm p e l der dritten Classe, das ist zu i5 Kreuzern, unterliegen: a) 2lbschriften, welche vidimirt werden. b) Anstellungs - Decrete eines Sequesters. c) Schreiben und Antwortschreiben, oder Compaß - Schreiben, welche in dem Geschäfte einer Partey von dem Richter oder von der Obrigkeit an andere Richter, Obrigkeiten oder Stellen ergehen. 4) Aufkündigungen. c) Aufsandungen der Güter und Lehen, kraft deren der Käufer einer unterthanigen Realität, oder einer ständischen Gülte, oder eines Lehens an die Gewahr oder an die Gülte geschrieben werden kann. () Aussprüche der Schiedsrichter. g) Befehle, wodurch einem außer Landes wohnenden oder unbekannten Beklagten ein Vertreter benannt wird. li) Berichte aller Behörden, ohne Unterschied in Parteysachen. i) Beschreibungen der gepfändeten Güter, welche der Partey in Abschrift verabfolgt werden. k) Ediere, die zur Feilbiethung eines Gu3es, zur Einberufung eines unbekannten Ge­klagten, zur Avertirung, Vorrufung der Gläubiger, zur zeitlichen Behandlung oder sonst in einer Parreysache erlassen werden. l) Erklärungen, die von einer Partey im Zuge des rechtlichen Verfahrens überreicht werden.-m) Alle Reftrrpre der Gerichtsstellen in Parteysachen, so wie die erste Verbescheidung auf das Gesuch u:n Abhandlung, welche nur als eine Einleitung zur Uebergabe und zum eigentlichen ckbhandlungsvertrage angesehen werden; auch läßt es sich nicht dercken, daß, da ohnehin bey jeder Abhandlung bey den Theil-Libellen der Inven­tur u. f. w. so beträchtliche Stämpelgebühren erlegt werden müssen, die Partey noch zu verhalten seyn soll, für den Abhandlungsbescheid über die getroffene Einberufung zur Einantwortung des Verlasses und über die Einantwortung selbst doppelten Stam- pel zu bezahlen. n) Relationen über die Einantwortung eines Gutes. o) Urtheile der ersten Behörde. p) Urtherle des Appellations-Gerichtes und die von der unteren Behörde ergehenden Jntimationen derselben an die Parteyen. q) Urkunden über gerichtlich geschlossene Vergleiche. i') Anordnungen zur Führung eines Beweises durch Kunstverständige, wenn sie mittelst einer besonderen Erpedition ergehen, und nrcht bloß auf ein ohnehin gestämpeltes Anbringen geschrieben werden. s) Verordnungen, die bey verwilligtem Verbothe auf fahrende Güter an denjenigen er­gehen, der den Verboth in Händen hat. t) Jntimation der Revistons - Urtheile, an die unteren Richter, und von Diesem an die Partey. Das Revisions - Urtheil ist der sechsten Classe zu Einem Gulden zugewiesen. tz. 12977. Für alle die vorspecisicirten rechtlichen Verhandlungen nicht betreffenden Fälle wird die 'Anwendung der oben tz. 12967 f e (t gesetzten vierzehn Elasten folgender Maßen vorgeschricben:

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