Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
334 XL Vili. Hauptstück. XV. Abschnitt. Verzichts Reverse der Gattinnen der in Verrechnung stehenden Beamten. Hkth. am-5. May 8o4.l »585. - »_ 4« May 3>5« D ,4»8, Bestimmung der bcdingnis;- n eisen vom Stämpel befrei;? ten Urkunden. All erhechsteEntschliestung vom 5. Oct. 802. Zystens: Schriften, die bey einem Magistrate bloß in den Gemeinde-Wirthschaftssachen verhandelt werden. Kostens: Tar-Zettel, welche die Gerichte den Parteyen ausfertigen. 4»ftens: Verzichts-Reverse der Gattinnen der in Verrechnung stehenden Aerarial-, ständischen und städtischen Beamten, weil sie bloß zur Sicherheit des Aerariums ausgestellt werden, und die Weiber sich verbinden müssen, allen ihren Ansprüchen für den Fall zu entsagen, wenn ihre Männer in einen Rückstand verfallen sollten. Ostens: Urkunden, welche diejenigen, denen die Verwaltung der eingezogenen geistlichen Stiftungs- oder Studien-Fonds-Güter anvertrauet rst, in einem diese Verwaltung betreffenden Geschäfte ausstellen. ^Asiens: Urkunden, die bey In - oder E,rtabulation einer Stiftung Vorfällen. Ostens: Urkunden , welche die Vogte und Pfarrer ausstellen, um eine Stiftung zur Erhaltung der landesfürstlichen Beftätigungsbriefe zu berichtigen. /Ostens: Alle Urkunden, wenn der Gegenstand, worüber sie ausgestellet werden, nur Einen Gulden oder weniger beträgt. Ostens: Wachzettel. Ostens: Wach-Protocolle, Relationen und Berichte. 4'6stens: Zehent - Quittungen. Ostens: Zeugnisse der Militär-Parteyen übereingebrachte Delinquenten. Sofien*?: Zeugnisse der Ortsobrigkeiten für die unter ihnen ansässigen Fabrikanten und Manufacturisten über ihre erzeugten und zur Versendung geeigneten Waaren. Sistensi Studien-Zeugnisse, in so fern sie lediglich tn Absicht auf die Vorrückung zur höheren Classe des Studiums oder zur Erwirkung eines Stipendiums oder emes Platzes in einem Seminarium oder in einer Akademie ertheilt w.-rden. In solchen Fällen sind auch die Zeugnisse der Leib- und Wundärzte über die körperliche Eigenschaft der Jünglinge oder der Mädchen stämpelsrey. Zästens: Zeugnisse, welche den Wehmüttern, die auf Kosten des Aerariums den Unter? rtcgc erhalten, über die mit ihnen vorgenommenen Prüfungen ausgestellt werden. In solchen Fällen sind auch ihre Diplome und Decrete vom Stämpel frey. SZstens : Zeugnisse der Leib - und Wundärzte über die Dienstesuntauglichkeit der Beamten, in so fern dergleichen Zeugnisse auf unmittelbares Verlangen der Vorgesetzten des Beamten ausgestellt werden. Ferner auch solche Zeugnisse, welche Pensionisten oder Provisiomsten über ihren Aufenthaltsort, unv daß sie sich noch am Leben befinden, wegen Erfolglaffung des ihnen ausgemessenen Gehaltes beybringen müssen. 54stens: Zeugnisse, die den Zuhörern der Lehr-Methode und der Katecheten ausgestellt werden. 55stens: Zeugnisse der Obrigkeiten, Seelsorger oder Anderer, welche die Armuih eines Dritten bestätigen. L 12962. Außer den vorspecifieirten Urkunden sind, unter den beygefügten Bedingungen, auch noch folgende von dem Gebrauchs des Stä'mpels befrei)ti a) Hausbüchlein, welche zwischen Haushaltungen und Handelsleuten, Künstlern, Fabrikanten und Handwerkern über die von einer Zeit zur anderen wechselsweise einander gelieferten Waaren, Arbeiten oder Materialien geführt »sserden, jedoch mit der Rücksicht auf die Vorschrift §. 12973. b) Urkunden, welche in einem fremden oder in einem Erblande, wo das Stampelpapier- Gesall nicht eingeführt ist, errichtet sind. c) Urkunden, welche vor Einführung des Stämpelpapier- Gefälles ausgefertiget worden sind.